TE OGH 1991/4/23 10ObS1001/91

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Anton Haschka (Arbeitgeber) und Johann Sallmutter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Diether H*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kostenübernahme eines Heilmittels infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1991, GZ 5 Rs 159/90-26, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Im vorliegenden Rechtsstreit ist strittig, ob die beklagte Partei dem Kläger aus dem Versicherungsfall der Krankheit (Kehlkopfkrebs) die Kosten der Krankenbehandlung durch das Heilmittel "ABNOBA VISCUM D 3" zu ersetzen hat.

Dazu wäre die beklagte Partei verpflichtet, wenn die Krankenbehandlung mit diesem Heilmittel zweckmäßig wäre und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten würde (§§ 62 Abs 2 und 64 Abs 1 B-KUVG).

Daß das erwähnte Heilmittel im (vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegeben) Heilmittelverzeichnis nicht enthalten ist, könnte für sich allein das Recht des Klägers auf dieses Heilmittel nicht ausschließen, wenn es in seinem Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dienen würde (SSV-NF 3/68 mwN). Nach der in der zitierten Entscheidung enthaltenen Begriffsdefinition handelt es sich bei dem genannten Präparat um eine Arznei.

Die entscheidende Frage dieses Rechtsstreites ist daher, ob es sich bei "ABNOBA VISCUM D 3" um eine für die ausreichende und zweckmäßige Behandlung des Kehlkopfkrebses des Klägers notwendige Arznei im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 B-KUVG handelt.

Dazu wurde vom Erstgericht in einem vom Berufungsgericht als mängelfrei erachteten Verfahren die von der zweiten Instanz als unbedenklich beurteilte Feststellung getroffen, daß nach dem derzeitigen Kenntnisstand der wissenschaftlichen HNO-Medizin kein ausreichend gesicherter Nachweis der Wirksamkeit dieses Medikamentes zur Vermeidung von Tumorrezidiven besteht und daß die Behauptung (des Klägers), daß erst durch dieses Medikament eine Nachbehandlung eingeleitet worden sei, die allein den Operationserfolg habe sichern können, nicht belegbar ist. Die normale Behandlung mit chirurgischer Entfernung eines Lymphknotens und die angemessene Strahlentherapie haben klinisch zur Heilung geführt.

Richtig ist, daß die Klageabweisung vom Erstgericht im wesentlichen darauf gestützt wurde, daß wegen der seit 20.3.1987 eingetretenen völligen Tumorfreiheit eine Nachbehandlung mit "ABNOBA VISCUM D 3" nicht notwendig gewesen sei, während das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil im wesentlichen mit der Begründung bestätigte, die Ablehnung der Kostenübernahme einer Behandlung mit dem genannten Präparat sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil dessen Wirksamkeit nicht feststellbar sei.

Damit hat das Berufungsgericht die Parteien jedoch nicht mit einer bisher nicht beachteten Rechtsansicht überrascht, weil es schon in erster Instanz um die Frage ging, ob es sich beim strittigen Präparat um eine für die ausreichende und zweckmäßige Behandlung des Kehlkopfkrebses notwendige Arznei iS des § 64 Abs 1 B-KUVG handelt (siehe insbesondere Klage und Beweisverfahren).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht weicht auch nicht von der unter SSV-NF 3/154 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates ab. Insoweit die Rechtsrüge von einem nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die neuerliche Geltendmachung der vom Berufungsgericht verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32; 3/115; 4/114 ua) unzulässig.

Anmerkung

E25823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS01001.91.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19910423_OGH0002_010OBS01001_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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