Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der A GesmbH in W, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0660- I/7/2005, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen im Beitragszeitraum November 2004 bis Jänner 2005 und die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Akteneinsicht
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen im Beitragszeitraum November 2004 bis Jänner 2005 in der Höhe von EUR 9.408,70 gemäß den §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.
Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 21. Juli 2005 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines 30 %-igen Erhöhungsbetrages (EUR 2.822,61) gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht gemäß den §§ 284, 260 und 90 BAO keine Folge.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass die Rechtslage durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens für Beitragszeiträume ab dem 1. Juni 2004 geklärt sei. Durch die Entscheidung der Kommission sei eindeutig festgehalten worden, dass die Gütesiegel-Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Die gegenständlichen Agrarmarketingbeitragsvorschreibungen beträfen einen Zeitraum nach dem 1. Juli 2004, der somit nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission beginne und nicht mehr dem Durchführungsverbot unterliege. Auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, soweit es sich auf die Jahre 1996 bis 2000 beziehe, sei daher nicht weiter einzugehen.
Der Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 30 % sei deshalb vorgeschrieben worden, da selbst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 die Agrarmarketingbeiträge nicht abgeführt worden seien. Mit dieser Entscheidung sei der beschwerdeführenden Partei jedenfalls das Erkennen der Beitragsschuld zumutbar gewesen. Die beschwerdeführende Partei hätte einen Bescheid verlangen und diesen auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen können. Sie habe jedoch keinen Bescheid verlangt, auch keine Beitragserklärung abgegeben und somit die zeitliche Verzögerung bewirkt. Damit sei eine zeitgerechte Entrichtung nicht mehr gegeben gewesen, sodass eine Erhöhung gerechtfertigt sei. Der Erhöhungsbetrag von 30 % liege innerhalb der gesetzlich möglichen Bandbreite. Von Juli 2004 an bis zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung durch die Behörde erster Instanz habe die beschwerdeführende Partei wiederholt den gesetzlichen Termin zur Einreichung der Beitragserklärung (diese sei gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 für die in einem Monat durchgeführten Schlachtungen bis zum Ende des folgenden Kalendermonates einzureichen) "offensichtlich bewusst nicht eingehalten". Darüber hinaus handle es sich um die zweite bescheidmäßige Vorschreibung nach Ergehen der Kommissionsentscheidung. Soweit vorgebracht werde, dass die Entscheidung der Kommission keine Rückwirkung entfalte, sei anzumerken, dass dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung sei, weil der hier relevante Zeitraum unbestritten nach dem 30. Juni 2004 gelegen sei. Der Prozentsatz des Erhöhungsbetrages, der auch von der Anzahl der für Zeiträume ab 1. Juli 2004 bisher erfolgten bescheidmäßigen Beitragsvorschreibung abhängig sei, sei unter Heranziehung der gesamten Umstände angemessen.
Die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nur in Verfahren vor Berufungssenaten vorgesehen. Senatsentscheidungen ergingen nur gegen von Finanzämtern oder Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt sei. Da keine Senatszuständigkeit im Beschwerdefall vorliege, sei den diesbezüglichen Anträgen keine Folge zu geben gewesen.
Überdies begründete die belangte Behörde die Abweisung der Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Akteneinsicht näher.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ausdrücklichen Erklärung, den Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Gegenäußerung zur Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht denjenigen, die mit hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, (betreffend den Spruchpunkt I.) und mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, (betreffend Spruchpunkt II., zum Erhöhungsbetrag siehe unten unter 2.2.) entschieden wurden. Auf die jeweilige diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 9) VwGG verwiesen werden.
2.2. Soweit sich die beschwerdeführende Partei noch gegen die Verhängung von Erhöhungsbeträgen wendet, kann auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass darin der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage unter anderem ausgeführt hat, dass es - worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat - der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen wäre, einen Antrag auf Rückerstattung der nach Erklärung abgeführten Beiträge mit der Begründung zu stellen, deren Entrichtung sei im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zu Unrecht erfolgt.
Soweit die beschwerdeführende Partei bemängelt, es fehlten konkrete Feststellungen, ob sie für Beitragszeiträume nach dem 30. Juni 2004 säumig sei, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. deren Wiedergabe oben unter Punkt 1.2.) zu verweisen.
2.3. Aus den in den verwiesenen Erkenntnissen näher dargelegten Erwägungen folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, soweit nicht mit Zurückweisung vorzugehen war.
2.4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.
2.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170212.X00Im RIS seit
18.04.2006