TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/21 2005/12/0009

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
GehG 1956 §81 Abs1 Z2 impl;
GehG 1956 §98 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des R in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 2004, Zl. P407056/27- PersC/2004, betreffend Versagung der Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1946 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Bund und wird bei der Stabskompanie des Fliegerregiments 1, Langenlebarn, als Personalsachbearbeiter verwendet.

In seiner Eingabe vom 26. Juni 2003 beantragte er gemäß § 52 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 BDG 1979 "eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes".

Dieser Eingabe war die Kopie eines Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. November 1991 angeschlossen, wonach eine Splitterverletzung des linken Unterschenkels mit Teilläsion des Nervus peronäus links, eine Teilläsion des Nervus tibialis links und Narben am linken Unterschenkel als Dienstbeschädigung nach § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) anerkannt würden und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 2, 4, 7 und 8 KOVG 1957 eine Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. - in näher bezeichnetem Ausmaß ab 1. Juli 1990 - zuerkannt werde.

Ab September 2003 befand sich der Beschwerdeführer im "Krankenstand".

Hierauf veranlasste das Kommando Luftstreitkräfte als Dienstbehörde erster Instanz eine Untersuchung des Beschwerdeführers beim Heeresfachambulatorium. Der vom Leiter der Untersuchungsstelle des Heeresfachambulatoriums am 24. September 2003 erstellte "ärztliche Sachverständigenbeweis" gelangte abschließend zu folgender Diagnose und ärztlichen Beurteilung:

"D) KRANKHEITSBEZEICHNUNG (Diagnose)

     1)        Fettleberhepatitis, Hypercholesterinämie,

Hyperuricämie.

     2)        St.p. Discusoperation LV/SI.

rez. Cervikalsyndrom bei Osteochondrose CVI/CVII.

ISG-Arthrose beidseits.

Coxarthrose beidseits mit neurologischen Defizit.

E) ÄRZTLICHE BEURTEILUNG (Gutachten)

Beurteilung, welche Betätigungen der Untersuchte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten im Stande ist (entweder allgemeine Umschreibung, z. B. 'alle Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können', 'leichte Arbeit, sitzend ohne Ruhepause, stehend mit Ruhepausen von ...................', oder Verweisung auf konkrete Erwerbsgelegenheiten des Arbeitsmarktes):

Zusammenfassend handelt es sich beim Untersuchten um einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes steht eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer neurologischen Folgesymptomatik. Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten ist dermaßen herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stundentag) zumutbar sind.

Beurteilung, wie lange der festgestellte Leidenszustand voraussichtlich andauern wird oder ob eine Besserung des festgestellten Leidenszustandes nicht absehbar ist (Prognose):

Eine Besserung des Leidenszustandes ist höchstwahrscheinlich nicht mehr zu erwarten."

Weiters veranlasste die Dienstbehörde erster Instanz eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Bundespensionsamt. Dr. W. vom Bundespensionsamt gelangte in seinem ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 15. Jänner 2004 - aufbauend auf Untersuchungen des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie einen Facharzt für Physikalische Medizin - zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:

"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. Chronische Lumbalgie bei höhergradiger Bandscheibenverschmälerung L5/S1 nach Bandscheibenoperation.

2.

Beginnende Verbrauchserscheinung des linken Kniegelenkes.

3.

Atrophie und Wadenmuskelverkürzung mit eingeschränkter Sprunggelenksbeweglichkeit (Dorsalflexion etwa um 10 Grad vermindert) nach Granatsplitterverletzung 1968.

              4.              Cervicalsyndrom bei mässiggradiger Aufbrauchserscheinung der Halswirbelsäule.

5.

Geringgradige Coxarthrose beidseits.

6.

Mischkopfschmerzsymptomatik.

7.

Arterielle Hypertonie ohne Hinweis auf signifikante cardiopulmonale Leistungsminderung.

Leistungskalkül

Zum einen leidet der Beamte an Kopfschmerzsymptomatik. Ursächlich handelt es sich um eine Mischform aus Spannungskopfschmerz und Analgetikakopfschmerz. Eine entsprechende Therapie erfolgte bislang nicht, wäre jedoch möglich und auch zumutbar. Weiters liegen Aufbrauchserscheinungen im Stütz- und Bewegungsapparat vor. Die körperliche Belastbarkeit ist demnach für höhere Anforderungen vermindert. Von nachrangiger Bedeutung ist eine leicht eingeschränkte Dorsalflexion des linken Sprunggelenkes nach Splitterverletzung. Es erfolgte bereits eine Adaptierung.

Zusammenfassend sind demnach alle leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten zulässig. Wechselnde Arbeitshaltung oder stündliche Lockerungspausen von 5 Minuten sind erforderlich. Zwangshaltungen (länger als 10 Minuten ohne der Möglichkeit einer selbstgewählten Unterbrechung) insbesondere Überkopf, kniend oder hockend sind zu vermeiden. Alle Tätigkeiten, die mit einem extremen nach hinten oder seitwärts neigen des Kopfes einhergehen, sollten auf Dauer vermieden werden. Gelegentliche Extrempositionen sind zulässig. Es scheiden exponierte Arbeitslagen, Besteigen von Leitern oder Hindernissen über 2 m Höhe aus. Alle Tätigkeiten mit Kälte- oder Nässeexposition sind nicht zulässig. Außendienste wären nur unter Einhaltung der beschriebenen Ausschlussgründe möglich. Es können leichte und mittelschwere grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Greif- und Griffsicherheit liegen vor. Dauernde (über 20 Minuten ununterbrochen) monotone feinmotorische Tätigkeiten beider Hände sollten vermieden werden. Bildschirmarbeiten sind unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsunterbrechungen zulässig. Die mnestischen Fähigkeiten sowie die psychoemotionale Belastbarkeit sind signifikant für höher verantwortliche Tätigkeiten, ständigem hohen Zeitdruck, besondere Flexibilität oder Eigeninitiative eingeschränkt. Es können durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen und fallweise erhöhtem Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden. Parteienverkehr und Kundenkontakte sind zulässig. Die Konfliktfähigkeit und Lösungskompetenz ist auf durchschnittliche Anforderungen eingeschränkt. Nacht- Schichtarbeiten und Mehrstundenbelastungen scheiden aus.

Die bisherige Tätigkeit - Personalsachbearbeiter beim Fliegerregiment 1 - kann, sofern es sich tatsächlich ausschließlich um administrative Tätigkeiten handelt, weiter ausgeübt werden. Sind jedoch auch Waffenübungen oder ähnliche körperlich anspruchsvolle Leistungen zu erbringen, wäre dies nicht mehr möglich. Sollten zur Klärung noch weitere Fragen auftreten, wäre die Übermittlung eines konkreten Anforderungsprofils mit Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten hilfreich.

Eine Besserung der Gelenksleiden ist nicht möglich. Das Kopfschmerzsyndrom wäre behandelbar. Es liegt demnach ein Dauerzustand vor."

Nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse durch die Dienstbehörde erster Instanz brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Februar 2004 vor, auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes sei seine Leistungsfähigkeit dermaßen herabgesetzt, dass eine geregelte Arbeitszeit (8 Stunden ohne Fahrt, 11 Stunden mit Fahrt) nicht zumutbar sei. Unter Aufzählung seiner Beschwerden brachte er weiters vor, als Militärberufsunteroffizier sei der volle körperliche, geistige und physische Einsatz erforderlich, um seine Tätigkeiten auszufüllen. Diese Anforderungen erbringe er nicht. Das Heeresfachambulatorium habe festgestellt, dass seine Leistungsfähigkeit dermaßen herabgesetzt wäre, dass keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeit im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stunden-Tag) zumutbar wäre. Da sich die Gutachten des Heeresfachambulatoriums und des Bundespensionsamtes komplett voneinander unterschieden, ersuche er um ein Ergänzungsgutachten.

Hierauf holte die Dienstbehörde erster Instanz ein weiteres Gutachten vom Bundespensionsamt ein. Dr. W. gelangt in diesem weiteren ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27. Mai 2004 zur Leistungsfeststellung - nach Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Innere Medizin und einen Facharzt für Physikalische Medizin - zu folgenden zusammenfassenden Feststellungen:

"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

              1.              Chronische Lumbalgie bei höhergradiger Bandscheibenverschmälerung L5/S1 nach Bandscheibenoperation.

2.

Beginnende Verbrauchserscheinung des linken Kniegelenkes.

3.

Atrophie und Wadenmuskelverkürzung mit eingeschränkter Sprunggelenksbeweglichkeit (Dorsalflexion etwa um 10 Grad vermindert) nach Granatsplitterverletzung 1968.

              4.              Cervicalsyndrom bei mässiggradiger Aufbrauchserscheinung der Halswirbelsäule.

5.

Geringgradige Coxarthrose beidseits.

6.

Mischkopfschmerzsymptomatik.

7.

Arterielle Hypertonie ohne Hinweis auf signifikante cardiopulmonale Leistungsminderung.

              8.              Reaktive Depression

Leistungskalkül

Zum einen leidet der Beamte an Kopfschmerzsymptomatik. Ursächlich handelt es sich um eine Mischform aus Spannungskopfschmerz und Analgetikakopfschmerz. Eine entsprechende Therapie erfolgte bislang nicht, wäre jedoch möglich und auch zumutbar. Weiters liegen Aufbrauchserscheinungen im Stütz- und Bewegungsapparat vor. Die körperliche Belastbarkeit ist demnach für höher Anforderungen vermindert. Von nachrangiger Bedeutung ist eine leicht eingeschränkte Dorsalflexion des linken Sprunggelenkes nach Splitterverletzung. Es erfolgte bereits eine Adaptierung. Zusätzlich liegt eine psychovegetativen Reaktion im Sinne einer Stressintoleranz ist die psychoemotionale Leistungsbreite auf durchschnittlich eingeschränkt.

Zusammenfassend sind demnach alle leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten zulässig. Wechselnde Arbeitshaltung oder stündliche Lockerungspausen von 5 Minuten sind erforderlich. Zwangshaltungen (länger als 10 Minuten ohne der Möglichkeit einer selbstgewählten Unterbrechung) insbesondere Überkopf, kniend oder hockend sind zu vermeiden. Alle Tätigkeiten die mit einem extremen nach hinten oder seitwärts neigen des Kopfes einhergehen sollten auf Dauer vermieden werden. Gelegentliche Extrempositionen sind zulässig. Es scheiden exponierte Arbeitslagen, Besteigen von Leitern oder Hindernissen über 2 m Höhe aus. Alle Tätigkeiten mit Kälte- oder Nässeexposition sind nicht zulässig. Außendienste wären nur unter Einhaltung der beschriebenen Ausschlussgründe möglich. Es können leichte und mittelschwere grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Greif- und Griffsicherheit liegen vor. Dauernde (über 20 Minuten ununterbrochen) monotone feinmotorische Tätigkeiten beider Hände sollten vermieden werden. Bildschirmarbeiten sind unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsunterbrechungen zulässig. Die mnestischen Fähigkeiten sowie die psychoemotionale Belastbarkeit sind signifikant für höher verantwortliche Tätigkeiten, ständigem hohen Zeitdruck, besondere Flexibilität oder Eigeninitiative eingeschränkt. Es können durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen und fallweise erhöhtem Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden. Parteienverkehr und Kundenkontakte sind zulässig. Die Konfliktfähigkeit und Lösungskompetenz ist auf durchschnittliche Anforderungen eingeschränkt. Nacht- Schichtarbeiten und Mehrstundenbelastungen scheiden aus.

Die bisherige Tätigkeit - Personalsachbearbeiter beim Fliegerregiment 1 - kann sofern es sich tatsächlich ausschließlich um administrative Tätigkeiten handelt weiter ausgeübt werden. Sind jedoch auch Waffenübungen oder ähnliche körperlich anspruchsvolle Leistungen zu erbringen, wäre dies nicht mehr möglich. Sollten zur Klärung noch weitere Fragen auftreten, wäre die Übermittlung eines konkreten Anforderungsprofils mit Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten hilfreich.

Eine Besserung der Gelenksleiden ist nicht möglich. Das Kopfschmerzsyndrom wäre behandelbar. Es liegt demnach ein Dauerzustand vor.

Zusammenfassend und auf Grund der aktuell nachgereichten detaillierten Leistungsanforderung seitens der Dienstbehörde wird, wie bereits im Gutachten vom 15.1.2004 angemerkt, festgestellt, dass die bisherige Tätigkeit als Militärunteroffizier nicht weiter ausgeübt werden kann.

Es liegt ein Dauerzustand vor, da die degenerativen Gelenksleiden nicht besserungsfähig sind."

Mit Bescheid vom 30. Juni 2004 wies die Dienstbehörde erster Instanz den "Antrag vom 26. Juni 2003 um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003," ab. Der Beschwerdeführer - so die Begründung im Wesentlichen nach Wiedergabe des Leistungskalküls aus den Gutachten des Bundespensionsamtes - besetze den Arbeitsplatz eines Personalbearbeiters bei der "StbKp/Fliegerregiment 1, PosNr. 022, OrgPlanNr. L31". Die Erfüllung der mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben erfordere von ihm überwiegend Kanzleiaufgaben in geschlossenen Räumen im Sitzen, wobei keine Zwangshaltungen, keine Extrempositionen und keine exponierten Arbeitslagen erforderlich seien. Reisetätigkeit und Außendienst sei nur fallweise zu leisten, wobei dabei keine Kälte- und Nässeexposition erforderlich sei. Der Arbeitsplatz erfordere ständig Bildschirmarbeit, was dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsunterbrechungen zumutbar sei, da diese möglich seien. Es seien fallweise leichte Lasten (bis 10 kg) zu tragen und zu heben, was ihm, bis sogar bis mittelschweren Lasten (25 kg) zumutbar sei. Die für die Büro- und insbesondere für die Bildschirmarbeit erforderliche Greif- und Griffsicherheit und Fingerfertigkeit sei gegeben. Die Erledigung der Verwaltungsakte im Personalwesen sei fast ausschließlich durch gesetzliche oder erlassmäßig festgelegte Verfahrensabläufe vorgegeben und erfordere keine Entscheidungsbelastung. Die Verantwortung und die Anforderung an die Eigeninitiative lägen vor allem in der richtigen und genauen Anwendung dieser Vorgaben, wobei ein durchschnittlicher Zeit- und Leistungsdruck nie zwingend erforderlich sei. Die mit dem Arbeitsplatz erforderliche Ausdauer und die Durchführung von Parteienverkehr sei dem Beschwerdeführer ebenfalls unter für Büroarbeiten üblichem Zeitdruck zumutbar. Die häufig auftretenden Terminarbeiten seien langfristig gegeben und planbar, sodass besonderer Zeitdruck nicht erforderlich sei. Die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und das notwendige Konzentrationsvermögen seien gegeben, da eben der Zeitdruck so dimensioniert sei, dass der Genauigkeit und Verlässlichkeit in der Aufgabenerfüllung entsprechendes Augenmerk gegeben werden könne. Die Durchführung von Schießübungen oder besonders anstrengenden mit einem militärischen Dienst verbundenen Aufgaben seien nicht erforderlich. Da auf Grund des Leistungskalküls, das in mehreren medizinischen Gutachten festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer sich in einer körperlichen und geistigen Verfassung befinde, die ihm die Erfüllung der mit seinem bisherigen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und Dienstpflichten nahezu uneingeschränkt zumutbar mache, ausgenommen Schießübungen und sonstige besonders anstrengende militärische Dienstverrichtungen, sei ein Fernbleiben vom Dienst aus Gesundheitsgründen nicht mehr gerechtfertigt. Die Prüfung eines gleichwertigen Ersatzarbeitsplatzes sei daher nicht durchzuführen.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt, schon auf Grund des Gutachtens des Bundespensionsamtes hätte die Dienstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen sei. Sollte die Behörde diesem Ergebnis nicht folgen können, werde ausgeführt, dass das Gutachten des Bundespensionsamtes vom 27. Mai 2004 in einem bislang ungelösten Widerspruch zum Gutachten des Heeresfachambulatoriums stehe, welches sich hinsichtlich der orthopädischen und neurologischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht nur detaillierter äußere, sondern in diesen und anderen Fachgebieten sowohl in der Befundaufnahme als auch in der Diagnoseerstellung über das Gutachten des Bundespensionsamtes hinausreiche. Es würde die Heranziehung von medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie beantragt. Auch finde sich in der Begründung des Erstbescheides keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsergebnis des Heeresfachambulatoriums, das dem Beschwerdeführer gänzliche Erwerbsunfähigkeit attestiere.

Der Beschwerdeführer trat sodann am 9. Juli 2004 wieder seinen Dienst an.

Die belangte Behörde veranlasste hierauf die "Einholung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 52 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979" durch das Heeresspital/Heeresfachambulatorium/Untersuchungsstelle/UN. Zwecks Feststellung des tatsächlichen Gesundheitszustandes und unter Bedachtnahme auf § 52 BDG 1979 werde um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens auf dem Gebiet der Orthopädie und Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie ersucht.

Der vom Leiter der Untersuchungsstelle/UN des Heeresfachambulatoriums am 22. Oktober 2004 erstellte "ärztliche Sachverständigenbeweis" gelangt in den Abschnitten "Diagnose" und "Gutachten" zu folgenden Schlussfolgerungen:

"D) KRANKHEITSBEZEICHNUNG (Diagnose)

     1)        Fettleberhepatitis, Hypercholesterinämie.

     2)        Art. Hypertonie.

     3)        Posttraumat. OSG-Arthrose rechts, Varusgonarthrose

bds. incip. Coxarthrose bds.

ISG-Arthrose bds., rez. Lumbalgie bei altem Deckplatteneinbruch LIII.

Chron. Cervikalsyndrom bei Protrusion C3/4, C5/6, C6/7.

     4)        Chron. Cervikalsyndrom bei Neuroforaminellstenose

C V/ CVI/CVI/CVII

mit radikulärer Irritation.

     5)        Reaktive Depressionen.

E) ÄRZTLICHE BEURTEILUNG (Gutachten)

Beurteilung, welche Betätigungen der Untersuchte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten im Stande ist (entweder allgemeine Umschreibung, z. B. 'alle Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können', 'leichte Arbeit, sitzend ohne Ruhepause, stehend mit Ruhepausen von ...................', oder Verweisung auf konkrete Erwerbsgelegenheiten des Arbeitsmarktes):

Zusammenfassend handelt es sich beim Untersuchten im einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes steht eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten ist dermaßen herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stundentag) zumutbar sind.

Beurteilung, wie lange der festgestellte Leidenszustand voraussichtlich andauern wird oder ob eine Besserung des festgestellten Leidenszustandes nicht absehbar ist (Prognose):

Da diese Zuständlichkeiten allmählich weiter fortschreiten werden, eine Besserung oder Heilung höchstwahrscheinlich nicht mehr zu erwarten ist, wäre eine Umschulung des Untersuchten nicht zielführend."

Zu diesem Beweisergebnis nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. November 2004 dahingehend Stellung, aus dem Gutachten gehe eindeutig hervor, dass er zu keinerlei erwerbsmäßigen Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stunden-Tag) zumutbarer Weise herangezogen werden könne und mit einer Besserung seiner Leidenszustände nicht zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer halte seinen Berufungsantrag vollinhaltlich aufrecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers - unter Heranziehung des § 1 Abs. 1 DVG, des § 66 Abs. 4 AVG sowie des § 14 Abs. 1 BDG 1979 - ab. Im Rahmen der einleitenden umfangreichen Darstellung des Verfahrensganges gab sie den Inhalt des Gutachtens vom 22. Oktober 2004 folgender Maßen wieder: Die Untersuchung vom 22. September 2004 habe die - näher wiedergegebene - Krankheitsbezeichnung (Diagnose) ergeben. Der Allgemeineindruck sei mit "gesund" bewertet worden. Zu den Fragen nach den für den Beschwerdeführer möglichen Betätigungen werde ausgeführt, zusammenfassend handelte es sich beim Beschwerdeführer um einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünde eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Die Leistungsfähigkeit wäre stark herabgesetzt.

Nach weiter Darstellung des Verfahrens und Wiedergabe der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, die "Abweisung" durch die Dienstbehörde erster Instanz sei auf Grund der festgestellten Dienstfähigkeit zu Recht erfolgt. Unter Wiedergabe der Feststellungen des Erstbescheides über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers führt der angefochtene Bescheid aus, auch das ärztliche Gutachten des Heeresfachambulatoriums vom 22. Oktober 2004 bestätige im Wesentlichen, dass der den Beschwerdeführer treffende Allgemeineindruck mit "gesund" zu bewerten sei. Größeres Gewicht, da aussagekräftiger und umfassender erläutert, hätten für die gegenständliche Entscheidung jedoch die Gutachten des Bundespensionsamtes vom (richtig:) 15. Jänner und (richtig:) 27. Mai 2004, die im Wesentlichen die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigten und keine Widersprüche zum Gutachten des Heeresfachambulatoriums aufwiesen. Vielmehr bekräftige das idente Ergebnis der Untersuchung durch das Heeresfachambulatorium vom 24. September 2003 mit jenem vom 22. September 2004, dass im Verlaufe des letzten Jahres keine Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Da auf Grund des Leistungskalküls, das in mehreren medizinischen Gutachten festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer sich in einer körperlichen und geistigen Verfassung befinde, die ihm die Erfüllung der mit seinem bisherigen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und Dienstpflichten nahezu uneingeschränkt zumutbar mache - ausgenommen Schießübungen und sonstige besonders anstrengende militärische Dienstverrichtungen - sei ein Fernbleiben vom Dienst aus Gesundheitsgründen nicht mehr gerechtfertigt. Die Prüfung eines gleichwertigen Ersatzarbeitsplatzes sei daher nicht durchzuführen gewesen. Im konkreten Fall sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl zumutbar, die ihm zugewiesenen Aufgaben zu bewerkstelligen. Die Frage der Zumutbarkeit sei somit ausreichend berücksichtigt worden. Strittig sei das Ausmaß der Beeinträchtigungen und inwieweit durch die festgestellten Beeinträchtigungen eine, wenn auch eingeschränkte, Dienstfähigkeit noch gegeben sei. Dabei handle es sich um Tatsachen, die ausschließlich auf Grund ärztlicher Sachverständigenbeweise festzustellen gewesen seien, also um die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden und Gebrechen und deren Auswirkungen darauf, welche bestimmten Arbeiten ihm zumutbar seien. Dem sei mit der Einholung mehrerer objektiver Gutachten entsprochen worden. Im gegenständlichen Fall liege eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpfe und die sowohl die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründe, als auch die Art, wie diese Tatsachen beschafft worden seien, erkennen ließen. Da die eingeholten Beweismittel den Anforderungen der "einschlägigen Judikatur" Genüge täten, sei die Berufungsbehörde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im ausreichenden Maß nachgekommen. Die erstinstanzliche Entscheidung sowie der angefochtene Bescheid basierten auf einem in sich geschlossenen Sachverhalt. Der Entscheidung sei die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegt worden. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Versetzung in den Ruhestand verweigert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 verletzt. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer u.a. darin, dass die belangte Behörde das Gutachten vom 22. Oktober 2004 aktenwidrig zitiere, wenn sie behaupte, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei laut dem Gutachten nur "stark herabgesetzt". Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gelange im aktuellen Gutachten eine Tendenz zur Verschlechterung zum Ausdruck, wenn ausgeführt werde, dass "diese Zuständlichkeiten allmählich weiter fortschreiten". Die belangte Behörde habe eine Schlüssigkeitsprüfung der von ihr zu Grunde gelegten Gutachten unterlassen und sei nicht auf die Frage der zu erwartenden Krankenstände eingegangen.

Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. ...

..."

Unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. etwa das zu der mit dem BDG 1979 vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ LBG 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0095, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 2004 mwN).

Die im Ruhestandsversetzungsverfahren in der Regel auf Grundlage ärztlicher Gutachten (siehe § 14 Abs. 4 BDG 1979; vgl. aber auch § 36 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965) von der Aktivdienstbehörde zu beurteilende Rechtsfrage der Dienstfähigkeit ist mit der - allenfalls bei der Ruhegenussbemessung von der Pensionsbehörde zu beurteilenden - Rechtsfrage der regelmäßigen Erwerbsfähigkeit nicht ident. Der schon bisher in § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 verwendete Begriff der Erwerbsfähigkeit ist dabei der weitere und bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (daher, es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist. Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0245, zu § 4 Abs. 4 Z. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138/1997).

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens maßen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2003 übereinstimmend die Bedeutung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 bei, über den die belangte Behörde im Instanzenzug abschlägig entschieden hat.

Die belangte Behörde sah das Tatbestandselement der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 deshalb als nicht gegeben, weil selbst nach den Gutachten (des Leiters) der Untersuchungsstelle des Heeresfachambulatoriums die Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - wenn auch "stark herabgesetzt", so doch in eingeschränktem Ausmaß gegeben sei, die die Erfüllung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben ermögliche.

Die Beschwerde sieht demgegenüber einen Widerspruch in den Gutachten (des Leiters) der Untersuchungsstelle des Heeresfachambulatoriums einerseits, wonach dem Beschwerdeführer keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeit im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stunden-Tag) zumutbar sei, und den Gutachten des Bundespensionsamtes andererseits.

Die Beschwerde zeigt damit zutreffend auf, dass die Gutachten (des Leiters) der Untersuchungsstelle des Heeresfachambulatoriums übereinstimmend jegliche erwerbsmäßige Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit ausschließen, womit nach dem eingangs dargelegten Begriffsverständnis der Dienstfähigkeit einerseits und der Erwerbsfähigkeit andererseits jegliche Fähigkeit des Beschwerdeführers als ausgeschlossen erachtet wurde, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Damit wurde - entgegen den gutachtlichen Aussagen des Bundespensionsamtes - im Ergebnis auch das Vorliegen der Dienstfähigkeit im besagten Sinn verneint. Die belangte Behörde löste nun diesen Widerspruch insofern, als sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die gutachtliche Aussage (des Leiters) der Untersuchungsstelle des Heeresfachambulatoriums (vom 22. Oktober 2004) im Bescheid dahingehend wiedergab, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers "stark herabgesetzt" sei. Damit entfernte sie sich jedoch vom Ergebnis des Beweisverfahrens und entbehrten ihre weiteren Schlussfolgerungen einer tragfähigen Grundlage, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben war.

Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, er sei schon deshalb dienstunfähig, weil bei einer Militärperson nach dem Anforderungsprofil die potenzielle Heranziehung zu militärischen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden könne, ist ihm Folgendes zu erwidern: Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten abzustellen. Im Beschwerdefall ist aber unbestritten, dass militärische Dienstleistungen (Einsätze) nicht zu den Aufgaben des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes als Personalsachbearbeiter gehören.

Im Übrigen ist eine "administrative" Verwendung einer Militärperson (hier: der Verwendungsgruppe M BUO 1) - selbst wenn sie truppendienstfähig ist - grundsätzlich zulässig, sofern zwischen den "administrativen" und "militärischen" Aufgaben ein Zusammenhang besteht (vgl. dazu das Beamten des Exekutivdienstes betreffende hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389, das im Hinblick auf die dem § 81 Abs. 1 Z 2 GehG entsprechende Bestimmung des § 98 Abs. 1 Z 2 GehG zur Truppendienstzulage auch für Militärpersonen herangezogen werden kann). Die Verwendung des Beschwerdeführers als Personalsachbearbeiter (bei einer militärischen Dienststelle) gehört zweifellos zu einer solchen "angelagerten" Verwaltungsfunktion. Die Dienstunfähigkeit einer Militärperson im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist daher nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Truppendienstfähigkeit verloren hat. Dies wird für die Möglichkeit der Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von Bedeutung sein (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 2002).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120009.X00

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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