TE OGH 1991/2/7 6Ob1640/90

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Veröffentlicht am 07.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V*****, im Haushalt und

2. H*****, Hotelier, beide wohnhaft in *****, beide vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karl *****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. August 1990, AZ 4 R 142/90 (ON 91), den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Kläger begehrten die Feststellung ihres Rechtes auf Kaufpreisminderung wegen genau bezeichneter Mängel um einen jeweils genau ausgewiesenen Betrag. Sie hatten die mit den behaupteten Mängeln behaftete Liegenschaft am 3. November 1983 in ihre tatsächliche Verfügungsgewalt übernommen, am 8. November 1985 ihre Klage angebracht und das Begehren - von der Einschränkung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.4.1987 abgesehen - bis 3. Oktober 1989 aufrechterhalten. In der an diesem Tag abgehaltenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erklärten die Kläger ausdrücklich, ihr Begehren um einen sachlich und betraglich näher bestimmten Teil einzuschränken. Mit dieser Prozeßerklärung haben die Kläger ihren mit der Klagserhebung geltend gemachten Rechtsschutzanspruch insofern fallengelassen, als sie in verfahrensrechtlich wirksamer und unwiderruflicher Weise dem mit der Klage angerufenen Gericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen. Gerade wenn man mit den Revisionswerbern die herrschende Rechtsprechung teilt, daß die Klagseinschränkung nicht an die Voraussetzungen einer (teilweisen) Klagsrücknahme zu binden sei, kann an der verfahrensrechtlichen Wirksamkeit der (ohne ausdrücklichen Anspruchsverzicht oder ausdrückliche Zustimmung des Beklagten) abgegebenen Prozeßerklärung kein Zweifel obwalten. Die in der mündlichen Verhandlung erklärte Klagseinschränkung äußerte ihre verfahrensrechtliche Wirkung sofort und unmittelbar (ohne gerichtliche Entscheidung hierüber) und war in diesem Sinne auch unwiderruflich. Die Wiederausdehnung um ein eingeschränktes Teilbegehren stellt auch dann, wenn es innerhalb der verfahrensrechtlichen Grenzen des § 235 ZPO erfolgt, keine Fortsetzung in der Verfolgung des bereits fallen gelassenen Rechtsschutzbegehrens, sondern (trotz Identität des materiellen Anspruches) ein neuerlilches Rechtsschutzbegehren dar. Die Dauer der Zwischenzeit zwischen Klagseinschränkung

und -wiederausdehnung ist dabei unerheblich. Die Klageeinschränkung ist eine ausdrückliche Prozeßerklärung, durch die das Teilbegehren, um das der Kläger einschränkt, aus dem Prozeßverhältnis ausscheidet.

Für eine wertende Auslegung, ob die gehörige Fortsetzung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung iS des § 1497 ABGB noch gewahrt sei, wie in den verschiedenen Fällen prozessualer Untätigkeit, ist bei einer ausdrücklichen, einen Verzicht auf Sachentscheidung ausdrückenden Prozeßerklärung kein Raum.

Da der Verzicht (nicht auf den materiellen Anspruch, sondern) auf eine dem Rechtsschutzantrag stattgebende Entscheidung das logische Gegenteil einer Fortsetzung (und umsomehr einer gehörigen Fortsetzung) der Klage iS des § 1497 ABGB darstellt, ist die Folgerung, daß eine Klagseinschränkung der Klage im Umfang der Einschränkung jede verjährungsunterbrechende (und auch in Ansehung von Ausschlußfristen jede fristwahrende) Wirkung nimmt, derart zwingend und offenbar, daß die in der Zulassungsbeschwerde dargelegte Rechtsfrage nicht nach § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist.

Mit ihren Ausführungen zur Auslegung des Vertrages im Punkte der PKW-Abstellplätze machen die Revisionswerber keine unrichtige Lösung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage geltend.

Anmerkung

E25238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01640.9.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19910207_OGH0002_0060OB01640_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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