Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr.Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Heinz Werner R*****, vertreten durch Dr.Günter Medwed ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 30.000,-), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14.Mai 1997, GZ 6 R 139/97y-22, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13.Dezember 1996, GZ 38 C 1224/96b-16, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.Dezember 1996 in Anwesenheit der Parteien das dem Klagebegehren auf Rechnungslegung stattgebende Urteil verkündet. Eine Anmeldung der Berufung unterblieb. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils wurde beiden Parteien am 27.Jänner 1997 zugestellt. Mit dem am 10.Februar 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil vom 13.Dezember 1996 und meldete zugleich gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung an (ON 17). Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.Februar 1997 stattgegeben (ON 18) und festgestellt, daß die Anmeldung der Berufung rechtzeitig erfolgt ist. Dieser Beschluß wurde den Parteien am 27.Februar 1997 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.März 1997 (zugleich Postaufgabedatum) erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil vom 13. Dezember 1996.
Mit dem angefochtenen, am 4.Juni 1997 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht diese Berufung als verspätet zurückgewiesen. Die im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte Berufungsanmeldung bewirke lediglich, daß der Wiedereinsetzungswerber zur Erhebung der Berufung legitimiert sei, habe aber keine Einfluß auf die vierwöchige Berufungsfrist. Diese Frist habe mit Zustellung der Urteilsausfertigung zu laufen begonnen.
Rechtliche Beurteilung
Der am 17.Juni 1997 überreichte Rekurs des Beklagten ist zwar rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar ist (SZ 65/157; RZ 1994/78; 4 Ob 2063/96b ua, Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 519): Der Rekurs ist aber - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig und innerhalb der Frist von 14 Tagen zu erheben (§ 521 Abs 1 ZPO; EF 57.848; 4 Ob 2063/96b; 8 ObA 1/97y). Die Rekursbeantwortung der Klägerin war daher zurückzuweisen.Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar ist (SZ 65/157; RZ 1994/78; 4 Ob 2063/96b ua, Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 519,): Der Rekurs ist aber - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig und innerhalb der Frist von 14 Tagen zu erheben (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO; EF 57.848; 4 Ob 2063/96b; 8 ObA 1/97y). Die Rekursbeantwortung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muß die Partei - im Gegensatz zum sonstigen Rechtsmittelsystem der ZPO - die Berufung zunächst spätestens binnen einer Woche nach der Verkündung anmelden (§ 461 Abs 2 ZPO). Unterläßt sie dies, dann ist das dennoch erhobene Rechtsmittel schon vom Erstgericht als unzulässig zurückzuweisen (§ 468 Abs 1 letzter Satz ZPO). Die Anmeldung der Berufung bedeutet nur, daß die Berufung als zulässig anzusehen ist, hat aber keinerlei Einfluß auf die vierwöchige Berufungsfrist nach § 464 Abs 1 ZPO, die gemäß Abs 2 leg cit mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die Partei zu laufen beginnt. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung der Berufung hatte daher nur zur Folge, daß die Berufungsanmeldung als rechtzeitig und eine Berufung als zulässig anzusehen ist, ändert aber nichts am Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung der Berufung. Eine den Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung der Berufung abändernde gesetzliche Bestimmung besteht nämlich außer für den Fall, daß eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte (§ 464 Abs 3 ZPO), nicht. Dies wurde bereits in der Entscheidung EF 76.092 = JUS Z 1435 = RdW 1994, 15, der ein mit dem hier zu entscheidenden völlig vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, gesagt. Die Ausführungen im Rekurs bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen, zumal im wesentlichen nur gebührenrechtliche Erwägungen ins Treffen geführt werden, die aber an der aus den Verfahrensgesetzen sich ergebenden Rechtslage nichts zu ändern vermögen.Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muß die Partei - im Gegensatz zum sonstigen Rechtsmittelsystem der ZPO - die Berufung zunächst spätestens binnen einer Woche nach der Verkündung anmelden (Paragraph 461, Absatz 2, ZPO). Unterläßt sie dies, dann ist das dennoch erhobene Rechtsmittel schon vom Erstgericht als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 468, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Die Anmeldung der Berufung bedeutet nur, daß die Berufung als zulässig anzusehen ist, hat aber keinerlei Einfluß auf die vierwöchige Berufungsfrist nach Paragraph 464, Absatz eins, ZPO, die gemäß Absatz 2, leg cit mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die Partei zu laufen beginnt. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung der Berufung hatte daher nur zur Folge, daß die Berufungsanmeldung als rechtzeitig und eine Berufung als zulässig anzusehen ist, ändert aber nichts am Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung der Berufung. Eine den Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung der Berufung abändernde gesetzliche Bestimmung besteht nämlich außer für den Fall, daß eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO), nicht. Dies wurde bereits in der Entscheidung EF 76.092 = JUS Ziffer 1435, = RdW 1994, 15, der ein mit dem hier zu entscheidenden völlig vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, gesagt. Die Ausführungen im Rekurs bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen, zumal im wesentlichen nur gebührenrechtliche Erwägungen ins Treffen geführt werden, die aber an der aus den Verfahrensgesetzen sich ergebenden Rechtslage nichts zu ändern vermögen.
Die Berufungsfrist begann daher für den Beklagten mit Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung am 27.Jänner 1997 zu laufen und endete am 24.Februar 1997; die erst am 13.März 1997 erhobene Berufung ist somit verspätet. Der Beklagte hätte innerhalb der Berufungsfrist die Berufung einbringen müssen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E47162 02A02457European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00245.97M.0904.000Dokumentnummer
JJT_19970904_OGH0002_0020OB00245_97M0000_000