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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Februar 2004, GZ: UVS- 07/A/41/167/1999-12, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K-Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die von der O-Handelsgesellschaft mbH mit Standort W als Leiharbeiter überlassenen Ausländer mit Lager- und Verpackungsarbeiten beschäftigt habe, und zwar
I. am 5. April 1998 17 namentlich genannte ausländische Staatsangehörige und II. zwei namentlich angeführte ausländische Staatsangehörige am 5. April 1998 und am 26. Mai 1998 sowie elf weitere bestimmt bezeichnete ausländische Staatsangehörige am 26. Mai 1998,
obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt, noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und sei hiefür mit insgesamt 30 Geldstrafen in der Höhe von jeweils ATS 20.000 (Gesamtsumme: ATS 600.000,--, entspricht EUR 43.603,70), bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen (insgesamt 60 Tage), zu bestrafen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jener Beschwerde und jenem Bescheid, mit welchem ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH wegen Beschäftigung derselben Ausländer zur selben Zeit für schuldig befunden und bestraft worden ist. Die Beschwerde dieses Geschäftsführers wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0059, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen. Aus den bereits in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Auf das angeführte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Das im vorliegenden Fall zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Geschäftsführer lediglich für "die technischen Belange" zuständig gewesen, sämtliche andere Angelegenheiten seien in der Verantwortlichkeit des zweiten Geschäftsführers (des Beschwerdeführers im hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0059) gelegen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Diesbezüglich kann nämlich auf die ständige hg. Rechtsprechung verwiesen werden, wonach sich ein Geschäftsführer auf eine "interne Ressortverteilung" zwischen Geschäftsführern solange nicht schuldbefreiend berufen kann, er also dem Personenkreis des § 9 Abs. 1 VStG solange angehört, bis nicht nachweislich ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden ist und gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0222, m.w.N.). Dass dies im vorliegenden Fall geschehen sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090060.X00Im RIS seit
29.03.2007