TE OGH 1986/10/14 10Os130/86

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Zuhdija C*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Ried im Innkreis vom 14. Juli 1985, GZ 6 d Vr 1142/85-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Infolge der Zurückziehung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufungen nicht zuständig (§ 296 Abs. 1 StPO); demgemäß sind die Akten dem hiezu kompetenten Oberlandesgericht Linz zuzuleiten (vgl EvBl 1981/46 uva).

Anmerkung

E09261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00130.86.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19861014_OGH0002_0100OS00130_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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