TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/02/0312

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §4 Abs7a;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KS in P, Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. Oktober 2005, Zl. uvs- 2005/25/2566-3, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 10. Jänner 2005 um 00.34 Uhr an einem näher umschriebenen Ort eine Übertretung nach § 4 Abs. 7a KFG begangen zu haben und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, der von der Behörde erster Instanz eingeholte Wiegeschein, der Anlass zur Bestrafung des Beschwerdeführers gegeben habe, beziehe sich auf den 10.03.2005 und nicht auf den ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt 10.01.2005. Es sei daher davon auszugehen, dass entweder ein falscher Wiegeschein herangezogen worden sei oder die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht am 10. Jänner 2005, sondern am 10. März 2005 stattgefunden habe. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:

Aus dem im Akt erliegenden Wiegeschein ergibt sich tatsächlich offenbar ein Wiegezeitpunkt "00.34 10.03.05". Weiters trägt dieser Wiegeschein die Nummer "859/141311", wie auch in der diesbezüglichen Strafanzeige angeführt, wobei allerdings dort der Tatzeitpunkt "10.01.2005 / 00.34" aufscheint.

Mit diesen Umständen hat sich die belangte Behörde bei der Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, welcher - wie oben aufgezeigt - als Tatzeit den 10. Jänner 2005, 00.34 Uhr, anführt, nicht befasst. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Unterbleiben dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift handelt es sich beim dargestellten Beschwerdevorbringen um keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, weil dieses Vorbringen in der Aktenlage seine Deckung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2005, Zl. 2004/02/0220, sowie die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens in das übrige Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, beschränkt durch den Umfang des Antrages des Beschwerdeführers.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020312.X00

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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