TE OGH 2000/1/26 9Ob17/00s

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm D*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Agnes D*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 300.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. November 1999, GZ 44 R 764/99z-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach ein dreijähriger Bestand der Ehe Motiv der Schenkung des Klägers an die Beklagte war und durch die Scheidung der Ehe vor Erreichen dieser Frist ein beachtlicher Motivirrtum geltend gemacht werden kann, ist vertretbar und geht mit der Rechtsprechung (SZ 48/9 = EvBl 1975/246) konform. Unbedenklich ist ferner die Beurteilung, dass die zeitliche Nähe der Schenkung zu weiteren Anlässen (Geburtstag der Beklagten, Weihnachten) ohne Bedeutung und nur die Erwartung einer bestimmten Dauer der Ehe ursächlich war.

Die Beklagte vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Beklagte vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E57380 09A00170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00017.00S.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20000126_OGH0002_0090OB00017_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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