TE OGH 1989/7/13 6Ob630/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Angst und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei NEU- UND

G***-LEASING, Unterland Gesellschaft m.b.H. & Co,

6330 Kufstein-Schaftenau, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Willibald Georg K***, Bäcker, Hubersiedlung 5/24, 6200 Jenbach, vertreten durch Dr.Andreas Konzett, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 137.069,17 s.A.

(Revisionsinteresse: S 114.965,17 sA) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.April 1989, GZ 4 R 31/89-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.Oktober 1988, GZ 8 Cg 513/86-58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Bäckereibetrieb K*** KG (im folgenden kurz KG), ein Bäckereiunternehmen in Neu-Rum, interessierte sich im Frühjahr 1986 für eine Verpackungsmaschine. Da die Mittel zur Barzahlung fehlten, wandte sich der Beklagte, damals einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG, an Werner H***, der Vertreter der "folipack" Verpackungsmaschinen-Handelsgesellschaft m.b.H., um die Möglichkeiten eines Leasings zu sondieren. Die Firma Folipack stand in Geschäftsverbindung mit der klagenden Partei. Deshalb hatte Werner H*** Vertragsformblätter zur Verfügung und handelte mit dem Kläger gleich die Leasingraten und die für die Übergabe der Maschine an die KG erforderliche Mietzinsvorauszahlung von S 28.000 aus. Den Leasingantrag unterfertigte der Beklagte für die KG am 12. Mai 1986. Die klagende Partei nahm den Antrag am 10.Juni 1986 an. Nach dem Vertrag war die erste Rate am Tag des Beginns des Vertragsverhältnisses, die folgenden Raten waren jeweils am gleichen Tag der Folgemonate fällig. Das Vertragsverhältnis sollte am Tag der Bereitstellung des Leasinggutes zur Übernahme durch die KG beginnen.

Punkt 13 der Vertragsbedingungen lautet:

"Kommt der Mieter mit einer Mietzins- oder einer anderen vereinbarten Zahlung trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen in Rückstand....., steht dem Vermieter, unbeschadet aller Ansprüche aus dem Vertrag, das Recht zu, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, in welchem Falle der Mieter das Mietobjekt zurückzustellen und alle noch nicht fälligen Beträge zu bezahlen hat, die der Vermieter aufgrund des Mietvertrages für die restliche vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses zu fordern gehabt hätte.

Hat der Vermieter das Mietobjekt an sich genommen und

anderweitig ..... verkauft, dann vermindern sich die angeführten

Zahlungsverpflichtungen des Mieters um 80 % der aus ..... dem

Verkauf erzielten Einnahmen.

Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung und der sonst getroffenen Maßnahmen zu ersetzen. Im Verzugsfalle berechnet der Vermieter eine angemessene Mahngebühr und vom Tage der Fälligkeit bis zum Zahlungseingang 1,5 % p.m., kontokorrentmäßig gerechnet, als Verzugszinsen."

In der Folge schied der Beklagte aus der KG aus. An seiner Stelle traten Josef L*** und Hannes H*** in die Gesellschaft als Komplementäre ein.

Die klagende Partei begehrte (nach einer Klagseinschränkung) die Verurteilung der KG, der beiden persönlich haftenden Gesellschafter Josef L*** und Hannes H*** sowie des Beklagten zur

ungeteilten Hand zur Zahlung von S 137.069,17 s.A. Sie brachte vor, die KG habe mit ihr einen auf 48 Monate laufenden Leasingvertrag abgeschlossen und auf vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses verzichtet. Die KG sei die monatlichen Mieten a S 5.526 für die Monate Juli bis Oktober 1986 trotz mehrmaliger Nachfristsetzung schuldig geblieben, so daß die klagende Partei schließlich vom Vertrag zurückgetreten sei. Sie habe das von ihr deshalb eingezogene Leasinggut an die Firma Folipack um S 120.000 (zurück-) verkauft, so daß sich die Zahlungsverpflichtung der KG nach dem Vertrag um S 96.000 verringert habe. Der Klagsbetrag setze sich aus den rückständigen Leasingraten (zuzüglich Verzugszinsen) von S 22.924,80, aus 42 künftigen Raten von zusammen S 193.410 zuzüglich kalkulierten Restwertes von S 4.605 und abzüglich Zinsenrückvergütung von S 22.894,69 und aus 20 % Umsatzsteuer (d.s. S 35.024,06), somit insgesamt S 233.069,17, zusammen, wovon der anzurechnende Verkaufserlös von S 96.000 abzuziehen sei. Der Beklagte hafte, weil er beim Vertragsabschluß noch Komplementär der KG gewesen sei.

Während gegen die KG, Josef L*** und Hannes H*** Versäumungsurteile ergingen, wendete der Beklagte ein, der klagenden Partei seien seine schon im April 1986 begonnenen Ausscheidungsbestrebungen bekannt gewesen. Sie sei auch mit einer Entbindung von seiner Haftung einverstanden gewesen, umsomehr als die Maschine im Herbst 1986 durch eine neue ersetzt worden sei. Jedenfalls sei seine Haftung auf den Zeitraum bis zum ersten möglichen Kündigungstermin nach seinem Ausscheiden beschränkt. Außerdem bestreite er die Klagsforderung auch der Höhe nach. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 22.601,34 statt und wies das Mehrbegehren von S 114.965,17 (richtig: S 114.467,83) ab. Es stellte zu dem eingangs dargestellten Sachverhalt noch folgendes fest:

Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Inhalt des Leasingvertrages - abgesehen von den Monatsraten und der Zinsvorauszahlung - zwischen dem Beklagten und Werner H*** näher erörtert worden wäre. Dem Beklagten war bei Abschluß des Vertrages nicht zugesichert worden, daß er im Hinblick auf sein bevorstehendes Ausscheiden aus der KG aus der Haftung entlassen werde. Die Verpackungsmaschine ist der KG spätestens am 11.Juni 1986 überlassen worden. Die vereinbarte Zinsvorauszahlung ist erst am 19. Juni 1986 zur Gänze beglichen gewesen. Als einzige weitere Zahlung ist am 11.Juli 1986 ein Betrag von S 14.532,40 an die klagende Partei überwiesen worden. Die klagende Partei hat die erste Leasingrate am 12.Mai 1986 fälliggestellt.

Mit Schreiben vom 6.Oktober 1986 erklärte die klagende Partei den Vertrag unter Hinweis auf dessen Punkt 13 mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, forderte die Zurückstellung des Leasinggutes und bezifferte den Zahlungsrückstand (für vier Monate) mit S 22.924,80 sowie die fälliggestellte Ausfallsforderung mit S 233.069,17. Diesem Betrag liegen 42 künftige Monatsraten und eine "Abzinsung von S 22.894,69" zugrunde. Eine Nachfrist wurde in diesem Schreiben nicht gesetzt.

"Möglicherweise noch im Oktober 1986" befand sich die Maschine in der Gewahrsame der klagenden Partei, die das Leasinggut ohne Zeitwertschätzung am 21.November 1986 an die Folipack um S 120.000 zurückverkaufte. Der Kaufpreis ist ihr erst am 12.Jänner 1987 zugekommen. Zahlungen der übrigen Schuldner auf die eingeklagte Forderung waren nicht feststellbar.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, der Beklagte hafte, weil die Schuld noch vor seinem Ausscheiden aus der KG begründet worden und nicht erwiesen sei, daß er aus der Haftung entlassen worden sei. Er hafte jedenfalls für die offenen Raten bis zur Zurücknahme des Leasinggutes, weil er für die "Verfallsforderung" bis zum Sachentzug einzustehen habe. Da die klagende Partei den Beginn des Leasingverhältnisses erst mit 11. Juni 1968 unter Beweis habe stellen können und zwei der im vorhinein zu entrichtenden Raten bezahlt worden seien, hafte der Beklagte für vier Leasingraten, die jeweils am 11. der Monate Juli bis November 1986 fällig geworden seien, demnach für einen Betrag von S 22.104 zuzüglich 1,5 % Verzugszinsen je Monat ab 11. November 1986 (S 497,34). Somit sei lediglich ein Betrag von S 22.601,34 zuzusprechen gewesen. Die weitere Forderung sei als neue Forderung anzusehen, weil sie erst durch eine rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung der klagenden Partei nach dem Ausscheiden des Beklagten entstanden sei. Für das Verhalten der neuen Komplementäre, die die Vertragsauflösung verschuldet hätten, sei der Beklagte nicht mehr verantwortlich. Überdies sei Punkt 13 des Leasingvertrages als den Beklagten gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig, weil die Nachfrist bloß mit 10 Tagen bemessen und nicht einmal gewährt worden sei und Terminsverlust und Sachentzug kumuliert seien. Die Verwertung des Leasinggutes stehe obendrein im Belieben des Leasinggebers, der bloß 80 % des Verkaufserlöses anzurechnen verpflichtet sei. Die auf diese nichtige Klausel gestützte Fälligstellung der künftigen Raten sei deshalb unwirksam. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Klagebegehren mit S 131.543,17 s.A. statt, wies das Mehrbegehren von S 5.526 s.A. ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Aufgrund teilweiser Wiederholung der Beweise stellte es - soweit zur Erledigung der Revision erforderlich ergänzend fest:

Das Leasinggut wurde der KG am 12.Mai 1986 übergeben bzw zur Übergabe bereitgestellt. Der Beklagte verkaufte seinen Gesellschaftsanteil zwar schon am 2.Juni 1986, doch wurde dies der klagenden Partei frühestens am 27.August 1986 bekannt. Der Leasingvertrag wurde mittels eines Vertragsformblattes errichtet, das auf den Seiten 2 und 3 gegenüber dem Text auf der Seite 1 kleiner gedruckte "Vertragsbedingungen" enthält. Auf Seite 1 ist festgehalten, daß der Leasingnehmer eine Zinsvorauszahlung von S 28.000 inklusive Umsatzsteuer zu leisten habe. Weiters heißt es dort:

"Vereinbarungsgemäß wird diese Mietzinsvorauszahlung auf die letzten ..... Monate angerechnet."

Dieser Teil des Vordruckes ist nicht ausgefüllt. Im übrigen ist auf Seite 1 weiters festgehalten, daß das Vertragsverhältnis nach 48 Monaten ohne Kündigung endet. Eine ordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen.

Der Beklagte faßte die Mietzinsvorauszahlung als Kaution auf, tatsächlich wurde aber diese Leistung vom Kaufpreis zwecks Kalkulation der Leasingraten vorweg abgezogen. Die klagende Partei hat die KG bereits vor dem 2.Oktober 1986 zweimal wegen Verzugszinsenbelastungen gemahnt. Auch die fälligen Leasingentgelte für Juli und August 1986 hat sie schon vor diesem Zeitpunkt, das Leasingentgelt für September 1986 indessen erstmals am 2. Oktober 1986 und mit diesem Mahnschreiben aber auch den gesamten Rückstand (d.i. S 16.906,80) mit der Androhung eingemahnt, daß die Forderung dem Rechtsbüro übergeben werde, wenn die Zahlung nicht binnen 10 Tagen eingehe.

In Erledigung der Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, die Frage inwieweit ausgeschiedene Gesellschafter einer Personengesellschaft aus Dauerschuldverhältnissen weiterhafteten, sei zwar bis heute nicht abschließend geklärt, der Oberste Gerichtshof lehne aber bis jetzt auch bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen die in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auffassung ab, daß die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters mit dem ersten vom Gläubiger wahrnehmbaren Kündigungstermin ende. Zur Entlassung bedürfe es vielmehr der zumindest schlüssigen Zustimmung des Gläubigers. Bei befristeten Dauerrechtsverhältnissen - wie dem vorliegenden

Leasingvertrag - bestehe aber nach weitgehend übereinstimmender Auffassung die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters bis zum Ablauf des Rechtsverhältnisses fort. Zu Recht habe das Erstgericht auch eine schlüssige Entlassung des Beklagten aus der Haftung für die Leasingverbindlichkeiten verneint. Die klagende Partei habe am Vertrag festgehalten und bis zur Klagseinbringung nichts getan, was eine entgegenstehende Schlußfolgerung nahelegen würde. Wohl habe der Oberste Gerichtshof in HS 1321/104 die Ansicht vertreten, der Anspruch nach § 921 ABGB beruhe auf einem in Wahrheit erst bei Zutreffen seiner Voraussetzungen entstandenen Rechtsverhältnis, so daß der vorher ausgeschiedene Gesellschafter hiefür nicht hafte, die klagende Partei stütze sich aber auf den Vertrag selbst, in dem die Schadenersatzfrage geregelt sei. Punkt 13 des Vertrages sei eine Vertragsstrafenklausel. Das gelte nur nicht für den Restwert, dessen Erstattung im Vertrag nicht vorgesehen sei. Die klageweise geltend gemachten Ansprüche aus dieser Vertragsbestimmung beruhten auf einem schon vor dem Ausscheiden begründeten Rechtsgrund, der erst nachher fällig geworden sei.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten könne nur über Einwendung wahrgenommen werden. In SZ 56/3 habe der Oberste Gerichtshof eine ähnliche Vertragsbestimmung wie Punkt 13 weder als Verstoß gegen § 864 a noch als solchen gegen § 879 Abs 3 ABGB "betrachtet". Punkt 13 regle die Rechtsfolgen für den Fall des Rücktrittes, von einer versteckten Bestimmung im Sinne des § 864 a ABGB könne deshalb keine Rede sein. Eine allfällige Nichtigkeit der Klausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB könne mangels Einwendung durch den Beklagten nicht wahrgenommen werden, sie liege aber auch nicht vor. Die Entscheidung SZ 58/144 sehe Nichtigkeit nur im Falle der gleichzeitigen Aufrechterhaltung des Vertrages vor. Bloßer Terminsverlust allein sei dagegen nicht von dieser Rechtsfolge bedroht. Die vorliegende Vereinbarung, eine Konventionalstrafenregelung, sei unbedenklich, weil eine angemessene Abzinsung und die Anrechnung des Ergebnisses der Wiederverwertung berücksichtigt würden. Daß die KG kein Verschulden am Eintritt des Vertragsstrafenfalles getroffen habe, habe der Beklagte nicht behauptet. Selbst aber die Nichtigkeit des Punktes 13 des Vertrages hätte nur zur inhaltlichen Reduzierung ihres Ausmaßes geführt. Es wäre dann höchstens die Rücknahmeklausel zu eliminieren. Die Rücknahme sei aber weder von der KG noch vom Beklagten bekämpft worden. Die Voraussetzungen für den Vertragsrücktritt durch die klagende Partei seien angesichts der ergänzten Feststellungen erfüllt. Die Rücktrittsbestimmung des Punktes 13 der Vertragsbedingungen sei keineswegs mit § 918 Abs 1 ABGB gleichzusetzen. Eine Rücktrittserklärung unter Nachfristsetzung sei danach nämlich nicht erforderlich. Im übrigen habe die KG nie bezahlt, so daß sie sich auch nicht dadurch als beschwert erachten könne, daß der Rücktritt noch vor Ablauf der 10-tägigen Frist erklärt worden sei. Die KG - und damit auch der Beklagte - sei durch die Art der Abrechnung durch die klagende Partei nicht benachteiligt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit der ausgeschlossene Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft für die vertraglich vorgesehenen, aber erst nach seinem Ausscheiden eingetretenen Verzugsfolgen bei einem Finanzierungsleasing einzustehen hat, soweit ersichtlich Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Beklagte beschränkt seine Ausführungen im Rechtsmittel an die dritte Instanz auf die Bestreitung seiner Weiterhaftung nach seinem Ausscheiden aus der KG und auf die Behauptung vertragswidrigen Vorgehens der klagenden Partei bei der Vertragsaufhebung.

Vorerst ist auf die Haftungsfrage einzugehen. Nach wie vor beharrt der Beklagte auf seinem Standpunkt, er hafte für die erst durch die Rücktrittserklärung der klagenden Partei ausgelösten Verbindlichkeiten nicht, weil er schon vorher aus der KG ausgeschieden sei. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet schon nach allgemeinen, durch § 159 (§ 161 Abs 2) HGB bestätigten Rechtsgrundsätzen für die im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Gesellschaftsschulden weiter (SZ 58/87 mwN uva). Ihrem Umfang nach erstreckt sich diese Haftung auf jene Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund beim Ausscheiden des Gesellschafters bereits wirksam war. Auf die Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (RdW 1985, 308 mwN uva;

Koppensteiner in Straube, HGB, § 128 Rz 20). Daß der Leasingvertrag

erst nach seinem Ausscheiden zustande gekommen wäre, behauptet der

Beklagte allerdings selbst nicht mehr. Er hat zwar - nach den

ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes - seinen

Gesellschaftsanteil noch vor (nämlich am 2.Juni 1986) der

Unterfertigung des Vertrages durch die klagende Partei (am

10. Juni 1986) veräußert, doch ist sein Ausscheiden aus der KG der

klagenden Partei nicht vor dem 27.August 1986 bekannt geworden. Für

Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die zwischen dem Ausscheiden des Gesellschafters und dessen Registrierung bzw. Bekanntmachung entstanden sind, ist § 15 Abs 1 HGB zu beachten (WBl. 1987, 278 ua; Koppensteiner, aaO, mwN), so daß der Beklagte sein Ausscheiden vor dem Zustandekommen des Vertrages der klagenden Partei auch nicht entgegensetzen könnte.

Der Beklagte beruft sich zur Untermauerung seiner Auffassung vor allem auf die Entscheidung HS 1321/104, die die Frage, ob der ausgeschiedene Gesellschafter nachträgliche Veränderungen des Schuldinhaltes infolge eines von der Gesellschaft zu vertretenden Verhaltens gegen sich gelten lassen müsse, für den Fall der Rückforderung des Kaufpreises nach Rücktritt infolge Leistungsverzuges (§§ 921 und 1435 ABGB) verneint hat. Das Gericht zweiter Instanz hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die klagende Partei im vorliegenden Fall nicht auf eine erst nachträglich bewirkte gesetzlich vorgesehene Änderung des Schuldinhaltes (infolge Rücktrittes vom Vertrag Kondiktion anstatt Vertragserfüllung) stützt, sondern auf eine Bestimmung des vom Beklagten selbst namens der KG ausgehandelten und unterzeichneten Leasingvertrages (Punkt 13). Im übrigen kann die dieser Entscheidung zugrunde liegende Auffassung jedenfalls für den Fall der Leistungsverzugsfolgen angesichts der berechtigten Kritik durch die Lehre (vgl Koppensteiner, aaO, Rz 21 mwN) nicht aufrechterhalten werden: Der Fortbestand der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters erweist sich schon deshalb als notwendig, weil der Gläubiger im allgemeinen gerade auch durch das Vertrauen auf die Teilhaberschaft des Ausgeschiedenen und dessen persönliche Haftung zum Vertragsabschluß bewogen worden ist. Der dem Gläubiger aus der persönlichen Haftung der Gesellschafter - und damit auch der ausgeschiedenen - gewährte Schutz wäre aber, wenn letztere die Folgen des Leistungsverzuges nicht mittragen müßten, nicht mehr ausreichend gewährleistet.

Im vorliegenden Fall nimmt die klagende Partei den Beklagten aus einem als Finanzierungsleasing zu beurteilenden Dauerrechtsverhältnis in Anspruch. Die Frage, inwieweit ausgeschiedene Gesellschafter aus solchen Rechtsverhältnissen haften, bietet besondere Schwierigkeiten und ist bis heute nicht abschließend geklärt. Die wortlautgemäße Anwendung von § 159 Abs 3 HGB könnte in solchen Fällen zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung des Ausgeschiedenen führen, was aber nicht den Intentionen der Gesetzesverfasser entspricht. Die überwiegende Lehre erblickt darin eine Lücke, die durch Begrenzung der Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters zu schließen sei (vgl die Nachweise bei Koppensteiner, aaO, Rz 22). Die Frage, ob und inwieweit die Verpflichtung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus unbefristeten Dauerrechtsverhältnissen zu limitieren sei, wird in der Lehre keineswegs übereinstimmend gelöst (vgl die Nachweise in SZ 58/87 und RdW 1985, 308 sowie bei Koppensteiner, aaO).

Diese Frage muß hier aber nicht entschieden werden, weil im vorliegenden Fall ein auf bestimmte Zeit begründetes, vom Leasingnehmer nicht kündbares Dauerschuldverhältnis zu beurteilen ist, das nach dem Vertragsinhalt mit der einmaligen Leistung des Leasinggebers überhaupt erst begonnen und in dessen Rahmen nur mehr der Leasingnehmer Leistungen zu erbringen hatte. In solchen Fällen besteht in Lehre und Rechtsprechung (SZ 58/87; RdW 1985, 308; vgl vor allem auch die Nachweise aus dem österreichischen und deutschen Schrifttum bei Koppensteiner, aaO) weitgehende Einigkeit dahin, daß die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für den - bestimmten Zeitraum des Dauerrechtsverhältnisses fortbesteht, sofern der Gläubiger - wie hier die klagende Partei - seine Leistung noch vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters erbracht hat. Da der Ausgeschiedene jedenfalls im Zuge der Auseinandersetzung in den Genuß der Gegenleistung gekommen ist, erscheint es sachgerecht, die bei Abschluß des Vertrages vorgefundene Haftungsgrundlage dem vorleistungspflichtig gewesenen Gläubiger auch dem Ausgeschiedenen gegenüber zu erhalten (SZ 58/87 mwN; Koppensteiner, aaO).

Das Gericht zweiter Instanz hat somit die Haftung des Beklagten auch für die - zu Recht als Vertragsstrafenregelung beurteilte (vgl SZ 56/62) - Verzugsfolgenklausel des Punktes 13 der Vertragsbedingungen zutreffend bejaht.

Mit der zweiten in der Revision aufgeworfenen Frage entfernt sich der Beklagte insoweit vom festgestellten Sachverhalt, als das Berufungsgericht ausdrücklich feststellte, daß die klagende Partei die Raten für die Monate Juli und August 1986 bereits vor dem Mahnschreiben vom 2.Oktober 1986 eingemahnt hat (Berufungsurteil ON 63, S. 23 = AS 231). Nach Punkt 13 der Vertragsbedingungen genügt für den Rücktritt, daß der Leasingnehmer auch nur mit einer einzigen "Mietzinszahlung" trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen in Rückstand gerät. Die Klausel fordert also - im Gegensatz zu § 918 Abs 1 ABGB - bei Verzug des Schuldners nicht, daß die Rücktrittserklärung mit der Nachfristsetzung so verbunden wird, daß die Erklärung dem Lauf der Nachfrist vorausgehen muß (EvBl 1976/32 ua).

Es ist allerdings nicht festgestellt, ob die klagende Partei bei den vorangegangenen Mahnungen auch bereits eine (10-tägige) Nachfrist gesetzt hat. Ebenso wie die bloße Gewährung der Nachfrist nach der Rechtsprechung (JBl 1976, 535 ua) bei ungenütztem Verstreichen der Frist die Rücktrittsfolgen der §§ 918 ff ABGB auslöst, muß die bloße Gewährung der Nachfrist im Hinblick auf die ähnliche Formulierung und den gleichen Zweck der vertraglichen Regelung als ausreichend beurteilt werden. Gewährt hat die klagende Partei die Nachfrist bei der Einmahnung der Raten für Juli und August 1986 jedenfalls. Darüber hinaus ist dem Gericht zweiter Instanz auch darin beizupflichten, daß die KG die mit Schreiben vom 2. Oktober 1986 festgesetzte Nachfrist ohnehin nicht eingehalten hat, so daß sich der Beklagte auch nicht auf die mögliche vertragswidrige Abkürzung der nach dem Vertrag festzusetzenden Frist berufen könnte. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E18098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00630.89.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19890713_OGH0002_0060OB00630_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten