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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0588Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1) des MK, zuletzt in G, geboren 1970, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, und 2) der Bundesministerin für Inneres, jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. September 2003, Zl. Senat-B-00-032, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG, 1) protokolliert zur hg. Zl. 2003/01/0588,
2) protokolliert zur hg. Zl. 2003/01/0575,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. H wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in seinem Spruchpunkt II. L wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - jeweils aufgrund der Beschwerde zur Zl. 2003/01/0588 - sowie in seinem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - aufgrund beider Beschwerden - aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer zur Zl. 2003/01/0588 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerden wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richten, abgelehnt.
Begründung
Die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdefälle gleichen in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht einerseits jenen, die dem hg. Erkenntnis bzw. Ablehnungsbeschluss vom 13. Oktober 2006, Zlen. 2003/01/0574 und 0580, zugrunde liegen und andererseits jenen, die mit dem hg. Erkenntnis bzw. Ablehnungsbeschluss vom 14. November 2006, Zlen. 2003/01/0501 und 0519, erledigt wurden. Gemäß § 43 Abs. 2 (und Abs. 9) VwGG wird daher auf diese Entscheidungen verwiesen. Aus den dort genannten Gründen waren auch hier der die Personsdurchsuchung des Beschwerdeführers zur Zl. 2003/01/0588 behandelnde Spruchpunkt II. H sowie der Abspruch über die von diesem Beschwerdeführer behauptete Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer in Punkt II. L des bekämpften Bescheides und weiter dessen Spruchpunkt III. (letztgenannter Punkt auch im Hinblick auf die zur Zl. 2003/01/0575 erhobene Amtsbeschwerde) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (II. H und III.) bzw. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (II. L) aufzuheben, während die Behandlung der Beschwerden im Übrigen gemäß § 33a VwGG abgelehnt werden konnte.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 14. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010575.X00Im RIS seit
12.04.2007