TE Vwgh Beschluss 2005/7/26 AW 2005/04/0037

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;

Norm

ORF-G 2001 §17 Abs2 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Österreichischen Rundfunk (ORF) in Wien, vertreten durch K F Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 23. Mai 2005, Zl. 611.009/0013BKS/2005, betreffend Feststellung der Verletzung des ORF-G, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 23. Mai 2005 wurde gemäß § 11a KOG iVm. § 35 Abs.1 und §36 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 7. Dezember 2004 um ca. 09.05 Uhr im Radioprogramm Ö2-Radio Oberösterreich durch die Unterlassung der eindeutigen Kennzeichnung der Patronanzsendung "Radio Oberösterreich am Vormittag" an ihrem Beginn durch eine Ansage § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verletzt habe (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem ORF die Veröffentlichung dieser Entscheidung in bestimmter Art und Weise aufgetragen (Spruchpunkt II).

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2005/04/0145, protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird zunächst ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich. Zwar werde im Spruchpunkt I (lediglich) ausgesprochen, dass der ORF durch das näher beschriebene Verhalten gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verstoßen habe. Allerdings normiere § 37 Abs. 2 ORF-G, dass der Bundeskommunikationssenat dann, wenn eine Verletzung des ORF-G durch eines der in § 19 ORF-G genannten Organe festgestellt wird, die Entscheidung dieses Organs aufzuheben hat. Das betreffende Organ habe unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen, andernfalls das Organ unter näher geregelten Voraussetzungen abberufen bzw. aufgelöst werden könne. Beziehe man diese Bestimmung nun insoweit auf die Generaldirektorin des ORF, als diese nach bescheidmäßiger Feststellung einer Gesetzesverletzung deswegen zum Handeln verpflichtet sei, weil in dieser Feststellung auch jene enthalten sei, die Generaldirektorin habe durch bisherige Untätigkeit das Gesetz verletzt und sei daher verpflichtet, den gesetzmäßigen Zustand per Weisung herzustellen, so sei der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich. Letztlich liege Vollzugstauglichkeit bereits dann vor, wenn der Bescheid einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag, gleichgültig, ob ein zwangsvollstreckbarer Akt nachfolgen könne oder nicht. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden - wie näher ausgeführt - zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen. Es sei der dem ORF erwachsende Nachteil allerdings unverhältnismäßig, zumal der ORF durch den angefochtenen Bescheid in seiner Werbetätigkeit, somit in der effektiven Erwirtschaftung von Einnahmen beschränkt werde. Eine sofortige Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides würde bedeuten, dass für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechende Werbeaktivitäten nicht gesetzt werden könnten, was mit einem unwiederbringlichen Vermögensverlust verbunden wäre. Sendezeit sei kenn beliebig wiederholbares und auch nicht auf Vorrat produzierbares Wirtschaftsgut. Werbeeinnahmen für die Sendezeit während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wären für den ORF endgültig verloren. Dadurch könnte der Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos gemacht werden, weil zu befürchten sei, dass die nunmehr beschränkten Werbeformen während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dergestalt an Attraktivität verlieren, dass die daraus realisierbaren Einnahmen auch nach einem Beschwerdeerfolg nicht mehr in dieser Höhe realisiert werden könnten. Der unterbliebene Verkauf von Sendezeiten für die Dauer des Verfahrens könne schon per definitionem nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Partei ihrer Verpflichtung, den ihr drohenden "unverhältnismäßigen Nachteil" durch konkrete Angaben bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzulegen, so ausreichend nachgekommen ist, dass - darauf gestützt - in die Interessenabwägung gem. § 30 Abs. 2 VwGG eingetreten werden könnte. Dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I) fehlt es nämlich im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der Vollzugsfähigkeit:

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben; der angefochtene Bescheid kann diesfalls vorläufig keine Rechtswirkungen entfalten. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt unter diesem Gesichtspunkt daher nur in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid für den Beschwerdeführer Rechtsfolgen mit sich bringt, die aufgeschoben werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I) wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei durch ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten das ORF-G verletzt hat. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass ein in der Vergangenheit gesetztes und abgeschlossenes Verhalten gesetzwidrig war. Über diese Feststellung hinausreichende Rechtswirkungen, insbesondere einen Rechtsverlust äußert der Abspruch für die beschwerdeführende Partei allerdings nicht.

Im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei liegt auch kein Fall des § 37 Abs. 2 ORF-G vor. Weder wurde im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass eine Gesetzesverletzung durch eines der im § 19 ORF-G genannten Organe festgestellt werde, noch dass diese Verletzung im Zeitpunkt der Feststellung noch andauere. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die im § 37 Abs. 2 ORF-G normierten Rechtsfolgen sind daher nicht erfüllt.

Der angefochtene Bescheid entfaltet in seinem Spruchpunkt I somit keine für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteiligen Auswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte. In Ansehung des Spruchpunktes II ist die Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides zwar zu bejahen, die beschwerdeführende Partei hat hier aber keinerlei Vorbringen erstattet, dem entnommen werden könnte, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt.

Dem Aufschiebungsantrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 26. Juli 2005

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040037.A00

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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