TE OGH 1989/11/24 16Os46/89

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Salih A*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Zulassung des vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg (namens der R*** Ö***) erklärten Anschlusses als Privatbeteiligter sowie gegen das Adhäsionserkenntnis im Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24.April 1986, GZ 19 Vr 2480/85-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Salih A***, AZ 19 Vr 2480/85 des Landesgerichtes Feldkirch, wurde das Gesetz verletzt

1. durch die Zulassung des vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg (namens der R*** Ö***) erklärten Anschlusses als Privatbeteiligter in der Bestimmung des § 47 Abs. 1 StPO;

2. durch das Adhäsionserkenntnis im Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24.April 1986, GZ 19 Vr 2480/85-18, mit dem Salih A*** gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Bezahlung von 12.171,40 S an die Privatbeteiligte R*** Ö*** verurteilt wurde, in der Bestimmung des § 369 Abs. 1 StPO. In sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wird das unter 2. bezeichnete Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Erklärung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, sich (namens der R*** Ö***) dem Strafverfahren gegen Salih A*** als Privatbeteiligte anzuschließen, zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Salih A*** erstattete in den frühen Morgenstunden des 7. September 1985 beim Gendarmerieposten Lustenau fernmündlich Anzeige, in welcher er behauptete, Brunhilde K*** und deren Söhne Rupert und Bruno K*** hätten ihm kurz zuvor in der Wohnung in Lustenau, Augartenstraße 67, einen Geldbetrag von 25.000 S gewaltsam weggenommen. Die daraufhin von der Gendarmerie durchgeführten Erhebungen ergaben jedoch, daß diese Anschuldigung bewußt wahrheitswidrig vorgebracht worden war, worauf der Gendarmerieposten Lustenau am 21.November 1985 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Anzeige gegen Salih A*** wegen Verdachts der Verleumdung erstattete. Dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren gegen den Genannten wegen Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB, AZ 19 Vr 2480/85 des Landesgerichtes Feldkirch, schloß sich das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg mit einem Betrag von letztlich insgesamt 12.171,40 S als Privatbeteiligte an (S 15, 101 d.A). Dieser Betrag setzte sich aus Kosten (Überstunden, Dolmetschergebühren und Kilometergeld) zusammen, die der Gendarmerie durch die Erhebungen im Zusammenhang mit der wahrheitswidrigen Anzeige des Salih A*** entstanden waren (S 101 d.A).

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. April 1986, GZ 19 Vr 2480/85-18, wurde der in der Hauptverhandlung voll geständige Salih A***, der auch den Privatbeteiligtenanspruch anerkannt hatte (S 150 d.A), wegen Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie überdies (gemäß § 369 Abs. 1 StPO) zur Bezahlung eines Betrages von 12.171,40 S an die Privatbeteiligte R*** Ö*** verurteilt; weiters wurde ihm gemäß § 369 Abs. 1 StPO der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt (S 153 d.A). Während der Angeklagte das Urteil unbekämpft ließ, wurde es von der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit Berufung angefochten, worauf das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 31.Juli 1986, AZ 4 Bs 373/86, die bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil ausschied.

In der Endverfügung des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. August 1986 wurden die Verfahrenskosten bei Salih A*** für uneinbringlich erklärt (S 185 d.A). Der Genannte ist nunmehr unbekannten Aufenthaltes; er hat die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bisher nicht angetreten.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Zulassung des vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg (ersichtlich namens der R*** Ö***) erklärten Privatbeteiligtenanschlusses durch das Landesgericht Feldkirch sowie der im Urteil vom 24.April 1986 erfolgte Zuspruch von 12.171,40 S an die Privatbeteiligte R*** Ö*** mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die im § 390 Abs. 4 StPO normierte Kostenersatzpflicht desjenigen, der durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlaßt hat, setzt (neben der Feststellung, daß die Anzeige wissentlich falsch war) voraus, daß ein gerichtliches Strafverfahren wegen der fälschlich angezeigten strafbaren Handlung gegen den (die) Angezeigten (oder zumindest gegen unbekannte Täter) überhaupt stattgefunden hat (EvBl 1980/28 = ÖJZ-LSK 1979/319, 320; Foregger-Serini StPO4 Anm IV zu § 390). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil bereits im Zuge der Erhebungen der Gendarmerie die Unrichtigkeit der von Salih A*** gegen Brunhilde, Rupert und Bruno K*** erstatteten Anzeige wegen Raubes aufgedeckt wurde, sodaß schon von der Gendarmerie sogleich Strafanzeige gegen Salih A*** wegen Verleumdung erstattet wurde (S 5 ff d.A). Die vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Kosten sind somit in Wahrheit solche, die bei der Aufklärung des verleumderischen Vorbringens des Anzeigers Salih A*** aufgelaufen sind. Die den Sicherheitsorganen auf Grund der Erhebungen im Zusammenhang mit einer falschen Anzeige entstandenen Kosten sind aber, sofern es sich nicht um gesondert in Rechnung zu stellende Gebühren und Auslagen nach § 381 Abs. 1 Z 2 bis 8 StPO handelt, durch den gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO zu bestimmenden Pauschalbetrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege - wozu auch die Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gehören (§ 381 Abs. 5 StPO) - abgegolten, zu dessen Ersatz der gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtete Verurteilte (unbeschadet einer allfälligen Uneinbringlichkeitserklärung gemäß § 391 Abs. 2 StPO) verhalten ist. Soweit in dem vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg in dessen Anschlußerklärung geltend gemachten Betrag auch Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu den wiederholten Einvernahmen des Salih A*** (in der Höhe von insgesamt 4.918 S) enthalten sind, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, daß gemäß § 381 Abs. 6 StPO die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte (Beschuldigte; Verdächtige) der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist.

Mithin betraf der geltend gemachte Privatbeteiligtenanspruch der Sache nach Kosten, die vom Verurteilten Salih A*** gemäß § 389 Abs. 1 StPO als Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 StPO) zu ersetzen sind, wobei die anläßlich seiner Einvernahme aufgelaufenen Dolmetschergebühren überhaupt außer Betracht zu bleiben hatten (§ 381 Abs. 6 StPO).

Der Anspruch des Staates auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens ist öffentlich-rechtlicher Natur; seine Geltendmachung durch Anschluß als Privatbeteiligter ist unzulässig, denn das Adhäsionsverfahren dient nur der Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen, die sonst vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden müßten (Foregger-Serini aaO Anm I zu § 47; ferner SSt 52/46 ua).

Das Landesgericht Feldkirch hätte somit die Erklärung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, sich (ersichtlich gemeint: namens der R*** Ö***) dem Strafverfahren gegen Salih A*** als Privatbeteiligter mit einem Betrag von 12.171,40 S anzuschließen, a limine als unzulässig zurückweisen müssen. Auch durfte es den Angeklagten Salih A*** nicht gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Bezahlung des geltend gemachten Betrages an die Privatbeteiligte R*** Ö*** verurteilen.

Das gesetzwidrige Adhäsionserkenntnis gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil der hievon erfaßte Betrag unter den Pauschalkostenbeitrag des § 381 Abs. 1 Z 1 StPO fällt, der vom Verurteilten zufolge der ihn gemäß § 389 Abs. 1 StPO treffenden Kostenersatzpflicht zu ersetzen ist, wobei die Verfahrenskosten vom Gericht für uneinbringlich erklärt wurden; es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO zu kassieren (vgl SSt 37/29; SSt 52/46; EvBl 1976/164; EvBl 1989/140 aE; anders noch RZ 1972, 86 und EvBl 1972/293).

Anmerkung

E19013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00046.89.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19891124_OGH0002_0160OS00046_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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