TE OGH 1985/6/26 3Ob66/85

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter A, Landwirt, 9962 St.Veit i.D., Bruggen 60, vertreten durch Dr.Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wider die verpflichtete Partei B C D E & CO., 5021 Salzburg, Johannes Filzer-Straße 23, vertreten durch Dr.Reinhold Unterweger, Rechtsanwalt in Lienz, als mit Beschluß des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol bestellter Kurator nach § 8 ZPO, wegen S 101.000,-- samt Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22.Februar 1985, GZ 2 a R 93/85-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol vom 4.Jänner 1985, GZ E 1599/84- 2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

'1.) Aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichtes Salzburg vom 26.September 1984, 2 Cg 282/84, wird der betreibenden Partei Peter A, Landwirt, 9962 St.Veit i.D., Bruggen 60, wider die verpflichtete Partei B C D E & CO., 5021 Salzburg, Johannes Filzer-Straße 23, zugunsten der vollstreckbaren Forderung von S 50.500,-- samt 10,5 % Zinsen seit 29.Juli 1981, der Kosten von S 4.212,53 und der Kosten des Exekutionsantrages von S 1.830,55 (darin S 845,50 Barauslagen und S 89,55 Umsatzsteuer) die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf der Liegenschaft EZ.322 II Grundbuch St.Veit bewilligt.

Als Exekutions- und Grundbuchsgericht hat das Bezirksgericht Matrei

in Osttirol einzuschreiten.

Hievon werden verständigt:

1. Dr.Robert Gasser, Rechtsanwalt, 9900 Lienz, Johannesplatz 7, als bevollmächtigter Vertreter der betreibenden Partei mit einer Ausfertigung des Titels und zwei beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister, 2. Dr.Reinhold Unterweger, Rechtsanwalt, 9900 Lienz, Rosengasse 8, als Verfahrenskurator der verpflichteten Partei, 3. das Finanzamt Lienz.

2.) Der weitere Antrag der betreibenden Partei, ihr gegen die verpflichtete Partei aufgrund desselben Exekutionstitels diese Exekution auch zur Hereinbringung einer weiteren vollstreckbaren Forderung von S 50.500,-- samt 10,5 % Zinsen seit 29.Juli 1981 und der weiteren Kosten von S 4.212,54 zu bewilligen, wird abgewiesen.'

Die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei werden mit S 2.860,15 (darin S 400,-- Barauslagen und S 223,65 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Die betreibende Partei hat der verpflichteten Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Versäumungsurteil wurden die damaligen beklagten Parteien 1. B C D E & CO. und 2. B C D E verurteilt, dem damaligen Kläger Peter A binnen 14 Tagen S 101.000,-

- samt 10,5 % Zinsen seit 29.Juli 1981 und S 8.425,07 an Kosten zu zahlen.

Unter Anschluß einer mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich der erstbeklagten Partei versehenen Ausfertigung des Versäumungsurteils beantragte der Kläger am 21.Dezember 1984 beim Erstgericht als dem Gericht der Grundbuchseinlage gegen die erstbeklagte Partei als Verpflichtete zur Hereinbringung von S 101.000,-- samt Nebengebühren die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf die Liegenschaft EZ.322 II Grundbuch St.Veit, als deren Eigentümerin die Firma F + G H E & CO. einverleibt ist. Dazu behauptete die betreibende Partei, die Verpflichtete sei die Rechtsnachfolgerin dieser Firma und als solche im Handelsregister beim Landesgericht Salzburg ausgewiesen. Mit dem Exekutionsantrag legte die betreibende Partei zwei beglaubigte Abschriften aus dem genannten Handelsregister vor, und zwar Abteilung A Nr.2260 und Abteilung B Nr.1472. Daraus ergibt sich, daß die Firma der F + G H E & CO., einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter die F + G H E war, in B C D E & CO., die Firma ihrer Komplementärin mit Beschluß der Generalversammlung vom 1.Juli 1981 in B C D E geändert wurde. Der Sitz beider Firmen ist in Salzburg. Als Geschäftsführer ist Rolf I, Unternehmensberater in Salzburg, eingetragen.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß die Verpflichtete nicht als Eigentümerin der Liegenschaft, an der das Pfandrecht begründet werden soll, eingetragen sei. Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution, weil durch die mit dem Exekutionsantrag vorgelegten beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister zweifelsfrei nachgewiesen sei, daß die Verpflichtete bloß ihre Firma, also ihren Namen geändert habe und im Grundbuch noch unter ihrer früheren Firma als Eigentümerin der in Exekution gezogenen Liegenschaft eingetragen sei.

Dagegen richtet sich der vom Rekursgericht für zulässig erklärte Revisionsrekurs der in diesem Verfahren durch einen vom Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei wegen Todes des einzigen Geschäftsführers der Komplementärin der Verpflichteten bestellten Verfahrenskurator vertretenen Verpflichteten mit dem auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichteten Antrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nach § 502 Abs 4 Z.1 ZPO zulässig. Er ist auch teilweise begründet.

Da die Exekution gegen die im Exekutionstitel benannte Verpflichtete beantragt wurde, liegt kein Fall der im § 9 EO behandelten Rechtsnachfolge vor (Heller-Berger-Stix I 229).

Es geht vielmehr um die Frage, ob es sich bei der Liegenschaft EZ.322 II Grundbuch St.Veit um eine Liegenschaft der Verpflichteten handelt, weil die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach § 87 EO nur an einer Liegenschaft der verpflichteten Partei erfolgen darf (Heller-Berger-Stix II 898).

Da es sich bei der Firma einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 17 Abs 1 und 161 Abs 1 HGB nur um den gemeinschaftlichen Handelsnamen der Gesellschaft handelt, ändert sich bei einer bloßen Änderung dieser Firma nur der Name, nicht aber die Identität (SZ 23/249; Heller-Berger-Stix I 182 f. und 229).

Will der betreibende Gläubiger aufgrund eines bereits und nur auf die geänderte Firma der verpflichteten Partei lautenden Exekutionstitels auf eine verbücherte Liegenschaft Exekution führen, als deren Eigentümer die verpflichtete Partei noch mit ihrer alten Firma eingetragen ist, muß er die bloße Firmenänderung und damit die Identität zwischen dem Titelschuldner und dem grundbücherlichen Eigentümer urkundlich, in der Regel durch eine beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister nachweisen (Heller-Berger-Stix I 182 f.). Dies verstößt nicht gegen die nach § 88 Abs 2 EO für die Bewilligung und den Vollzug der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechts geltenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes 1955, insbesondere nicht gegen dessen § 21, wonach Eintragungen nur wider den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, aber auch nicht gegen § 94 Abs 1 Z.1 leg.cit., wonach das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden darf, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Durch die beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister ist nämlich nachgewiesen, daß das Grundbuch die Firma der Liegenschaftseigentümerin nicht mehr richtig wiedergibt (Stanzl in JBl 1950, 145 f., bes.147 und 148; ähnlich Oberlandesgericht Wien 11.März 1931, NZ 1931, 141). Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel unter anderem auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind.

Nach der dem Exekutionsgericht mit dem Bewilligungsantrag vorgelegten Ausfertigung des im Spruch genannten Titels haben zwei verschiedene Personen, nämlich 1. die Verpflichtete, 2. die B C D E der betreibenden Partei dieselbe Schuld, nämlich S 101.000,-- samt 10,5 % Zinsen seit 29.Juli 1981 und die mit S 8.425,07 bestimmten Prozeßkosten zu zahlen, ohne daß die Anteile bestimmt wären oder sich eine Solidarschuld aus dem Titel ergäbe.

Nach den §§ 888, 889 ABGB haftet die verpflichtete Partei aus diesem Titel daher nur für ihren Kopfanteil, also für die Hälfte der Titelschuld einschließlich der Nebengebühren (Heller-Berger-Stix I 189 f.).

Dem Revisionsrekurs war daher nur in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der betreibenden Partei auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO, hinsichtlich der verpflichteten Partei auf § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E06129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00066.85.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19850626_OGH0002_0030OB00066_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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