TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/7 2005/08/0110

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSVG 1978 §25 Abs2 idF 2000/I/101;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z3 idF 2003/I/145;
GSVG 1978 §25 idF 2000/I/101;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0258 E 26. April 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. Erich Greger, Dr. Sylvia Hochreiter und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in 5110 Oberndorf, Kirchplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juni 2005, Zl. SV(SanR)-411307/1-2005-Bb/May, betreffend Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer unterlag jedenfalls vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 28. Mai 2003 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 38.239,72 ausgewiesen. In diesen Einkünften ist ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 41.673,75 enthalten, welcher aus einem Zwangsausgleichsverfahren, verbunden mit einem Schuldennachlass der Gläubiger des Beschwerdeführers, resultiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 7. April 2005, in dem die Beitragsgrundlage für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr ausgewiesenen Einkünfte festgesetzt wurde, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich § 25 Abs. 1 GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehe. Bei der Ermittlung des Einkommens sei der Einkommensbegriff des EStG 1988 maßgebend. § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 regle, dass für Sanierungsgewinne weder die Verrechnungsgrenze noch die Vortragsgrenze anzuwenden seien, sodass Sanierungsgewinne zu versteuern seien. Diese Rechtslage finde man seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, vor, mit dem § 36 EStG 1988 entfallen sei. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 seien die Bestimmungen über die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen ab dem Veranlagungsjahr 1998 ersatzlos behoben worden; korrespondierend dazu sei die in § 25 Abs. 2 GSVG vorgesehene Möglichkeit der Herausrechnung derartiger Gewinne ebenso eliminiert worden. § 25 GSVG verweise auf die geltenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und lasse "keine Spielräume offen". Als Beitragsgrundlage seien die im Jahr 2001 auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der nach dem GSVG die Versicherungspflicht begründenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Für die Dauer der Pflichtversicherung seien im Jahr 2001 15 % der Beitragsgrundlage als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung und 8,4 % zuzüglich 0,5 % der Beitragsgrundlage als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt in seinem Vorbringen ausschließlich den Umstand, dass bei der Festlegung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2001 der Sanierungsgewinn nicht außer Ansatz geblieben ist; im Übrigen wird die Festsetzung der Beitragsgrundlage und der zu bezahlenden Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nicht bekämpft.

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0158) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (das heißt: sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Im Beschwerdefall ist daher § 25 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000 - die entscheidungserheblichen Absätze des § 25 GSVG wurden durch die ebenfalls im Jahr 2001 in Kraft getretenen, auch § 25 betreffenden GSVG-Novellen BGBl. I Nr. 33/2001 und BGBl. I Nr. 100/2001 nicht geändert - anzuwenden. In dieser Fassung lauten die maßgebenden Bestimmungen des § 25 GSVG wie folgt:

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. (...)

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur so weit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen."

§ 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2. (...)

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.

     (2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7

vortragsfähig sind negative Einkünfte

     -        aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder

Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im

Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

     -        der Erwerb oder das Eingehen derartiger

Beteiligungen allgemein angeboten wird

     -        und auf der Grundlage des angebotenen

Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser

Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als

das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

     -        aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im

Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:

1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.

2. Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.

     3.        Insoweit in den positiven Einkünften oder im

Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind

     -        Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch

Vermehrungen des Betriebsvermögens in Folge eines gänzlichen oder

teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung

entstanden sind, oder

     -        Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind

Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben,

Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters

Liquidationsgewinne,

     sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht

anzuwenden."

2. Nach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechtslage im Bereich des Einkommensteuerrechts waren gemäß dem unter der Überschrift "Sanierungsgewinn" stehenden § 36 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde § 36 EStG für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 1998 aufgehoben. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde neuerlich eine einkommensteuerrechtliche Regelung geschaffen, die eine (teilweise) Begünstigung von Sanierungsgewinnen bei der Einkommensteuerberechnung vorsieht.

3. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wurden bis zum Inkrafttreten der 16. GSVG-Novelle, BGBl. Nr. 643/1989, Einkünfte im Sinne des § 25 GSVG durch einen Sanierungsgewinn nach § 36 EStG (in der damals geltenden Fassung) nicht vermindert. Die vom Beschwerdeführer zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die 16. GSVG-Novelle (1101 BlgNR 17. GP, S. 9), führen aus, dass die Rechtslage bezüglich einer Zuordnung der Sanierungs- bzw. Veräußerungsgewinne eine Konstruktion des Steuerrechts darstelle, die darauf beruhe, dass diese Gewinne als eine Vermehrung des Betriebsvermögens (Sanierungsgewinn) bzw. als echte Einkünfte (Veräußerungsgewinne) gewertet würden. Aus der Sicht der Sozialversicherung sei dem allerdings entgegenzuhalten, dass es sich bei dem von den Gläubigern zum Zwecke der Betriebssanierung zugestandenen Schulderlass nicht um echte Einkünfte handle. Zöge die sozialversicherungsrechtliche Regelung aus Gründen einer ökonomischen Vollziehung nicht die steuerrechtlich maßgebenden Einkünfte als Maßstab für die Beitragsbemessung heran, wäre an sich kein stichhältiger Grund dafür gegeben, den Sanierungsgewinn der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Der Entwurf für die 16. GSVG-Novelle greife eine Anregung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf, Sanierungsgewinne aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden, zumal "eine Berücksichtigung des Sanierungsgewinnes in der Beitragsgrundlage als unverständliche Härte betrachtet wird".

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass damit bis zum Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Sanierungsgewinne die Beitragsgrundlage nach dem GSVG verminderten.

Der Beschwerdeführer leitet aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die 16. GSVG-Novelle sowie aus dem zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 1998 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2002, Zl. 98/08/0187, ab, dass der Wegfall der Steuerfreiheit (Streichung des § 36 EStG 1998) nichts am Charakter des Sanierungsgewinns aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts ändere. Unabhängig davon, ob das Einkommensteuerrecht die Besteuerung des Sanierungsgewinns vorsehe oder nicht, handle es sich dabei um eine Vermehrung des Betriebsvermögens (durch Schuldennachlass), und daher um "keine echten Einkünfte" im Sinne des GSVG, welche der Erwerbstätigkeit zuzuordnen wären.

Er übersieht damit, dass § 25 GSVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung auf die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 abstellt, wobei sich die Beitragsgrundlage aus dem Betrag dieser Einkünfte - deren Höhe durch den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid feststeht - zuzüglich bzw. abzüglich der in § 25 Abs. 2 GSVG genannten Beträge ergibt. Eine Verminderung um die auf Sanierungsgewinne entfallenden Beträge ist in dieser Bestimmung in der im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung nicht enthalten. Die nach dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 (2. SVÄG 2003), BGBl. I Nr. 145/2003, wiederum in § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG vorgesehene Verminderung der Beitragsgrundlage durch einen Sanierungsgewinn ist auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht anzuwenden.

Es steht damit außer Zweifel, dass die - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - steuerlich nicht als einkommensvermindernd berücksichtigten Sanierungsgewinne auch die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG nicht vermindern. Dies scheint auch der Beschwerdeführer insofern anzuerkennen, als er ausführt, dass "keine sachliche Rechtfertigung für die Einbeziehung des Sanierungsgewinns in die Beitragsgrundlage in der Zeit vom 1.1.1998 bis zum Inkrafttreten des 2. SVÄG 2003 erkannt werden" könne.

4. Mit dem Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlende sachliche Rechtfertigung der Einbeziehung des Sanierungsgewinns in die Beitragsgrundlage macht der Beschwerdeführer der Sache nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendende Bestimmung geltend. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 B-VG nicht veranlasst. Dem Gesetzgeber des GSVG kommt bei der allgemeinen Festsetzung der Beitragsgrundlage ein rechtspolitischer Spielraum zu, den er - auch im hier maßgeblichen Zeitraum - dahingehend genutzt hat, dass er - zum Teil anders als früher - im Wesentlichen an steuerrechtliche Regelungen angeknüpft hat, was nicht als unsachlich zu erkennen ist (vgl. zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1990, Slg. Nr. 12.295/1990). Der Umstand, dass in Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen von Sanierungsgewinnen, keine Einkünfte im Sinne eines Zuflusses verfügbarer Barmittel vorliegen, vermag die Sachlichkeit der am Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung anknüpfenden Regelung nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. das zur Berücksichtigung von Sanierungsgewinnen im anrechenbaren Einkommen für die Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014).

Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080110.X00

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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