Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** S*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch ***** Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, dieser vertreten durch ***** und andere Rechtsanwälte ***** wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., wegen S 1.526 brutto sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Dezember 1991, GZ 31 Ra 105/91-13, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. November 1990, GZ 24 Cga 856/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zutreffend ist, reicht es aus, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der Oberste Gerichtshof folgt der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 8880 A, 8900 A, 11.677 A), daß ein öffentliches Verkehrsmittel für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung (des Beamten bzw des Vertragsbediensteten) und der Dienststelle dann nicht iS des § 20 b Abs 2 GehG in Betracht kommt, wenn es auf der Wegstrecke nicht oder nicht an allen Tagen oder zu für den Beamten (Vertragsbediensteten) nicht in Betracht kommenden Verkehrszeiten verkehrt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verkehrszeiten des öffentlichen Verkehrsmittels für den Beamten (Vertragsbediensteten) (nicht) in Betracht kommen, ist aber nicht darauf abzustellen, ob (wegen der eintretenden Wartezeiten) die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Beamten (Vertragsbediensteten) zweckmäßiger wäre (vgl VwSlg 8900 A). Es muß vielmehr berücksichtigt werden, daß es immer noch zahlreiche Arbeitnehmer gibt, denen ein eigenes Kraftfahrzeug für die Zurücklegung des Weges zwischen ihrer Wohnung und der Dienststelle nicht zur Verfügung steht oder die zur Benützung des Kraftfahrzeuges für diesen Zweck wegen der damit verbundenen höheren Kosten nicht bereit sind.
Geht man aber von dieser Überlegung aus, dann ist eine zweistündige Wartezeit zwischen Dienstschluß und Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittels (bei sehr günstigen Verbindungen bei Dienstbeginn) noch nicht so lang, daß von einer für den Berufsverkehr unbrauchbaren Verbindung gesprochen werden könnte, bei der im Sinne des § 20 b Abs 2 GehG "ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt". Der Kläger benützt dieses Verkehrsmittel tatsächlich auch zeitweise, da er nur "überwiegend" mit dem eigenen PKW fährt. Er hat daher Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß nach § 20 b Abs 1 GehG iVm § 22 VBG 1948.
Der Revision ist sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E28591European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00089.92.0429.000Dokumentnummer
JJT_19920429_OGH0002_009OBA00089_9200000_000