TE OGH 1999/5/20 6Ob112/99k

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, wider die beklagte Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlöschens einer Unterhaltsverpflichtung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 26. März 1999, GZ 1 R 91/99m-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die Abweisung des Fortsetzungsantrags der Beklagten bestätigt, weil die Parteien einen prozeßbeendenden Vergleich geschlossen haben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem "außerordentlichen Revisionsrekurs". Sie steht auf dem Standpunkt, daß mangels Unterschrift der Parteien (der Vergleich war Teil des gemäß § 212a ZPO mittels Schallträgers aufgenommenen Protokolls) kein gerichtlicher Vergleich zustandegekommen sei. Ein solcher Vergleich sei auch nicht beabsichtigt gewesen.Das Rekursgericht hat die Abweisung des Fortsetzungsantrags der Beklagten bestätigt, weil die Parteien einen prozeßbeendenden Vergleich geschlossen haben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem "außerordentlichen Revisionsrekurs". Sie steht auf dem Standpunkt, daß mangels Unterschrift der Parteien (der Vergleich war Teil des gemäß Paragraph 212 a, ZPO mittels Schallträgers aufgenommenen Protokolls) kein gerichtlicher Vergleich zustandegekommen sei. Ein solcher Vergleich sei auch nicht beabsichtigt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem Grund des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.Der Revisionsrekurs ist aus dem Grund des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig.

Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden (4 Ob 560/91 ua). Die prozessualen Wirkungen eines im Verhandlungsprotokoll beurkundeten Vergleichs treten auch dann ein, wenn sich der Richter für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bediente und die Parteien nur den Vollschriftteil des Protokolls, nicht aber auch die Übertragung des übrigen, den Vergleich enthaltenden Teiles des Verhandlungsprotokolls unterschrieben haben (6 Ob 2285/96i; SZ 67/183; 3 Ob 64-67/90; SZ 59/170; EFSlg 52.165/5 ua). Von dieser oberstgerichtlichen Judikatur ist das Rekursgericht nicht abgewichen, sodaß der außerordentliche Revisionsrekurs daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen wäre. Das Rechtsmittel ist aber aus dem Grund des Vorliegens von Konformatentscheidungen absolut unzulässig. Wohl wird die Verweigerung der Verfahrensfortsetzung in bestimmen Fällen die Wirkung einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen haben, sodaß der Rechtsmittelausschluß nicht zum Tragen kommt (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Die Verweigerung einer Sachentscheidung aus formellen Gründen soll von zumindest zwei Instanzen geprüft werden. Eine Verweigerung der Sachentscheidung durch Zurückweisung eines Fortsetzungsantrags liegt aber dann nicht vor, wenn schon eine Sachentscheidung ergangen ist (diesem Fall ist der Abschluß eines prozeßbeendenden Vergleichs gleichzuhalten), eine Partei aber dennoch die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und eine neuerliche Entscheidung anstrebt. In diesem Sinne hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall schon entschieden (6 Ob 2022/96p), daß die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Wenn eine prozeßbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozeßbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar. In einem solchen Fall kann die Frage der Wirksamkeit eines prozeßbeendenden Vergleichs bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs der Beklagten führt zu diesem Thema nichts aus. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von seiner Vorjudikatur abzuweichen.Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden (4 Ob 560/91 ua). Die prozessualen Wirkungen eines im Verhandlungsprotokoll beurkundeten Vergleichs treten auch dann ein, wenn sich der Richter für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bediente und die Parteien nur den Vollschriftteil des Protokolls, nicht aber auch die Übertragung des übrigen, den Vergleich enthaltenden Teiles des Verhandlungsprotokolls unterschrieben haben (6 Ob 2285/96i; SZ 67/183; 3 Ob 64-67/90; SZ 59/170; EFSlg 52.165/5 ua). Von dieser oberstgerichtlichen Judikatur ist das Rekursgericht nicht abgewichen, sodaß der außerordentliche Revisionsrekurs daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen wäre. Das Rechtsmittel ist aber aus dem Grund des Vorliegens von Konformatentscheidungen absolut unzulässig. Wohl wird die Verweigerung der Verfahrensfortsetzung in bestimmen Fällen die Wirkung einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen haben, sodaß der Rechtsmittelausschluß nicht zum Tragen kommt (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Die Verweigerung einer Sachentscheidung aus formellen Gründen soll von zumindest zwei Instanzen geprüft werden. Eine Verweigerung der Sachentscheidung durch Zurückweisung eines Fortsetzungsantrags liegt aber dann nicht vor, wenn schon eine Sachentscheidung ergangen ist (diesem Fall ist der Abschluß eines prozeßbeendenden Vergleichs gleichzuhalten), eine Partei aber dennoch die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und eine neuerliche Entscheidung anstrebt. In diesem Sinne hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall schon entschieden (6 Ob 2022/96p), daß die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Wenn eine prozeßbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozeßbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins und 528 Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar. In einem solchen Fall kann die Frage der Wirksamkeit eines prozeßbeendenden Vergleichs bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs der Beklagten führt zu diesem Thema nichts aus. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von seiner Vorjudikatur abzuweichen.

Anmerkung

E54088 06A01129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00112.99K.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0060OB00112_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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