TE OGH 1990/8/7 14Os78,79/90-5

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Veröffentlicht am 07.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Klaus N*** wegen des Vergehens des Mißbrauches von Tonaufnahmen- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs. 2 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 1988, GZ 2 a e Vr 6089/88-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Betroffenen Klaus N*** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 1988, GZ 2 a E Vr 6089/88-13, mit welchem Klaus N*** von der wider ihn erhobenen Privatanklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO.

In sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO werden

1. das bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, das im übrigen unberührt bleibt, dahin ergänzt, daß der Privatanklägerin Sieglinde N*** gemäß § 390 Abs. 1 StPO der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufgetragen wird;

2. das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Dezember 1988, AZ 22 Bs 571/88 (= ON 19 des Vr-Aktes), das im übrigen ebenfalls unberührt bleibt, durch den Ausspruch ergänzt, daß der Privatanklägerin Sieglinde N*** gemäß § 390 a StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Oktober 1988, GZ 2 a E Vr 6089/88-13, wurde Klaus N*** von der seitens der Privatanklägerin Sieglinde N*** gegen ihn wegen des Vergehens des Mißbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs. 2 StGB erhobenen Privatanklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil enthält - entgegen der Vorschrift des § 390 Abs. 1 zweiter Satz StPO - keinen Kostenausspruch.

Gegen das - im Beisein beider Parteien und ihrer rechtsfreundlichen Vertreter verkündete - freisprechende Urteil erhob die Privatanklägerin Berufung. Dieser wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Dezember 1988, AZ 22 Bs 571/88 (= ON 19 des Vr-Aktes), nicht Folge gegeben, wobei in den Urteilsgründen darauf verwiesen wurde, daß eine Kostenentscheidung (§ 390 a Abs. 1 StPO) entfallen mußte, weil vom Erstgericht eine Kostenentscheidung unterblieben ist und dies nicht bekämpft wurde (ON 19/S 71).

Am 11.April 1990 erfolgte (erstmals) die Zustellung des erstgerichtlichen Urteils an den Verteidiger, der darum unter Bekanntgabe seiner Absicht, gegen die Unterlassung der Kostenentscheidung Beschwerde zu erheben, ersucht hatte. Seine sodann am 13.April 1990 zur Post gegebene Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.Mai 1990, AZ 22 Bs 177/90 (= ON 25 des Vr-Aktes), als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend rügt, steht das eingangs bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als darin ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Privatanklägerin unterblieben ist. Denn gemäß § 390 Abs. 1 StPO ist unter anderem im Fall der Beendigung eines auf Begehren eines Privatanklägers eingeleiteten Strafverfahrens auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da in der erstinstanzlichen Entscheidung ein derartiger Kostenausspruch unterblieben ist und dies - fristgerecht - nicht mit Beschwerde bekämpft wurde, war der Berufungsinstanz, wie diese zutreffend ausgeführt hat, eine Kostenentscheidung verwehrt. § 390 a StPO setzt nämlich eine im Urteil erster Instanz gefällte grundsätzliche Kostenentscheidung nach § 389 oder § 390 StPO voraus (vgl. ÖJZ-LSK 1980/114).

Die unterlaufene Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des rechtskräftig freigesprochenen Beschuldigten aus. Daher war nicht bloß die Gesetzesverletzung festzustellen, sondern darüber hinaus der Entscheidung im Sinn des § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen (vgl. idS Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 170, 171 zu § 292; weiters 9 Os 33-36/87, 14 Os 185, 186/88, 14 Os 57/89 mit ausführlicher Begründung).

Anmerkung

E21303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00078.9.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19900807_OGH0002_0140OS00078_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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