TE OGH 1989/1/18 3Ob182/88

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** IN M***, Melk, Abt Karl-Straße 18, vertreten durch Dr. Klaus P. Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, wider die verpflichtete Parteien 1) Verlassenschaft nach dem am 12.Oktober 1984 verstorbenen Ing.Martin M***, Pensionist, wohnhaft gewesen St.Pölten, Austinstraße 244, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag.Friedrich S***, Notariatskandidat, St.Pölten, Franziskanergasse 4 a, und 2) Franziska M***, Hausfrau, St.Pölten, Austinstraße 244 (128), wegen 455.935,80 S sA ua betriebener Forderungen infolge Revisionsrekurses der Ersteherin Dr.Christine S***, Fachärztin, Gamlitz 120, vertreten (gewesen) durch Dr. Ernst B***, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 22.Juli 1988, GZ R 421/88-114, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 30.März 1988, GZ 4 E 7046/83-109, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 7.Dezember 1984 wurde die Liegenschaft EZ 212,

KG Oberradlberg, bestehend aus dem Grundstück Nr 417/4, der Ersteherin Dr.Christine S*** zugeschlagen. Ihr Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlages, in welchem sie geltend gemacht hatte, die Liegenschaft sei nicht selbständig nutzbar, sondern bestehe nur aus einer Zufahrt und einer Senkgrube für eine andere Liegenschaft, blieb erfolglos.

Seit 29.Oktober 1986 wurde die Ersteherin wiederholt aufgefordert, die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen. Die Ersteherin stellte wiederholt Fristverlängerungsanträge, die immer bewilligt wurden. Mit Beschluß vom 7.Oktober 1987 drohte das Erstgericht erstmals eine Ordnungsstrafe an und wiederholte diese Androhung mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 und 16.Februar 1988.

Mit Beschluß vom 30.März 1988 verhängte das Erstgericht über die Ersteherin eine Ordnungsstrafe von 1.000 S.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß mit der Begründung, die von der Ersteherin vorgetragenen Bedenken, der Zuschlag sei wegen eines Verfahrensfehlers im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erstverpflichteten fraglich, lägen nicht vor. Der im Rekurs der Ersteherin angeführte Aufhebungsbeschluß des Verlassenschaftsverfahrens stelle nicht den Zuschlag in Frage, sondern lediglich, ob die versteigerte Liegenschaft noch in das Inventar aufzunehmen gewesen sei oder nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Ersteherin ist unzulässig.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist, hat es bei Säumigkeit des Erstehers mit der Antragstellung nach § 237 EO gemäß § 28 Abs 2 LiegTeilG das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung einzuleiten und gemäß § 28 Abs 3 LiegTeilG bei Überschreiten der gesetzten Frist eine vorher anzudrohende Geldstrafe zu verhängen. Gemäß § 32 zweiter Satz LiegTeilG gelten für die Anfechtung eines solchen Beschlusses die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs nicht ausgeschlossen, weil der Beschwerdegegenstand bei Verhängung einer Geldstrafe nicht in der Höhe derselben, sondern im Umstand der Bestrafung an sich bzw im Wert der zu erzwingenden Leistung liegt (EvBl 1976/156).

Wohl aber ist das Rechtsmittel der Ersteherin gemäß § 16 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Nach dieser Gesetzesstelle findet gegen einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität statt. Keiner dieser allein zulässigen Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs der Ersteherin aufgezeigt.

Der Mangel des rechtlichen Gehörs - die Ersteherin wurde vor Erlassung der Ordnungsstrafe nicht einvernommen - ist dadurch geheilt, daß sie im Rekurs vorbrachte, warum sie noch keinen Verbücherungsantrag gestellt habe. Der Mangel der fehlenden Begründung eines Beschlusses des Erstgerichtes wurde durch die nachgeholte Begründung der zweiten Instanz geheilt (vgl RZ 1977, 195).

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit läge nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 52.757 uva).

In welchen Fällen im Sinne des § 159 Abs 2 GV wegen unverhältnismäßiger Schwierigkeiten der grundbücherlichen Durchführung von der Herstellung der Grundbuchsordnung ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Das von der Ersteherin in zweiter Instanz vorgebrachte Argument, es gebe Probleme im Verlassenschaftsverfahren der erstverpflichteten Partei, wurde schon vom Gericht zweiter Instanz geprüft und ohne Verstoß gegen klare gesetzliche Vorschriften als widerlegt angesehen. Dem im Revisionsrekurs geltend gemachten Umstand, die gesonderte Versteigerung der Liegenschaft (EZ 212, KG Oberradelberg) sei ein Fehler gewesen, es hätte vielmehr die Versteigerung zusammen mit der Hauptliegenschaft (EZ 466 KG Viehofen) stattfinden müssen, steht die Rechtskraft der Entscheidung über den Zuschlag entgegen. In der Annahme der Vorinstanzen, das Verhalten der Ersteherin rechtfertige die Verhängung der im § 28 Abs 3 LiegTeilG vorgesehenen Geldstrafe, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden (vgl RPflSlg G 1973/1345).

Anmerkung

E16217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00182.88.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19890118_OGH0002_0030OB00182_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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