TE Vwgh Beschluss 2005/10/10 AW 2005/04/0028

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Veröffentlicht am 10.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999 §118 idF 2003/I/083;
MinroG 1999 §119 idF 2003/I/083;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des/der 1. A A, 2. I A, 3. C B, 4. Mag. B D, 5. F D, 6. G D, 7. K G, 8. Ing. J G, 9. E H, 10. O H, 11. Dipl.-Ing. A H, 12. Ing. C H, 13. G H,

14.

C K, 15. M K, 16. W K, 17. E L, 18. K L, 19. F M, 20. A M,

21.

H M, 22. C M, 23. T P, 24. P S, 25. G S, 26. J S, 27. M S,

28.

C T, 29. Ing. F W, 30. H W, 31. B W, 32. J W, 33. M W, 34. W W, alle vertreten durch Mag. M und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2005, BMWA-67.100/5084-IV/10/2004, betreffend Bewilligung einer Bergbaustraße nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: K Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 118 und 119 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2003 (MinroG) sowie § 94 ASchG und § 12 Abs. 2 ArbIG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bergbaustraße auf näher bezeichneten Grundstücken der KG U, unter Vorschreibung von 25 näher bezeichneten Auflagen erteilt. Weiters wurde vorgeschrieben, dass der Behörde über die Durchführung der Maßnahmen bzw. das hiezu Veranlasste umgehend, längstens bis zum 1. August 2005, zu berichten ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Errichtung und der Betrieb der Lagerstättenzufahrt (Bergbaustraße) diene dem Aufschluss eines künftigen Gipsbergbaues auf näher bezeichneten Grundstücken der KG U, im Verwaltungsbezirk

B. Über dieses Ansuchen seien zwei mündliche Verhandlungen an Ort und Stelle durchgeführt worden. Die Genehmigungskriterien des § 119 Abs. 3 MinroG seien erfüllt: Die Bergbauanlage werde auf Grundstücken der mitbeteiligten Partei errichtet bzw. lägen Zustimmungserklärungen der beiden anderen Grundeigentümer vor. Bei Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße würden ausschließlich Geräte, die dem modernsten Stand der Technik - vor allem hinsichtlich der Emissionen - entsprächen, eingesetzt, wobei vermeidbare Emissionen unterblieben. Auf Grund der Gutachtens des medizinischen Sachverständigen wie auch des geologischen und hydrogeologischen Sachverständigen sei keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit sowie keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten. Dies gelte auch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für Wasserbautechnik hinsichtlich einer nicht vorhandenen Gefährdung von den der mitbeteiligten Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen und hinsichtlich keiner über das unzumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern. Aus der Natur der Anlage ergebe sich, dass sowohl bei Errichtung als auch bei Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstünden. Im übrigen werde durch die vorgeschriebenen Auflagen sichergestellt, dass Personen nicht gefährdet würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zahl 2005/04/0115 protokollierte Beschwerde, mit welcher der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, für den Fall der Bewilligung würden die Beschwerdeführer jedenfalls grobe Nachteile erleiden, da der Bau der Straße einen schwer reversiblen Eingriff darstelle und für den Fall "der Abweisung des Antrag auf Bewilligung" ein Rückbau schwer möglich sei. "Die Gesundheitsgefährdung" entstehe bereits mit dem Bau, "weswegen bei Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides inhaltlich bereits bestätigt werden würde". Auch "die Eigentumsverletzung" trete mit dem Bau ein, weshalb grobe Nachteile der Beschwerdeführer evident seien. Diese groben Nachteile würden über dem Interesse der mitbeteiligten Partei stehen, da noch keine Einigung mit dem Grundeigentümer Land Steiermark erzielt worden wäre, weswegen an einen Beginn der Bautätigkeit ohnehin noch nicht zu denken sei.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A).

Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen. So werden insbesondere die behauptete Gesundheitsgefährdung und Eigentumsverletzung nicht näher konkretisiert, vielmehr steht einer solchen Annahme das Vorbringen der Beschwerdeführer entgegen, es sei an einen Beginn der Bautätigkeit ohnehin nicht zu denken, da es noch zu keiner Einigung mit dem Grundeigentümer Land Steiermark gekommen sei.

5. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 30. Juli 1999, Zl. AW 99/04/0041). Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem festgestellten Sachverhalt zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist, weil die der mitbeteiligten Partei im Genehmigungsbescheid erteilten Aufträge bzw. Auflagen ausreichend sind, um eine Gefährdung und unzumutbare Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden.

6. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Oktober 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040028.A00

Im RIS seit

05.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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