TE OGH 1998/10/20 7Ob274/98i

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Martin M*****, und 2. Marianne M*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Schiestl und Dr. Monika Schiestl, beide Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Klaus S*****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Juli 1998, GZ 53 R 229/98b-17, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 3. April 1998, GZ 2 C 652/96-13, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 3. 4. 1998, GZ 2 C 652/96-13, erhobene Berufung, als verspätet zurückgewiesen, weil das bekämpfte Ersturteil den Rechtsvertretern der beklagten Partei am 10. 4. 1998 (Karfreitag) zugestellt, die dagegen erhobene Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist am 8. 5. 1998 nämlich am 11. 5. 1998 zur Post gegeben worden ist.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

§ 125 Abs 2 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über deren Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im § 464 Abs 2 ZPO enthalten, diese Frist beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles und endet an einem gleichbezeichneten Tag (vgl RZ 1985/5 S 21 uva zuletzt 10 ObS 24/98x). § 125 Abs 2 ZPO kann nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre, als eine Frist von achtundzwanzig Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von achtundzwanzig Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (vgl EFSlg 57.781, 60.808). Rechnet man den Tag der Zustellung des bekämpften Ersturteiles, daß ist der 10. 4. 1998 nicht zur Rechtsmittelfrist dazu, so endete die mit 11. 4. 1998 ausgelöste achtundzwanzigtägige Frist mit Ablauf des Freitag des 8. 5. 1998. Ein Anwendungsfall des § 126 Abs 2 ZPO liegt daher nicht vor. Da die Zurückweisung der Berufung der beklagten Partei als verspätet durch das Berufungsgericht zurecht erfolgt ist, war dem Rekurs der Erfolg zu versagen.Paragraph 125, Absatz 2, ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über deren Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im Paragraph 464, Absatz 2, ZPO enthalten, diese Frist beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles und endet an einem gleichbezeichneten Tag vergleiche RZ 1985/5 S 21 uva zuletzt 10 ObS 24/98x). Paragraph 125, Absatz 2, ZPO kann nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre, als eine Frist von achtundzwanzig Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von achtundzwanzig Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht vergleiche EFSlg 57.781, 60.808). Rechnet man den Tag der Zustellung des bekämpften Ersturteiles, daß ist der 10. 4. 1998 nicht zur Rechtsmittelfrist dazu, so endete die mit 11. 4. 1998 ausgelöste achtundzwanzigtägige Frist mit Ablauf des Freitag des 8. 5. 1998. Ein Anwendungsfall des Paragraph 126, Absatz 2, ZPO liegt daher nicht vor. Da die Zurückweisung der Berufung der beklagten Partei als verspätet durch das Berufungsgericht zurecht erfolgt ist, war dem Rekurs der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E51747 07A02748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00274.98I.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_0070OB00274_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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