TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/5 2006/18/0200

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2006
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §143;
StGB §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des A O, (geboren 1985), in W, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. August 2004, Zl. SD 1025/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. August 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich behauptetermaßen seit 14 Jahren in Österreich, verfüge jedoch erst seit dem 8. Juli 1992 über Sichtvermerke bzw. Aufenthaltstitel, seit dem 3. Juli 2001 unbefristet.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 25. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 20 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er hätte sich mit mehreren Mitbeschuldigten im Sommer 1999 zu einer Bande mit dem Ziel zusammengeschlossen, Raubüberfälle vorwiegend auf Jugendliche, aber auch auf andere Personen, zu begehen, um Bargeld zu erbeuten. Bei 14 Raubüberfällen habe der Beschwerdeführer unter wechselnder Beteiligung anderer Bandenmitglieder in der Zeit von Juli 1999 bis Ende November 1999 insgesamt mehr als 40 vorwiegend Jugendliche, durch Einschüchterungen, Drohungen oder sogar Faustschlägen beraubt und habe so mehrere tausend Schilling erbeutet. Im Oktober 1999 habe er allein zwei unbekannte Jugendliche beraubt und einen geringen Geldbetrag erbeutet. Bei vier weiteren Raubüberfällen des Beschwerdeführers mit anderen Bandenmitgliedern sei es beim Versuch geblieben, weil sich keine Beute gefunden habe oder die Überfallenen den Angriff hätten abwehren können.

Dieses Urteil habe den Beschwerdeführer nicht zu nunmehr rechtskonformem Verhalten bewegen können. Vielmehr habe er im Dezember 2002 begonnen, in einem Lokal in Wien Cannabiskraut, das er vom Lokalinhaber bezogen habe, an überwiegend unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten zu verkaufen. Insgesamt habe er von Dezember 2002 bis zu seiner Verhaftung am 3. Juni 2003 ca. 15 bis 17 Kilogramm Cannabiskraut verkauft. Von Anfang 2002 bis 3. Juni 2003 habe er zum Eigengebrauch auch Marihuana und täglich zwischen 2 und 5 g Kokain erworben und besessen. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2003 nach §§ 28 Abs. 2 und 3 SMG, 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon zwei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Wie auch bei der Vorverurteilung sei die Bewährungshilfe angeordnet worden.

Es könne kein Zweifel bestehen, dass die genannten Verurteilungen den im § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierten Sachverhalt verwirklichten, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen bestünden zu den Eltern und zwei Geschwistern, mit denen der Beschwerdeführer aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Zweifelsfrei sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, zum Schutz des Eigentums und körperlicher Unversehrtheit Dritter - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, sich einer Bande anschließe, um über einen längeren Zeitraum wiederholt Raubüberfälle zu begehen, und nach der diesbezüglichen Verurteilung noch schwerwiegender strafbar werde und eine erhebliche Menge Suchtgift (u.a.) verkaufe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung, ja sogar Ignoranz gegenüber maßgeblichen in Österreich gültigen Rechtsvorschriften erkennen. Die Vielzahl der gewerbsmäßig vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Straftaten lasse daher eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose nicht zu, dies insbesondere deshalb, weil gerade der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhafte. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer eine Drogentherapie absolviert habe, und "Fortschritte im Rahmen seiner Suchtproblematik erzielt" habe. Diese Umstände seien nämlich nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gering zu schätzen oder gar als weggefallen zu betrachten.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich zweifelsfrei als gewichtig, befinde sich der Beschwerdeführer doch langjährig im Bundesgebiet und habe hier seine Schulausbildung absolviert. Auch in Anbetracht der zweifelsfrei gewichtigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er nunmehr einer Beschäftigung nachgehe, erweise sich das dem Beschwerdeführer insgesamt zu unterstellende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich als sehr gewichtig. Jedoch sei auch zu bedenken gewesen, dass die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend an Gewicht gemindert werde. Demgegenüber stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und am Schutz des Eigentums, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und von diesem fern bleibe. Dabei habe die belangte Behörde auch bedacht, dass der Beschwerdeführer (wenn auch eingeschränkt) den Kontakt zu seinen Familienangehörigen vom Ausland aus aufrecht erhalten könne. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Entgegen dem Berufungsvorbringen sei kein Sachverhalt gemäß § 38 FrG gegeben, der die Erlassung des Aufenthaltsverbots unzulässig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer verfüge erst seit dem 8. Juli 1992 über Aufenthaltstitel und sei daher weder von klein auf im Inland aufgewachsen, noch sei er zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts zehn Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen bzw. ohne Unterbrechung wohnhaft.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 9. Juni 2006, B 1277/04, abwies und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellt die von der belangten Behörde festgestellten gerichtlichen Verurteilungen nicht in Abrede. Auf dem Boden dieser Verurteilungen ist im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG erfüllt.

1.2. Nach dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25. Februar 2000 hat der Beschwerdeführer das Delikt des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach § 143 erster Fall StGB begangen, wodurch er in qualifizierter Form - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt als Mitglied einer Bande in zahlreichen Überfällen - das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität in erheblichem Ausmaß verletzt hat. Ferner liegt dem Beschwerdeführer nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2003 das besagte gravierende gegen die Bestimmungen des SMG gerichtete Fehlverhalten zur Last. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Diese manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers (wie oben I.1. dargestellt) im wiederholten Verkauf von Suchtgift sowie im wiederholten Erwerb von Suchtgift und dessen Besitz bis zum Eigengebrauch, wobei er bei seinen Tathandlungen auch gewerbsmäßig, also in der Absicht vorgegangen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zudem hat der Beschwerdeführer - wie seine Verurteilung nach § 28 Abs. 2 SMG zeigt - sein deliktisches Verhalten in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (§ 28 Abs. 6 SMG) gesetzt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Auf dem Boden des Gesagten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt erachtet hat. Das den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegende, von Juli 1999 bis Ende November 1999 bzw. von Anfang 2002 bis 3. Juni 2003 (somit jeweils über einen mehrmonatigen Zeitraum) gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids mit seiner Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. September 2004 noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Von daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nichts zu gewinnen, er habe sich nach seiner Haftentlassung an sämtliche Weisungen des Gerichts gehalten und sich insbesondere der angeordneten Bewährungshilfe unterworfen, er sei seit dem 12. April 2004 aufrecht beschäftigt und habe eine stationäre Drogentherapie absolviert, um sich gänzlich von der bei ihm ursprünglich bestandenen Drogenproblematik zu lösen.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer befinde sich seit seinem 6. Lebensjahr rechtmäßig in Österreich. Seit dem 8. Juli 1992 habe er über einen Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich berufstätig. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in einer Lebensgemeinschaft gelebt, nach Erlassung des angefochtenen Bescheids habe er seine frühere Lebensgefährtin geheiratet, dieser Ehe entstamme ein am 4. April 2005 geborener Sohn. Angesichts dieser gravierenden persönlichen Interessen sowie der äußerst erfolgreichen Absolvierung der Drogentherapie hätte die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.

2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in diese Interessen des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber (entgegen der Beschwerde) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer das besagte gravierende Gesamt(fehl)verhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erscheinen lässt. Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen fallen (auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich aufhalte) nicht stärker ins Gewicht als die durch das besagte wiederholte und über einen langen Zeitraum gesetzten Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte massive Beeinträchtigung des Allgemeininteresses. Die aus seinem Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Mit seinem Hinweis auf die Absolvierung der Drogentherapie macht der Beschwerdeführer keine wesentliche Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich geltend. Da es sich bei der ins Treffen geführten Eheschließung sowie bei der Geburt des Sohnes um (wie von der Beschwerde eingeräumt) Umstände handelt, die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind, vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit seinem diesbezüglichen Hinweis nichts zu gewinnen, ist doch der Verwaltungsgerichtshof gehalten, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0068, mwH).

3. Entgegen der Beschwerde steht auf § 38 FrG der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig erst in seinem sechsten Lebensjahr nach Österreich eingereist ist, ist er nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen" und es braucht daher nicht darauf eingegangen werden, ob der Beschwerdeführer das weitere (kumulativ zu erfüllende) Tatbestandselement des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG "langjährig rechtmäßig niedergelassen", das in § 38 Abs. 2 leg. cit. näher umschrieben wird, verwirklicht. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0126, mwH.)

Ferner können auch die sachverhaltsbezogen einschlägigen Z. 2 und 3 des § 38 Abs. 1 FrG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2003 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen des (teils vollendeten, teils versuchten) Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz SMG, § 15 StGB verurteilt, weshalb § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Tragen kommt. Da sich der Beschwerdeführer auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen seit 1990 in Österreich aufhält und sein erstes dem Aufenthaltsverbot zulässigerweise zu Grunde gelegtes Fehlverhalten im Sommer 1999 gesetzt hat, hat er sich "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 99/18/0462) weniger als zehn Jahre in Österreich aufgehalten, weshalb schon deswegen § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 FrG auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden ist. In Anbetracht der im Licht seines Fehlverhaltens (wie dargelegt, vgl. II.1.2) mit einem weiteren Aufenthalt verbundenen massiven Gefährdung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit kommt schließlich auch § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 FrG dem Beschwerdeführer nicht zugute.

4. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren schließlich zutreffend davon Abstand genommen, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0121, mwH).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180200.X00

Im RIS seit

05.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten