TE OGH 1986/7/14 1Ob11/86

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Veröffentlicht am 14.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr.Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Z*** & Co.Gesellschaft m.b.H., Wien 12., Schönbrunnerstraße 213-215, vertreten durch Dr. Theodor Schütz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 1,556.955 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.November 1985, GZ 3 a R 90/85-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.Februar 1985, GZ 1 Cg 320/84- 8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

16.817 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz veranstaltete vom 27.Juni bis 5.Oktober 1980 im Zusammenhang mit dem Österreichischen Institut für visuelle Gestaltung (einem Verein), dem Institut für Metall- und Produktgestaltung und der Neuen Galerie der Stadt Linz unter der Bezeichnung "forum design" in Linz eine Ausstellung in einem von der klagenden Partei errichteten temporären Ausstellungsneubau. In der Eröffnungsanzeige wurde als Rechtsträger der "Fonds Hochschule für Gestaltung Linz" (gleichfalls ein Verein; im folgenden Fonds) angegeben.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.10.1982, 26 E Vr 3569/80, 26 E Hv 139/82-79, in den hier maßgeblichen Punkten bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.März 1984, 8 Bs 209/83- 98, wurden Prof.Helmuth G*** und Dkfm.Johann G*** rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB unter anderem deshalb für schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom Februar 1980 bis Ende Juni 1980 die Zahlungsunfähigkeit des Fonds dadurch herbeigeführt hatten, daß Prof.Helmuth G*** die Einhaltung der Ausgabenansätze nicht überprüfte und an der Ausgabenüberschreitung mitwirkte, indem er Überziehungen genehmigte oder selbst anordnete, Dkfm.Johann G*** seine Kontrollaufgaben als Präsident des Fonds vernachlässigte, wodurch auf der Ausgabenseite Mehraufwendungen entstehen konnten, die auch bei Erzielung der präliminierten Einnahmen (auch aus dem Hallenverkauf) einen Abgang ergeben hätten. Nach den maßgeblichen Feststellungen in den Gründen behielt sich Dkfm.Johann G*** im Bereich Bau die Auftragserteilung vor und erteilte zum Großteil selbst die Aufträge im Namen des Fonds. Die Auftragsvergabe des Baues der von der beklagten Partei errichteten Veranstaltungshalle erfolgte durch Dkfm.Johann G*** im Namen des Fonds. Die klagende Partei hatte sich diesem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und war mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

Die von der klagenden Partei errichtete Ausstellungshalle wurde nach Beendigung der Veranstaltung vom Fonds verwertet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30.3.1981, Sa 6/81, wurde über das Vermögen des Fonds das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die klagende Partei meldete den noch nicht befriedigten Teil ihrer Forderung im Verfahren an. Sie erhielt auf Grund des gerichtliche bestätigten Ausgleiches eine Quote von 40 %. Das von der klagenden Partei gegen die beklagte Partei zu 1 Cg 56/81 des Erstgerichtes auf den Rechtsgrund vertraglicher Haftung gestellte restliche Begehren auf Bezahlung des Betrages von S 1,556.955,50 s.A. wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19.9.1984, 1 Ob 15/84, rechtskräftig abgewiesen. Im nunmehrigen Verfahren begehrt die klagende Partei aus den Titeln der Amtshaftung und der Bereicherung den Zuspruch des Betrages von S 1,556.955,50 s.A. Der Rektor der Hochschule Helmut G*** und Prof.Laurids O*** hätten sich bei den Besprechungen und Verhandlungen über die Errichtung einer Stahlkonstruktion für das "forum design" immer als befugte Vertreter der Hochschule und somit als Organe der beklagten Republik ausgegeben, obwohl sie im Innenverhältnis dazu gar nicht befugt gewesen wären. Dadurch sei die klagende Partei in Irrtum über die Person des Vertragspartners geführt worden. Die klagende Partei wäre niemals bereit gewesen, das hergestellte Werk ohne entsprechende Absicherung der Bezahlung einem Verein zu liefern. Nach dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz gehöre es zu den Aufgaben der Hochschule, Ausstellungen zu veranstalten. Rektor Helmut G*** und Prof.Laurids O*** seien in diesem Sinn tätig geworden und hätten somit in Vollziehung der Gesetze gehandelt.

Rektor Helmuth G*** habe es auch veranlaßt, daß die Kunsthochschule als Veranstalterin des "forum design" bezeichnet worden sei. Das Land Oberösterreich, die Stadt Linz und der zuständige Bundesminister seien ebenfalls dieser Ansicht gewesen. Die Organe der beklagten Partei hätten sich zu wenig um die finanzielle Abwicklung gekümmert, so daß schließlich Mittel für die Bezahlung der in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht zur Verfügung gestanden seien. Die klagende Partei habe ihre Leistungen in der irrigen Meinung, mit der Kunsthochschule in einem Vertragsverhältnis zu stehen, erbracht. Diese Leistungen seien von der Kunsthochschule für die beklagte Partei angenommen und ihren Zwecken dienstbar gemacht worden, so daß aus dem Titel der Bereicherung ein angemessenes Entgelt in voller Höhe des vertraglich vereinbarten Werklohnes zu gewähren sei.

Die beklagte Partei wendete ein, das Amtshaftungsbegehren sei unschlüssig, weil die klagende Partei selbst behaupte, Rektor Helmuth G*** und Prof.Laurids O*** hätten fälschlich Organstellung in Anspruch genommen, ohne in Wahrheit Organe der beklagten Partei gewesen zu sein, Rektor Helmuth G*** und Prof.Laurids O*** hätten als Vorstandsmitglieder bzw. Beauftragte des Fonds gehandelt. Weder die Vorbereitung noch der Abschluß eines Vertrages über die Errichtung einer Ausstellungshalle für das "forum design" fiele in den Bereich der Vollziehung der Gesetze. Die Halle sei nicht der Kunsthochschule zugekommen, sie sei auch nicht von ihr verwertet worden. Rektor Helmuth G*** und Dkfm.Johann G***

seien wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida rechtskräftig verurteilt worden. Sie hätten nach den Feststellungen des Strafurteiles im Namen des Fonds gehandelt und dessen Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt.

Das Erstgericht gab dem auf den Titel der Bereicherung gestützten Begehren statt. Zwischen dem Fonds und der klagenden Partei sei ein Vertrag nicht zustande gekommen. Als Leistungsempfänger käme nur die Kunsthochschule, somit die beklagte Partei, allenfalls das Institut für visuelle Gestaltung und der Fonds in Betracht. Der Fonds sei aber nicht Veranstalter der Ausstellung und damit nicht Leistungsempfänger gewesen. Der für ihn verschaffte Nutzen könnte daher nur in dem Versilberungserlös der Halle bestehen. Das Institut sei nicht als eigene Rechtspersönlichkeit in Erscheinung getreten; somit seien die Leistungen ausschließlich der Kunsthochschule zugute gekommen. Der Rechtsgrund der Amtshaftung sei aber nicht gegeben. Bei der Vergabe einzelner Aufträge an Professionisten handle es sich nicht einfach um verwaltungsbezogene Realakte, sondern um einen selbständigen Bereich privatwirtschaftlichen Handelns. Wäre ein rechtsgültiger Vertrag zwischen der klagenden Partei und der R*** Ö***

zustande gekommen, so müßten die gegenseitigen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Das müsse aber auch für vorvertragliche, deliktische Ansprüche gelten, weil auch in diesem Rahmen das Auftreten der Hochschulorgane der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge; es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Auf Amtshaftung könne der geltend gemachte Anspruch nicht gestützt werden. Nicht nur der Abschluß von Verträgen über die Errichtung einer Ausstellungshalle, sondern auch die Vorbereitung solcher Verträge mit den damit verbundenen vorvertraglichen Pflichten fiele ohne Rücksicht darauf, welchem Zweck das Bauwerk letztlich dienen solle, in den Bereich er Privatwirtschaftsverwaltung. Was den Bereicherungsanspruch betreffe, habe das Erstgericht nicht beachtet, daß Rektor Helmuth G*** und Dkfm.Johann G*** als leitende Angestellte des Fonds anläßlich der Veranstaltung "forum design" als Schuldner mehrerer Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Fonds herbeigeführt hätten und aus diesem Grund rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida verurteilt worden seien. Die Bindung des Zivilgerichtes an ein verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes im Sinne des § 268 ZPO erstrecke sich nicht nur auf den Spruch, in dem im übrigen die präliminierten Einnahmen aus dem Hallenverkauf erwähnt worden seien, sondern auch auf die den Spruch tragenden Entscheidungsgründe. Dem Erkenntnis komme insoweit bindende Wirkung zu, als es darum gehe, daß die strafbare Handlung erwiesen oder einer bestimmten Person zuzurechnen sei und daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden bestehe. Wenn Dkfm.Johann G***, der den Auftrag unterzeichnet habe, nach den Feststellungen des Strafgerichtes die Bauaufträge im Namen des Fonds erteilt habe, bleibe kein Raum für die abweichende Feststellung des Erstgerichtes, Dkfm.Johann G***

sei sich gar nicht bewußt gewesen, im Namen des Fonds zu unterschreiben. Da sohin der Fonds Schuldner auch der klagenden Partei gewesen sei, könne nicht unterstellt werden, daß die Leistung der klagenden Partei rechtsgrundlos erfolgt sei. Der Einwand der klagenden Partei, der Fonds habe sich lediglich zu einer nachträglichen Schuldübernahme bereitgefunden, übergehe die nicht nur illustrativen Feststellungen des Strafurteiles.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Ein Amtshaftungsanspruch kann schon nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht zu Recht bestehen, weil Organe der beklagten Partei nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung gehandelt haben. Die klagende Partei erbrachte und lieferte für das "forum design", eine Ausstellung, ein Werk. Strittig mag sein, ob und mit wem sie den Vertrag zur Errichtung des Werkes abschloß, allenfalls ob sie das Werk etwa an die beklagte Partei rechtsgrundlos lieferte. In allen Fällen läge aber Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der beklagten Partei vor. Bedient sich der Rechtsträger des rechtstechnischen Mittels des Vertrages, ist Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 79, 84, 88). Privatwirtschaftsverwaltung liegt vor, wenn sich der Rechtsträger zur Erreichung seiner Ziele derselben Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann zur Verfügung stellt, so daß eine rechtliche Gleichstellung mit den betroffenen Rechtssubjekten besteht (SZ 53/12; 1 Ob 26/81).

Auch Bereicherungsansprüche bestehen nicht zu Recht. Gemeinsam ist allen Bereicherungsansprüchen, daß eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden soll (SZ 55/84; SZ 54/148 u.a.; Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1431). Ein rechtfertigender Grund für eine Vermögensverschiebung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines Schuldverhältnisses stattfand (HS 10.658/10; 1 Ob 613/79; Koziol-Welser 7 I 359); Bereicherungsansprüche gegen den, dem die Leistung letztlich zugute gekommen ist, sind dann ausgeschlossen. Ein solches zwischen dem Fonds und der klagenden Partei bestehendes Schuldverhältnis ist aber auf Grund der gemäß § 268 ZPO bindenden Feststellungen tatsächlicher Art im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Linz vom 19.10.1982, 26 E Vr 3569/80, 26 E Hv 139/82-7, anzunehmen. Die Bindung nach § 268 ZPO erstreckt sich auf die den Schulspruch begründenden Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, gleichgültig ob sie im Spruch oder in den Gründen der Entscheidung stehen (EvBl 1982/164; SZ 52/17; ZVR 1979/127; RZ 1977/75; Fasching Zivilprozeßrecht Rz 861; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 18). Die Bindungswirkung tritt nicht nur für den rechtskräftig Verurteilten, sondern auch gegenüber dritten Personen ein (EvBl 1982/164; SZ 52/17; ZVR 1979/127; RZ 1977/75 u.a.). Die Wirkung der von Amts wegen wahrzunehmenden Bindung besteht in einem Beweismittelverbot. Das Zivilgericht darf über solche Tatsachen keinerlei Beweise aufnehmen. Es hat die im Strafurteil festgesetzten Tatsachen ungeprüft seinem Urteil zugrundezulegen. Das öffentliche Interesse an einem Urteilsgleichklang ist stärker als die Überlegung, daß der Aufwand für die überflüssig aufgenommenen Beweise nutzbar gemacht werden sollte (Fasching aaO, Rz 864). Nach den die Verurteilung wegen Vergehens der fahrlässigen Krida konkretisierenden Tatsachen erteilte Dkfm.Johann G*** als Organ des Fonds an die klagende Partei den Auftrag zur Herstellung der temporären Ausstellungshalle, deren Verwertungserlös bereits als Einnahme für den Fonds präliminiert war. Lieferte die klagende Partei, auf Grund einer solchen Auftragsvergabe die Halle, so kann dies rechtlich nur dahin beurteilt werden, daß zwischen dem Fonds und der klagenden Partei ein Werkvertrag zustandegekommen ist. Von einer späteren durch den Fonds erfolgten Schuldübernahme, die die klagende Partei erstmals im Rechtsmittelverfahren als unzulässige Neuerung behauptete, kann demnach keine Rede sein. Dies zeigt auch das Vorgehen der klagenden Partei, hat sie sich doch dem Strafverfahren gegen Rektor Helmuth G*** und Dkfm.Johann G***, denen der Vorwurf gemacht wurde, im Namen des Fonds gehandelt und dessen Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, als Privatbeteiligte angeschlossen und ihre Forderung im Ausgleich des Fonds angemeldet, wo sie auch mit der Ausgleichsquote befriedigt wurde. Der klagenden Partei ist es dann aber verwehrt, den dadurch erlittenen Ausfall, den sie gemäß § 53 Abs 1 AO nicht mehr von ihrem Vertragspartner ersetzt verlangen kann, über den Umweg der Bereicherung eines dritten, am Vertragsverhältnis nicht Beteiligten zu begehren.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E08730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00011.86.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19860714_OGH0002_0010OB00011_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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