TE OGH 2001/4/24 1Ob72/01x

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Susanne Schaffer-Hassmann, Rechtsanwältin in Leoben, und ihrer Nebenintervenientin K*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wider die beklagte Partei Z*****Gesellschaft mbH & Co KG, ***** , vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen 294.261,17 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2001, GZ 4 R 9/01b-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin erkennt selbst, dass im Stellvertretungsrecht nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ob es für den Vertragspartner erkennbar ist, dass sein Ansprechpartner für einen Dritten handeln will (8 Ob 570/89 = MietSlg 42.065 mwN). Nach stRsp bedarf es im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz in jedem Einzelfall, in dem jemand nicht ausdrücklich in fremdem Namen handelt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber somit eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist (JBl 1989, 526; SZ 67/130 u.v.a., zuletzt 1 Ob 36/00a); im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (SZ 57/12, SZ 69/86; 10 Ob 2119/96g mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS0019516).

Im vorliegenden Fall nannte ein Bauherr der klagenden Partei den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der beklagten namensgleichen Gesellschaft mbH & Co. KG als Ansprechpartner für eine Schadensabwicklung, worauf dieser in der Folge als Vertreter der beklagten Partei (auf deren Briefpapier und mit deren Firmenstampiglie) an die klagende Partei mit dem Auftrag herantrat, "auf Kosten der Firma Z***** dringendst einen Servicemann zu schicken, um eventuelle Schäden an Pumpen festzustellen und um ehestmöglich die Reparaturen durchführen zu können. Damit war für die weitere Geschäftsabwicklung klargestellt, dass der Geschäftsführer für die beklagte Partei auftrat; die klagende Partei konnte sich deshalb für die weitere Vertragsgestaltung und -abwicklung, auch in Ansehung eines unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden, weiteren Auftrags, an die beklagte Partei halten und hat dies auch getan. Dass der Geschäftsführer in der weiteren Folge ohne nähere Aufklärung seine Briefe auf Briefpapier eines Einzelunternehmens, dessen Inhaber er gleichfalls ist, abfasste und auch den weiteren Auftrag erteilte, wurde von den Vorinstanzen für die Frage der Passivlegitimation erkennbar als bedeutungslos erachtet, weil dieses innerhalb einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung erfolgte und der Geschäftsführer der Komplementärin der beklagten Partei weiterhin das Fürwort "wir" verwendete. In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen liegt keine auffallende Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, auf den Wechsel einer Vertragspartei während der Abwicklung eines Geschäfts deutlich hinzuweisen und den Geschäftspartner davon in Kenntnis zu setzen.

Die von der zweiten Instanz dahin vorgenommene Zusammenfassung, die dargelegten besonderen Umstände des Einzelfalls ließen "im Rahmen des Ermessensbereichs" den erstrichterlichen Schluss, dass der Geschäftsführer nach dem objektiven Wert seiner Erklärungen im Zusammenhalt mit seinem gesamten Auftreten als organschaftlicher Vertreter der Komplementärin der beklagten Partei für diese den Auftrag erteilt habe, als rechtsrichtig erscheinen, ist nicht zu beanstanden, wenngleich der Ausdruck "Ermessensbereich" in ihrer Zusammenfassung insofern mißverständlich ist, als für die Beurteilung, wer für wen handelte, ein Ermessensspielraum nicht besteht. Tatsächlich bringt die Wendung aber ohnehin nur die oben dargestellte Rechtsauffassung zum Ausdruck.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E62020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00072.01X.0424.000

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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