TE OGH 1989/8/24 12Os101/89

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Veröffentlicht am 24.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gottfried S*** und Andrea S*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Dezember 1988, GZ 3 a Vr 1631/88-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.September 1954 geborene Gottfried S*** und seine am 17.Mai 1957 geborene (in der Zwischenzeit von ihm geschiedene) Ehefrau Andrea S*** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, (gemeint: erster Deliktsfall, höherer Strafsatz - EvBl 1982 Nr 198, LSK 1984/129 uva; erst jüngst 12 Os 127/88) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Wien als Mittäter (§ 12 StGB) Reinhard D*** durch die nachstehend angeführten, vor Beamten des Bundespolizeikommissariates Hietzing erhobenen Behauptungen, Reinhard D*** habe

a) am 2.Jänner 1987 Gottfried S*** einen Gasrevolver an den Kopf gesetzt, ihm Faustschläge versetzt, durch die er verletzt worden sei, und gesagt: "Raus, denn in meiner Wohnung bist du Freiwild", sowie zu Andrea S*** geäußert, daß sie in seiner Wohnung Freiwild sei, wobei er den obgenannten Gasrevolver in Anschlag brachte, sie aus der Wohnung warf, wodurch sie zu Sturz kam und sich den Mantel zerriß,

b) am 29.Jänner 1987 durch die fernmündliche Äußerung gegenüber Gottfried S***, einer von ihnen werde die Hauptverhandlung nicht erleben (gemeint Gottfried und Andrea S***), weiters

c) Ende November 1986 Gottfried S*** aufgefordert, ihm Bargeldbeträge zu geben, widrigenfalls er von seinem Geschlechtsverkehr mit Gabriele S*** sowie einer unbekannten Frau seiner Gattin Mitteilung machen werde, wobei Reinhard D*** insgesamt 2.500 S ausgefolgt worden waren, und

d) am 24.Februar 1987 durch die in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gegen Reinhard D*** aufrecht erhaltenen belastenden Angaben und Ausschmückung durch Einfügung weiterer Details, den Genannten von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, wobei sie wußten, daß diese Verdächtigungen falsch waren.

Diesen Schuldspruch fechten die beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden an, wobei beide die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a StPO, Gottfried S*** zusätzlich jene der Z 4 und 10 leg.cit. geltend machen; die sie betreffenden Strafaussprüche bekämpfen Andrea S*** aus § 281 Abs. 1 Z 11 StPO ebenso als nichtig sowie beide Angeklagten mit Berufungen; Andrea S*** hat auch eine "Berufung wegen Schuld" ergriffen.

Das Schwergewicht beider Beschwerden liegt in dem Vorwurf, das Urteil lasse nicht erkennen, welcher rechtlich relevante Sachverhalt als erwiesen angenommen wurde, weil nur der Verfahrensgang, der zunächst zur Verfolgung des Reinhard D*** wegen einiger im Spruch genannter Delikte und dann erst des Ehepaares S*** wegen Verleumdung geführt hat, geschildert wurde. Die Begründung lasse überdies wesentliche Verfahrensergebnisse außer acht, die für die Richtigkeit der Verantwortung der beiden Angeklagten, ihre Vorwürfe gegen Reinhard D*** (nunmehr verehelichten G***) seien wahrheitsgemäß, sprechen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Beschwerdeeinwänden kann nicht entgegengetreten werden. Der Verleumdung hätten sich die Angeklagten - auf die für die gegebene Fallgestaltung relevanten Tatbestandsmerkmale reduziert - nur dann schuldig gemacht, wenn sie durch ihre Aussagen bei der Polizei und später bei Gericht im Bewußtsein des wahren Sachverhaltes Reinhard D*** gerichtlich strafbarer Taten beschuldigt hätten, die dieser tatsächlich nicht begangen hat. Hiebei genügt es, daß der Angeschuldigte einer schwerer verpönten Tat geziehen wird als der tatsächlich begangenen; es erfüllt allerdings den Tatbestand der Verleumdung nicht, wenn nur zusätzliche Belastungs- und Qualifikationsmomente erfunden werden. Eine Wiederholung der Anschuldigung vor Polizei und Gericht stellt keine neuerliche Verleumdung dar, kann aber gegebenenfalls nach §§ 288, 289 StGB strafgesetzwidrig sein (Foregger-Serini StGB4 Anm II zu § 297 und die dort zitierte Judikatur).

Das Urteil enthält - wie die Beschwerden richtig

aufzeigen - tatsächlich keine klaren Feststellungen im Sinn der dargelegten Rechtslage, die erkennen ließen, welcher Teil des in den beiden Polizeianzeigen (ON 2 und ON 6) festgehaltenen, auf die Aussagen der beiden Angeklagten zurückgehenden Anzeigesachverhalts objektiv unrichtig (also falsch) ist und welches Wissen die Anzeiger zum Zeitpunkt ihrer Aussagen subjektiv hatten. Letzteres ist zumindest bei Andrea S*** von Bedeutung, weil das Erstgericht ihr mit eher undeutlichen Formulierungen vorwirft, sie hätte sich besser über das Verhältnis ihres Mannes zu Reinhard D*** informieren müssen, bevor sie dessen Beschuldigungen gegen D*** weitergab.

Wörtlich führt das Urteil hiezu aus: "Es ist zwar richtig, daß sie (Andrea S***) von den Treffen zwischen den Männern an Vormittagen und deren Verhalten lange Zeit nichts wußte, ja diese auch fallweise abstellen wollte, doch mußte sie spätestens seit dem Vorfall im November 1986 bemerkt haben, daß nicht D*** der Verursacher jener Vorgänge war. Auch in der Frage der zahlreichen Telefonanrufe, welche sie auch mit beruflichen Nachteilen betroffen haben sollen, hatte sie sich nicht in geeigneter Weise verhalten, sondern, ohne sich Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge zu verschaffen, dazu verleiten lassen, Angaben zu machen, die geeignet waren, ein Strafverfahren gegen Reinhard D*** zu führen. Auch wenn sie dem Einfluß ihres damaligen Mannes unterlag und keine Ahnung vom vormittäglichen Treiben der Männer hatte, mußte sie ihre Vorgangsweise anders gestalten" ... "Gottfried S*** hatte zwar allen Grund seine von seiner Frau nicht gebilligte Verhaltensweise dadurch zu verschleiern, daß er die Schuld auf D*** schob, doch hätte die Angeklagte Andrea S*** erkennen müssen, daß die Vorgänge nicht von diesem allein ausgelöst wurden. Eine subjektive Unkenntnis liegt nicht vor. Daß sie die wahren Zusammenhänge nicht erkennen wollte, exkulpiert sie keinesfalls" (S 79, 80/II).

Allein diese Zitate zeigen, daß sich das Gericht hinsichtlich der Aussagen, die Andrea S*** nicht auf Grund eigener Wahrnehmungen gemacht hat, der Bedeutung der Schuldform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) nicht im klaren war, sodaß die rechtliche Konklusion, beide Angeklagten haben Reinhard D*** (im vollen Umfang der Anklage) bewußt von Amts wegen zu verfolgender Straftaten bezichtigt (S 81/II), logisch nicht nachvollziehbar ist. Aber auch bezüglich der übrigen Schuldvorwürfe, wo die Aussagen der beiden Angeklagten auf persönlichem Erleben beruhen und damit eine objektiv falsche Aussage das Wissen um deren Unrichtigkeit indizieren würde, bezieht sich das Gericht nur auf den durch deren gerichtliche Zeugenaussagen erläuterten Bericht der beiden Detektive Johann O*** und Franz H*** (S 147-153/I iVm ON 12, 13 und S 430-439/I) und die ihm glaubwürdig erscheinenden Bekundungen der Zeugin Laura G*** (S 125-137/I und S 48-55/II). Demnach wurde der Angeklagte Gottfried S*** kurz nach der ersten Anzeige vom 2. Jänner 1987, nämlich am 7.Jänner 1987, zunächst von D*** zu einer Aussprache in ein Lokal eingeladen, dann aber im Zusammenwirken mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau Laura G*** in deren Wohnung gelockt und dort von D*** - angeblich um die Lebensgefährtin zu beruhigen - zu Erklärungen in der Richtung provoziert, daß seine Anschuldigungen in der Anzeige vom 2.Jänner 1987 insgesamt falsch, von ihm auf dem Weg zur Polizei erfunden und seiner Gattin zur Bestätigung vorgegeben worden seien.

Damit hat das Gericht, wenn man diese Begründung (wie erforderlich) im Kontext mit dem Urteilsspruch liest, zum Ausdruck gebracht, daß es meint, alle im Urteilsspruch angeführten Bechuldigungen gegen Reinhard D*** seien von den Angeklagten erfunden und objektiv falsch.

Diese Urteilsbegründung ist - wie die Beschwerden auch richtig aufzeigen - schon insoweit unvollständig (Z 5), als übergangen wurde, daß der Anzeige vom 2.Jänner 1987 (ON 2) eine von allen Beteiligten, nämlich den beiden Angeklagten, Reinhard D*** und Laura G*** in ihren Grundzügen übereinstimmend geschilderte Auseinandersetzung vorangegangen war, die im Gebrauch eines Gasrevolvers und drohender Äußerungen durch D*** zum Zweck, die Angeklagten gewaltsam aus der Wohnung zu weisen, eskalierte (§§ 107 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB). Die Angaben dieser Personen weichen nur insoweit voneinander ab, als es auch zu einer Verletzung Gottfried S*** (§ 83 Abs. 1 StGB) und zu einer Beschädigung des Mantels der Andrea S*** (§ 125 StGB) gekommen sein soll, weshalb wohl auch die zuletzt genannten Vorwürfe im ursprünglichen Strafantrag (ON 3) gegen Reinhard D*** keine Aufnahme fanden, sondern einer Ausdehnung in der Hauptverhandlung vorbehal-ten wurden (S 3/I). Es hätte sohin konkreter Erörterungen darüber bedurft, weshalb diesen Aussagen kein Beweiswert zuerkannt wurde. Sollte von diesen Aussagen, soweit sie übereinstimmen, ausgegangen worden sein, hätte es aber im Sinn der eingangs skizzierten Rechtslage konkreter Feststellungen darüber bedurft, inwieweit durch diese Anzeige (auch) wissentlich falsche Beschuldigungen erhoben wurden. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf der Erpressung (§ 144 Abs. 1 StGB), der sich Ende November 1986 abgespielt haben soll. Ebenso unbestritten ist zwar, daß D*** vom Ehepaar S*** einmal 1.300 S und einmal 1.200 S (insgesamt also 2.500 S) tatsächlich bekommen hat, doch differieren die Aussagen insoweit, als es sich nach der Version D*** um Darlehensrückzahlungen handelte und das Geld nach den Angaben des Angeklagten Gottfried S*** unter der Drohung abgenötigt wurde, D*** werde seine Frau (Andrea S***) über dessen außereheliche Beziehungen zu Prostituierten unterrichten. Wenngleich diesbezüglich dem Detektivbericht außer den Verantwortungen der Angeklagten keine weiteren Beweisergebnisse entgegenstehen, ergeben sich doch erhebliche Bedenken gegen die objektive Richtigkeit der aus diesem Bericht abgeleiteten Tatsachen (Z 5 a). Zunächst fällt auf, daß Reinhard D*** dieser Bericht schon einige Tage nach der Anzeige, also lange vor der gegen ihn abgeführten Hauptverhandlung vom 24.Februar 1987, vorlag, er diesen Bericht aber dennoch nicht alsbald dem Gericht übergab, sondern ihn erst gegen Ende dieser Hauptverhandlung vorlegte (S 143/I). In der Zwischenzeit hatte er aber wiederholt - wie sich aus den im Akt erliegenden Aufzeichnungen seiner Telefongespräche mit Gottfried S*** ergibt - mit diesem telefoniert und nicht davon abgelassen, diesen zu einer Bereinigung der Sache aufzufordern, während Gottfried S*** bei diesen Telefongesprächen (würdigt man sie nicht nur punktuell, sondern in ihrem gesamten Inhalt) sich nicht eindeutig von seiner Anzeige distanzierte. D*** dürfte hiebei (im Hinblick auf seine Vorstrafen wegen Sittlichkeitsdelikten und aus Angst vor seiner Lebensgefährtin) primär nur jene Teile der Anzeige als Verleumdung empfunden haben, in denen ihm im Rahmen der Geldübergabe Ende November 1986 Erpressung und (das von der Anklage und dem Schuldspruch gar nicht umfaßte) Ansinnen unterstellt wurde, von seiner Geldforderung Abstand nehmen zu wollen, wenn er vor der siebenjährigen Tochter der Andrea S*** onanieren dürfe (S 426, 420/I).

Es hätte aber auch einer Würdigung dieser Telefongespräche im Hinblick auf die Anzeige vom 29.Jänner 1987 (ON 6) wegen gefährlicher Drohung vor der Hauptverhandlung bedurft, zumal die Verantwortungen der Angeklagten hinsichtlich des von D*** angeblich ausgeübten "Telefonterrors" in den Aussagen der Zeugin Friederike F*** (S 56/II) und in den in der letzten Hauptverhandlung vorgelegten Rechnungen der Post- und Telegraphenverwaltung über die mehrmalige Änderung der Telefonnummer eine Stütze finden.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß das Urteil mit erheblichen Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) behaftet ist und - soweit erkennbar - die Urteilsannahmen mangelhaft begründet sind (Z 5), sich überdies aber aus der gesamten Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (Z 5 a).

Da bereits aus den dargelegten Gründen feststeht, daß die Hauptverhandlung in erster Instanz zu wiederholen sein wird, erübrigt es sich auf die weiteren Beschwerdeausführungen näher einzugehen. Das Urteil war daher insgesamt zu kassieren und dem Erstgericht - für den Fall der Aufrechterhaltung der Anklage - die neue Verhandlung und Entscheidung in dieser Sache aufzutragen (§ 285 e StPO).

Damit ist aber auch den Berufungen der Angeklagten der Boden entzogen.

Anmerkung

E18219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00101.89.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19890824_OGH0002_0120OS00101_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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