TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/24 2002/12/0215

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E05204020;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

11997E039 EG Art39;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art44;
31998R1606 Nov-31971R1408/31972R0574 Art51a Abs1;
61998CJ0190 Graf VORAB;
AVG §56;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs6;
EURallg;
GehG 1956 §22 Abs11 idF 1996/392;
NGZG 1971 §3 Abs3;
PG 1965 §60 Abs5 idF 2002/I/119;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden 1.) des F in L (hg. Zl. 2002/12/0215) und 2.) des S in M (hg. Zl. 2002/12/0216), beide vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 22. März 2002, 1.) Zl. 202.712/32- I/1/02, und 2.) Zl. 202.990/15-I/1/02, jeweils betreffend die Rückforderung von Pensionsbeiträgen nach § 22 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) bzw. § 3 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer trat gemäß § 21 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 31. Mai 2001 aus seinem Dienstverhältnis aus, ohne dass aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs-)genuss erwachsen wäre bzw. ein derartiger außerordentlicher Genuss gewährt worden wäre. Seine letzte Dienststelle lag im Planstellenbereich der belangten Behörde, wo er als Hubschrauberpilot (im Rettungsdienst) eingesetzt war.

In einer Eingabe an die belangte Behörde vom 28. August 2001 beantragte er u.a. "die Auszahlung der Pensionsversicherungsbeiträge, über die jeweilige geltende ASVG-Höchstgrenze, welche mir von meinem Bruttogehalt einbehalten wurden, bzw. die sich ergebende Differenz aus meinen jeweiligen Abzügen für Pensionsversicherung als Beamter und nun zu übertragenden Beträgen nach ASVG".

Der Zweitbeschwerdeführer trat gemäß § 21 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2001 aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus, ohne dass aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs-)genuss erwachsen bzw. ein derartiger außerordentlicher Genuss gewährt worden wäre. Seine letzte Dienststelle lag im Planstellenbereich der belangten Behörde, wo er als Hubschrauberpilot (im Rettungsdienst) eingesetzt war.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten ersuchte er die belangte Behörde mit Antrag vom 25. November 2001

"um Auszahlung der über der jeweiligen ASVG-Höchstbemessungsgrundlage durch die Republik Österreich von meinem Einkommen einbehaltenen Pensionsbeiträge auf mein Konto ...".

Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs unter Hinweis darauf, dass die beantragte Rückzahlung mangels rechtlicher Grundlagen als unmöglich erachtet werde, erließ die belangte Behörde (soweit ersichtlich) gegenüber dem Erstbeschwerdeführer den erstangefochtenen Bescheid und gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer zwei Bescheide mit gleichem Datum, aber unterschiedlicher Geschäftszahl:

a) Bescheid vom 22. März 2002, Zl. 202.990/13-I/1/02 (Abweisung des Antrages vom 25. November 2001 gemäß § 22 Abs. 11 GehG) - dazu wurden die Verwaltungsakten vorgelegt - und

b) Bescheid vom 22. März 2002, Zl. 202.990/15-I/1/02 (Abweisung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers vom 2. Jänner 2002 betreffend die Rückerstattung der von den Nebengebühren einbehaltenen Pensionsbeiträge gemäß § 3 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes - NGZG).

In der Anfechtungserklärung in seiner Verfassungsgerichtshof-Beschwerde nannte der Zweitbeschwerdeführer (nur) den unter b) zitierten Bescheid und legte eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Verfassungsgerichtshof vor. Der Ablehnungs- und Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes bezieht sich - soweit dies den Zweitbeschwerdeführer betrifft - dementsprechend auf diesen Bescheid (in der Folge zweitangefochtener Bescheid).

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers vom 21. November 2001 "um Rückerstattung der einbehaltenen Pensionsbeiträge über der jeweiligen ASVG-Höchstgrenze" gemäß § 22 Abs. 11 GehG ab.

In ihrer Begründung führte sie nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtlage aus, ein Beamter könne gemäß § 22 Abs. 11 GehG rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern. Da auch andere gesetzliche Bestimmungen insbesondere für den Fall eines Austrittes gemäß § 21 Abs. 1 BDG 1979 keine Ausnahmeregelungen vorsähen, sei auch eine teilweise Rückerstattung von Pensionsbeiträgen nicht möglich.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ein - den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht angeschlossenes - Ansuchen des Zweitbeschwerdeführers "vom 2.1.2002 um Rückerstattung der von den Nebengebühren einbehaltenen Pensionsbeiträge" gemäß § 3 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, ein Beamter könne rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge gemäß § 22 Abs. 11 GehG und § 3 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes nicht zurückfordern. Da auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahmeregelung, insbesondere für den Fall eines Austrittes gemäß § 21 Abs. 1 BDG 1979, vorgesehen sei, komme eine (auch teilweise) Rückerstattung von Pensionsbeiträgen nicht in Betracht.

Gegen die beiden im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 895, 896/02, ab und trat "die Beschwerde" dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte er hiezu aus:

"Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (vgl. VfSlg. 14.886/1997; zu Art. 39 EG vgl. aus dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens insbesondere EuGH 27. Jänner 2000, Rs. C-190/98 (Graf), Slg. 2000, I-0493).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 11 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, behauptet wird, wird verkannt, dass der Beamte für sich und seine Familie vom ersten Tag des Dienstverhältnisses an eine Anwartschaft auf Ruhegenuss erwirbt, die bei Dienstunfall keine Wartezeit, bei Dienstunfähigkeit eine solche von 5, im Übrigen eine solche von 15 Jahren erfordert, der Dienstgeber also das Risiko des Pensionsanfalls während der gesamten Dienstzeit tatsächlich getragen hat, weshalb es nicht unsachlich ist, wenn nach Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis die entrichteten Pensionsanwartschaften im Wege eines pauschaliert festgesetzten (7 vH des monatlichen beitragspflichtigen Entgelts; § 311 Abs. 5 ASVG) Überweisungsbetrages in das ASVG übertragen, Beiträge im Übrigen aber nicht rückerstattet werden. Das Vorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In ihrer verbesserten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Schriftsatz, die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachten sich "in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass ihr berechtigter Anspruch auf Rückerstattung von Pensionsbeiträgen nicht abgewiesen werde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Rückzahlung vorliegen".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 501/1979 (damals Abs. 5, die jetzige Absatzbezeichnung in der Fassung des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996), kann der Beamte rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist § 22 Abs. 11 erster Satz GehG dahingehend auszulegen, dass hierin auf die Eigenschaft als Beamter (des Dienststandes) im Zeitpunkt der Entrichtung der Pensionsbeiträge abgestellt wird und sich der aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedene Beamte nur auf Rechtsansprüche berufen kann, die er als Beamter des Dienststandes hatte, das heißt also, dass er für die in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entstandenen Ansprüche (aus zu Unrecht entrichteten Pensionsbeiträgen) auch nach dessen Beendigung Rückforderungsansprüche hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0129).

Dasselbe gilt für die von den Nebengebühren zu entrichtenden Pensionsbeitrage, deren Rückzahlung durch § 3 Abs. 3 des im Beschwerdefall anzuwendenden Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971 (vgl. nunmehr § 60 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 idF des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119), ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Ein derartiger Fall liegt aber unstrittig in keinem der beiden Beschwerdefälle vor.

Selbst wenn man diese Auslegung nicht teilte, wäre daraus für den Standpunkt der Beschwerdeführer noch nichts gewonnen, weil es - vor dem Hintergrund des (wie dargestellt) ausgeschlossenen Rückforderungsanspruches - für den Anspruch auf Rückforderung rechtmäßig entrichteter Pensionsbeiträge für den aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten jedenfalls einer ausdrücklichen, einen solchen Anspruch begründenden Norm bedürfte; aus dem Fehlen einer solchen Norm zu Gunsten des ehemaligen Beamten kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber gerade diesem Beamten eine solche Rückforderung habe gewähren wollen. Aus diesem Grund kann es auch dahingestellt bleiben, ob die in der Beschwerde herangezogene Bestimmung des § 1435 ABGB überhaupt eine taugliche Anspruchsgrundlage für den beschwerdegegenständlichen Anspruch darstellen könnte.

Der Ausschluss des Rückforderungsanspruches - auch für den ausgeschiedenen Beamten - begegnet auch nicht den von der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss der Rückerstattung von Pensionsbeiträgen in der Tragung des Risikos des Pensionsanfalles während der gesamten Dienstzeit sah (vgl. dazu den oben zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2004 sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0129, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird).

Schließlich rügen die Beschwerdeführer, die Bestimmungen des § 22 Abs. 11 GehG widersprächen der durch Art. 39 EG garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis (wie im Beschwerdefall) selbst beendet, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, Vorteile verliert, die er ohne diese Vorgangsweise behalten hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber (im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdefall) seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hätte (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Jänner 2000, C-190/98, Slg. 2000, I-00493).

Auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stellen die Art. 44 ff der VO (EWG) 1408/71, deren Anwendungsbereich durch Art. 51a Abs. 1 der VO (EWG) 1606/98 des Rates auf Sondersysteme für Beamte entsprechend ausgedehnt wurde, sicher, dass Wanderarbeitern in einem Mitgliedsstaat aus ihren Arbeitsverhältnissen erworbene Ansprüche auch nach Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses nicht verloren gehen (vgl. Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung (1998), 201 f, mwN aus Lehre und Judikatur). Im Übrigen ist im Beschwerdefall, dem ein Wechsel aus einem öffentlich-rechtlichen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis innerhalb Österreichs zu Grunde liegt, ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug nicht erkennbar.

Dazu kommt (wie bereits erwähnt), dass der Bund während des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses das Risiko des Pensionsanfalles getragen hat, weshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass nach Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis die entrichteten Pensionsanwartschaften im Weg eines pauschaliert festgesetzten (§ 311 Abs. 5 ASVG) Überweisungsbetrages in das ASVG übertragen, Beiträge im Übrigen aber nicht rückerstattet werden (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2004, B 1162/03).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde, ohne dass eine neuerliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften indiziert gewesen wäre, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333; mangels Aktenvorlage zu dem vom Zweitbeschwerdeführer zweitangefochtenen Bescheid war er nur zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG zu verpflichten.

Wien, am 24. Juni 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0190 Graf VORAB

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120215.X00

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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