TE OGH 2001/2/28 9ObA49/01y

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika B*****, Hausangestellte, ***** vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach KR Adolf J*****, Pensionist, ***** zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 142.124,50 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2000, GZ 8 Ra 89/00t-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen wurde zwischen der Klägerin und dem Erblasser kein ausdrücklicher Arbeitsvertrag geschlossen. Für einen allenfalls schlüssig vereinbarten, entgeltlichen Arbeitsvertrag kommt es aber nicht auf das Motiv des Leistenden, sondern auf den nach außen hin übereinstimmenden Parteiwillen an (vgl RIS-Justiz RS0021813, EvBl 1980/37 zu §§ 1435 iVm 1152 ABGB). Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf das persönliche Naheverhältnis der Klägerin zum Erblasser die Sozialversicherungsmeldung als Gefälligkeitshandlung beurteilt und das (schlüssige) Eingehen eines Arbeitsvertrages verneint hat, liegt darin eine in den Umständen des Einzelfalles begründete, jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, welche in keinem erkennbaren Widerspruch zur Rechtsprechung steht, sodass es der von der Revisionswerberin aufgezeigten Rechtsfrage an den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG mangelt. Da das Berufungsgericht den Bestand eines Arbeitsverhältnisses - im Rahmen der außerordentlichen Revision unüberprüfbar - ohnehin verneint hat, kann mangels Erheblichkeit eine Auseinandersetzung mit der von der Revisionswerberin ebenfalls bekämpften Eventualbegründung unterbleiben.Nach den Feststellungen wurde zwischen der Klägerin und dem Erblasser kein ausdrücklicher Arbeitsvertrag geschlossen. Für einen allenfalls schlüssig vereinbarten, entgeltlichen Arbeitsvertrag kommt es aber nicht auf das Motiv des Leistenden, sondern auf den nach außen hin übereinstimmenden Parteiwillen an vergleiche RIS-Justiz RS0021813, EvBl 1980/37 zu Paragraphen 1435, in Verbindung mit 1152 ABGB). Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf das persönliche Naheverhältnis der Klägerin zum Erblasser die Sozialversicherungsmeldung als Gefälligkeitshandlung beurteilt und das (schlüssige) Eingehen eines Arbeitsvertrages verneint hat, liegt darin eine in den Umständen des Einzelfalles begründete, jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, welche in keinem erkennbaren Widerspruch zur Rechtsprechung steht, sodass es der von der Revisionswerberin aufgezeigten Rechtsfrage an den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG mangelt. Da das Berufungsgericht den Bestand eines Arbeitsverhältnisses - im Rahmen der außerordentlichen Revision unüberprüfbar - ohnehin verneint hat, kann mangels Erheblichkeit eine Auseinandersetzung mit der von der Revisionswerberin ebenfalls bekämpften Eventualbegründung unterbleiben.

Die noch zur "ordentlichen" Revision der Klägerin erstattete Revisionsbeantwortung diente mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E61284 09B00491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00049.01Y.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20010228_OGH0002_009OBA00049_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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