TE OGH 1998/10/29 8Ob254/98f

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Rudolf R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 333.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 1998, GZ 15 R 92/98g-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann daraus, daß der Angestellte über die Geschäftsstampiglie verfügt, noch nicht geschlossen werden, daß dieser berechtigt ist, in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeder Art für den Geschäftsherrn abzugeben (SZ 48/20; HS 10.191; WBl 1990, 247). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, mußten die ungewöhnlichen Umstände, unter denen die Geschäftskontakte erfolgten - über die Anlagegeschäfte wurden mit Ausnahme von Wechseln keine schriftlichen Urkunden (etwa Vertragsurkunden, Abrechnungen etc) ausgestellt, die Geschäftskontakte erfolgten an für Anlagegeschäfte untypischen Örtlichkeiten (etwa im Foyer der Bank), der Kläger mußte die Auszahlungen nicht einmal quittieren - sowie die Ungewöhnlichkeit der Geschäfte selbst - die Verzinsung lag mit 12 bis 20 % pa weit oberhalb der banküblichen Zinsen, die Hereinnahme von Kundengeldern gegen Wechselakzepte der Bank ist völlig unüblich - beim Kläger (sollte er tatsächlich auf die Vertretungsmacht des Bankangestellten vertraut haben) gravierende Bedenken gegen eine allenfalls von diesem Bankangestellten behauptete Vertretungsmacht des Bankangestellten vertraut haben) gravierende Bedenken gegen eine allenfalls von diesem Bankangestellten behaupteter Vertretungsmacht hervorgerufen haben. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß selbst eine Handlungsvollmacht den Bankangestellten gemäß § 54 Abs 2 HGB nicht berechtigt hätte, namens der beklagten Partei Wechsel zu akzeptieren (vgl 6 Ob 509/90 = WBl 1990, 247).Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann daraus, daß der Angestellte über die Geschäftsstampiglie verfügt, noch nicht geschlossen werden, daß dieser berechtigt ist, in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeder Art für den Geschäftsherrn abzugeben (SZ 48/20; HS 10.191; WBl 1990, 247). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, mußten die ungewöhnlichen Umstände, unter denen die Geschäftskontakte erfolgten - über die Anlagegeschäfte wurden mit Ausnahme von Wechseln keine schriftlichen Urkunden (etwa Vertragsurkunden, Abrechnungen etc) ausgestellt, die Geschäftskontakte erfolgten an für Anlagegeschäfte untypischen Örtlichkeiten (etwa im Foyer der Bank), der Kläger mußte die Auszahlungen nicht einmal quittieren - sowie die Ungewöhnlichkeit der Geschäfte selbst - die Verzinsung lag mit 12 bis 20 % pa weit oberhalb der banküblichen Zinsen, die Hereinnahme von Kundengeldern gegen Wechselakzepte der Bank ist völlig unüblich - beim Kläger (sollte er tatsächlich auf die Vertretungsmacht des Bankangestellten vertraut haben) gravierende Bedenken gegen eine allenfalls von diesem Bankangestellten behauptete Vertretungsmacht des Bankangestellten vertraut haben) gravierende Bedenken gegen eine allenfalls von diesem Bankangestellten behaupteter Vertretungsmacht hervorgerufen haben. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß selbst eine Handlungsvollmacht den Bankangestellten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, HGB nicht berechtigt hätte, namens der beklagten Partei Wechsel zu akzeptieren vergleiche 6 Ob 509/90 = WBl 1990, 247).

Anmerkung

E51827 08A02548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00254.98F.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0080OB00254_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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