TE OGH 1989/3/15 3Ob4/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing.Manfred S***, Angestellter, Absam, Swarowskistraße 57 b, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Jörg S***, geboren 3.Jänner 1942, Schwaz, Archengasse 46, vertreten durch Dr. Tilman Lachner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,229.030,40 S s.A, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2.Dezember 1988, GZ 2 a R 575/88-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 29.September 1988, GZ 2 E 5680/88-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Am 28.September 1988 stellte die betreibende Partei beim Exekutions- und Grundbuchsgericht den Antrag, ihr auf Grund eines vom Berufungsgericht bestätigten Teilurteiles des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht nach erhobener Revision der verpflichteten Partei die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Pfandrechtes an einer Liegenschaft der verpflichteten Partei zu bewilligen. Dem Exekutionsantrag waren Ausfertigungen der Urteile erster und zweiter Instanz angeschlossen. Eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Revision der verpflichteten Partei im Sinne des § 375 Abs 1 EO war dem Exekutionsantrag nicht angeschlossen, wie dies die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs selbst zugesteht. Tatsächlich hatte die verpflichtete Partei längst Revision erhoben (nämlich am 22. Juni 1988, was sich aus dem Akt 9 Ob A 197/88 des Obersten Gerichtshofes ergibt).

Das Erstgericht bewilligte den Exekutionsantrag.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes infolge eines Rekurses der verpflichteten Partei in dem diese nur geltend machte, auf Grund einer Teilbestätigung stehe die Exekution zur Sicherstellung nicht zu, im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrages ab. Es billigte zwar die von der verpflichteten Partei vorgetragene Rechtsansicht nicht, denn eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 Z 1 EO könne im Sinne der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RZ 1988/23) auch bei nur teilweiser Bestätigung bewilligt werden. Von Amts wegen griff jedoch das Gericht zweiter Instanz den schon erwähnten Umstand auf, daß dem Exekutionsantrag keine Amtsbestätigung nach § 375 Abs 1 EO angeschlossen war. Weil von der Erteilung der Exekutionsbewilligung ein bücherlicher Rang abhänge, komme im Sinne des § 95 Abs 1 GBG eine Zwischenerledigung durch Einschaltung eines Verbesserungsverfahrens nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Die Bestimmung des § 375 Abs 1 EO ist klar und eindeutig. Die Amtsbestätigung ist nicht vom Exekutionsgericht einzuholen, sondern von der betreibenden Partei dem Exekutionsantrag anzuschließen, wenn sie den Antrag beim Exekutionsgericht stellt. Die Amtsbestätigung kann freilich nicht von der betreibenden Partei selbst ausgestellt werden, aber diese kann sie vom Prozeßgericht erwirken. Überlegungen über eine naheliegende Erhebung einer Revision hatte das Exekutionsgericht nicht anzustellen. Die Bestimmung des § 375 Abs 1 EO mag zwar auf den ersten Blick als überstrenger Formalismus erscheinen, sie hat aber die Funktion, entbehrliche und nur zusätzliche Kosten verursachende Exekutionsanträge zur Sicherstellung zu verhindern, falls schon die Befriedigungsexekution möglich wäre. Es mag auch zutreffen, daß die betreibende Partei die Exekution zur Sicherstellung wegen einer Revision der verpflichteten Partei beantragt hat. Aus der bloßen Vorlage der Exekutionstitel ohne die erwähnte Amtsbestätigung war dies aber nicht zwingend abzuleiten. Nach den Behauptungen im Exekutionsantrag war auch nicht von einer Sachlage auszugehen, wie sie im Fall der Entscheidung SZ 45/15 zugrundelag (Unklarheit, ob wegen möglicherweise verspäteter Einbringung des Rechtsbehelfs, dort Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag, noch Sicherungsexekution oder schon Befriedigungsexekution zulässig sei). Vielmehr war hier auch der Fall möglich, daß die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen, eine Revision aber noch nicht eingebracht war, und in diesem Fall wäre weder eine Befriedigungs- noch eine Sicherstellungsexekution zulässig gewesen.

Ein Verbesserungsverfahren hatte wegen des vom Einlangen des Antrages abhängenden bücherlichen Ranges nicht stattzufinden, zumal gemäß § 95 Abs 1 GBG, anwendbar gemäß § 88 Abs 2 EO, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, über den Antrag auf Bewilligung der Vormerkung eines zwangsweisen Pfandrechtes ohne Zwischenerledigung zu entscheiden war.

Mit den Schlagworten vom "verbesserten Zugang zu den Gerichten", der Abwerfung "unnötigen Ballastes" oder der Qualifizierung des gesamten Justizbereiches als "Dienstleistungsbetrieb" können die Bestimmung der §§ 375 Abs 1 EO und 95 Abs 1 GBG nicht außer Kraft gesetzt werden. Beide Regelungen haben ihren guten Sinn und sind nach wie vor geltendes Recht.

Der im Revisionsrekurs erwähnte Fall der Entscheidung 3 a R 407/88 des Landesgerichtes Innsbruck ist dem vorliegenden nicht gleich, weil es dort nicht um eine Grundbuchssache ging. Der Umstand, daß das Erstgericht das Pfandrecht vorgemerkt hat, womit der Rang gewährt worden sei, kann am zutreffenden Ergebnis der Entscheidung zweiter Instanz nichts ändern; diese Eintragung ist vielmehr nun zu löschen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO sowie §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00004.89.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19890315_OGH0002_0030OB00004_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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