TE OGH 2000/8/30 6Ob184/00b

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Doris H*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wegen 631.709,17 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. März 2000, GZ 4 R 7/00g-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. 7. 2000 auf Freistellung der Revisionsbeantwortung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 4. 8. 2000, AZ 18 S 64/00h, das Schuldenregulierungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (Nichterfüllungsschaden wegen vorzeitiger Auflösung eines Leasingvertrages) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO auch im Schuldenregulierungsverfahren (10 Ob 1583/95 = ecolex 1996, 909 = ZIK 1997, 96) ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden;Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (Nichterfüllungsschaden wegen vorzeitiger Auflösung eines Leasingvertrages) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO auch im Schuldenregulierungsverfahren (10 Ob 1583/95 = ecolex 1996, 909 = ZIK 1997, 96) ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden;

die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (ständige Rechtsprechung: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45;

6 Ob 329/99x; RIS-Justiz RS0036752).

Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN ua; Nachweise auch bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 163) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN ua; Nachweise auch bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 163,) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

Anmerkung

E59103 06A01840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00184.00B.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20000830_OGH0002_0060OB00184_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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