TE OGH 1986/8/28 6Ob1530/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Jensik und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Kredit- und Leasing Gesellschaft m.b.H., Wien 1, Parkring 20, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1./ Adriano B***, Angestellter, 2./ Valeria B***, Angestellte, beide wohnhaft in Annenheim, Seeuferstraße 30, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen 134.773,22 S samt Nebenforderungen, infolge ao. Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.Juni 1986, GZ 5 R 43/86-26, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Jeder Leasing-Nehmer muß mit der Regelung der Rechtsfolgen einer vorzeitigen Vertragsaufhebung aus einem von ihm zu vertretenden Grund rechnen. Punkt 13 des Vertragsformblattes trifft solche Regelungen an einer Stelle, wo sie nach dem Vertragsaufbau zu erwarten waren. In der außerordentlichen Revision wurde nicht geltend gemacht, daß der wahre Sinn des Punktes 13 des Vertragsformblattes durch andere Regelungen (etwa Punkt 20) inhaltlich wesentlich verändert oder doch unklar würde und im Sinne der Abzinsungsregelung nach Punkt 9 Abs 4 lit b reduziert und die Anrechnung des Ersatzerlöses zu 80 % nicht auf den tatsächlich erzielten sondern auf den erzielbaren bezogen wird. Weitere Umstände waren mangels Parteienvorbringens bei einer Prüfung nach § 864 a ABGB nicht zu veranschlagen. Der verfahrensrechtliche Vorwurf, das Berufungsgericht habe aus einer grundsätzlich unrichtigen Beurteilung der Einwendungs- und Behauptungslast und aus einer grundsätzlich unrichtigen engen Auslegung des Einwendungsvorbringens die Geltungskontrolle nach § 864 a ABGB abgelehnt, ist deshalb unerheblich, weil die Vornahme der Prüfung nach den aktenkundigen und gerichtsbekannten Umständen zu keiner Ausscheidung der zur Stützung der Klagsansprüche herangezogenen Formularregelungen aus dem rechtswirksamen Erklärungsinhalt geführt hätte. Spesenpauschalierung der Ersatzverwertung mit 20 % des Ersatzerlöses ist nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht als gröbliche Benachteilung des Leasing-Nehmers erkennbar (§ 879 Abs.3 ABGB).

Anmerkung

E08769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB01530.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0060OB01530_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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