TE OGH 1985/3/28 13Os46/85

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter Georg F*** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146 f. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 20.Juli 1982, GZ 26 Vr 1345/79- 78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 28.Juni 1943 geborene Provisionsvertreter, früher auch als selbständiger Nutzfahrzeughändler tätige Walter Georg A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB (I), des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 1 und 2 StGB (II), des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB (III) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV) schuldig erkannt. Darnach hat er in Innsbruck mit Bereicherungsvorsatz Verkäufer von Lastkraftwagen, die er über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen täuschte, zu vermögensschädigenden Handlungen mit 100.000 S übersteigenden Schadensbeträgen verleitet, indem er am 21.August 1978 Uwe B, den Sohn des Verkäufers Rudolf B, durch das Versprechen, den Kaufpreis für den von diesem nach Österreich eingeführten Lastkraftwagen, Marke Scania LB 111, sofort nach dessen Verzollung bar zu bezahlen, zur übergabe des Fahrzeugs veranlaßte, wodurch ein Schaden von 35.000 DM (= ca. 245.000 S) entstand (I 1), und zwischen 7. und 10. Dezember 1978 Anton Christian C, den Vertreter der D E Ges.m.b.H. & Co. KG., durch das Versprechen, bei übernahme des gekauften Lastkraftwagens, Marke Hanomag F 86

mit Tankausrüstung, an seine Gesellschaft als Pfandgläubigerin den Kaufpreis bar zu bezahlen, und unter dem weiteren Vorwand, das noch der Ilona F gehörige Fahrzeug vor dem Ankauf der Zulassungsbehörde vorführen zu müssen, zur Ausfolgung des Lastkraftwagens veranlaßte, woraus ein Schaden von 100.800 S erwuchs (I 2). Weiters hat er als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig von Mitte 1977 bis Oktober 1978 seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt (II 1) und anschließend bis 26.März 1979 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert und die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt (II 1). Im Winter 1981/82 hat er überdies mit Bereicherungsvorsatz sich einen ihm als Verkaufsvermittler anvertrauten Kaufpreis eines Personenkraftwagens von 30.000 S zugeeignet (III) und am 22.April 1982 die Wohnungstür seiner Freundin Brigitte G beschädigt, wodurch er einen Schaden von 1.200 S verursachte (IV).

Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen schweren Betrugs (I) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Dem Vorwurf der Mängelrüge, die Feststellung, A habe B den Willen, unverzüglich nach Verzollung Barzahlung zu leisten, nur vorgetäuscht, zumal er bereits überschuldet war und den späteren Käufer auch anwies, für ihn andere Schulden zu begleichen, stehe in einem logischen Widerspruch zu der weiteren Konstatierung, daß er am 4. Oktober 1978 nach Urgenz 20.000 DM bezahlte und einen (allerdings nicht realisierbaren) Wechsel über 35.000 DM übergab (S. 582/II), kann nicht gefolgt werden. Gehört es doch geradezu zur Taktik von Betrügern, bei Andrängen des Getäuschten durch Erbringung von Teilleistungen (weiterhin) Seriosität vorzugeben und den Vertragspartner hinzuhalten. Da das Gericht eben auf Grund dieser Urteilsannahmen dem Angeklagten nur den offenen (also nicht beglichenen) Kaufpreisrest von 35.000 DM als vom Schädigungsvorsatz umfaßt anlastete (S. 595/II), schließen die gerügten Feststellungen einander weder denkgesezlich aus noch stehen sie rechtlich miteinander im Widerspruch.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen sowohl zur Mängel- als auch zur Rechtsrüge liegt aber auf der Behauptung, die Verkäuferfirmen hätten genau gewußt, daß der Angeklagte als Autohändler trotz der Vereinbarung der Barzahlung und des Eigentumsvorbehalts den Kaufpreis erst nach Weiterverkauf der Fahrzeuge entrichten könne. Er habe somit in beiden Fakten (I 1 und 2) niemanden getäuscht, vielmehr sei die Usance, auch unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Fahrzeuge sofort weiterzuverkaufen, branchenbekannt. Insoweit mit diesem Vorbringen die Richtigkeit der auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilten (S. 589, 593, 594 in Verbindung mit 568/II) Aussagen der Zeugen Uwe B (S. 95, 97, 214 ff./I und 444/II), Ilona F (ON 4, S. 216/I), Anton Christian C (ON 5, S. 217, 218/I), Peter S*** (ON 3/I, S. 499, 500/II) und Ewald H (ON 22) und die Geschäftsunterlagen gestützten Beweiswürdigung in Zweifel gezogen wird, wird der angesprochene formelle Nichtigkeitsgrund (Z. 5) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Geht man aber von den mängelfreien Urteilsannahmen zu den beiden Betrugsfakten (I 1 und 2) aus, wonach der Angeklagte weder willens noch in der Lage war, die vereinbarten Barzahlungen zum Zeitpunkt der übernahme der gekauften Fahrzeuge zu leisten, und sich die für den Eintritt des Vermögensschadens auf Verkäuferseite wesentliche übergabe der Lastkraftwagen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlich (S. 582 und 585/II) zeigt sich, daß die umfangreichen Ausführungen zur Rechtsrüge diese vorgegebene Tatsachenbasis verlassen. Es werden fehlende Feststellungen zwecks Subsumtion des Verhaltens unter den Tatbestand der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB moniert (Z. 10) und es wird - ebenfalls urteilsfremd - das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds behauptet, woraus dann letztlich der Freispruch gefordert wird (Z. 9 lit a). Damit gelangen Rechtsfragen theoretisch zur Erörterung, denen in diesem Strafverfahren nur dann relevante Bedeutung zukäme, wenn die für die Abgrenzung von Betrug und Veruntreuung essentielle Täuschung zum Zweck der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge nicht konstatiert wäre (Kienapfel BT II, RN 112, 113 zu § 133 StGB). Es mangelt daher auch der Rechtsrüge, die sich über die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, an einer gesetzmäßigen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich darum teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, zum größeren Teil aber überhaupt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO und war deshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E05404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00046.85.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19850328_OGH0002_0130OS00046_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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