TE OGH 1988/8/23 8Nd7/88

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Veröffentlicht am 23.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Gemeinschuldners Dr. Rudolf H***, Geschäftsführer, Rosenau Nr.18, 4600 Wels, AZ S 36/84, über den Antrag des Gemeinschuldners, anstelle des Kreisgerichtes Wels ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz gelegenes Gericht zur Durchführung des Insolvenzverfahrens zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Delegierungsantrag des Gemeinschuldners wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Gemeinschuldner beantragt die Delegierung der Konkurssache S 36/84 des Kreisgerichtes Wels an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz gelegenes Gericht mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft Linz habe hinsichtlich der gegen ihn beim Kreisgericht Wels zu 8 Vr 1912/81 anhängigen Strafsache ebenfalls eine solche Delegierung beantragt und es sei offenkundig, daß für ihn beim Kreisgericht Wels als Konkursgericht sowie beim Oberlandesgericht Linz als zuständiger Rechtsmittelinstanz keine Chance auf inhaltliche Behandlung seiner im Konkursverfahren erhobenen Einwendungen bestehe.

Der Masseverwalter, der Gläubigerausschuß und das Konkursgericht sprachen sich mangels Vorliegens von Zweckmäßigkeitsgründen gegen die beantragte Delegierung aus (ON 221, 222, 223).

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs2 JN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Delegierung dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand verhandelt werden kann. Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht soll zu einer Verkürzung des Verfahrens, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen. Auf Gründe, die für die Ablehnung von Richtern in Betracht kommen, kann ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht gestützt werden (EvBl1958/366 uva, zuletzt 2 Nd 507/87, 6 Nd 514/87).

Rechtliche Beurteilung

Vorliegendenfalls behauptet der Antragsteller keine Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne des § 31 JN - sein Hinweis auf einen Delegierungsantrag der Staatsanwaltschaft Wels in der gegen ihn geführten Strafsache entbehrt jeder Konkretisierung - sondern stützt seinen Delegierungsantrag nur auf den allgemein gehaltenen Vorwurf, sämtliche Richter der von ihm genannten Gerichte seien nicht bereit, auf seine im Konkursverfahren erhobenen sachlichen Einwendungen einzugehen. Damit macht er in Wahrheit geltend, diese Richter würden bei Entscheidungen unsachlich vorgehen und behauptet solcherart ihre Befangenheit. Eine Befangenheit kann jedoch nur zu einer Ablehnung des einzelnen Richters und zwar aus konkret gegen diesen erhobenen Befangenheitsgründen, nicht jedoch, wie bereits dargelegt, zu einer Delegierung führen. Nur wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN genannten Ablehnungsgründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, kommt gemäß der Bestimmung des § 30 JN eine amtswegige Delegation in Betracht.

Da sich der Delegierungsantrag des Gemeinschuldners somit nicht, wie im § 31 JN vorausgesetzt, auf Gründe der dargestellten Zweckmäßigkeit stützt, war diesem Antrag nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E14923

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080ND00007.88.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19880823_OGH0002_0080ND00007_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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