TE OGH 2001/12/17 1Ob95/01d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Bad Radkersburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 461.310,-- sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2000, GZ 14 R 182/00p-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juli 2000, GZ 32 Cg 38/99i-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger betreibt eine Imkerei, in deren unmittelbarer Umgebung sich die Weingärten eines Nachbarn befinden. Dieser verwendete dort Anfang Juni 1994 ein im Jahr 1985 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugelassenes Pflanzenschutzmittel, um damit den Traubenwickler (eine Schmetterlingsart) zu bekämpfen. Am 9. 6. 1994 kam es in den Bienenstöcken des Klägers zu einem Bienensterben großen Ausmaßes, wobei 57 Bienenvölker vernichtet und 46 Bienenvölker so geschädigt wurden, dass sie im Jahr 1994 keine Ernte erbrachten und jeweils mit zusätzlichen Bienen verstärkt werden mussten. Die zerstörten Waben mussten gereinigt bzw verbrannt, die toten Bienen entsorgt und die überlebenden Völker aufwändig gepflegt werden. Dem Kläger entstand durch den erhöhten Arbeits- und Sachaufwand sowie den teilweisen Ernteausfall im Jahr 1994 ein Schaden in der Höhe der Klagssumme.

Am 10. 6. 1994 erstattete der Kläger beim zuständigen Gendarmerieposten Anzeige über den Vorfall und äußerte bereits damals den Verdacht, dass das bescheidmäßig zugelassene Pflanzenschutzmittel Ursache des Bienensterbens sein könnte, weil dieses im Wein- und Obstbau verwendet werde. Im Zuge des darauf folgenden Strafverfahrens wurde vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft am 21. 10. 1994, beim Strafgericht eingelangt am 31. 10. 1994, ein Gutachten erstattet, das zu dem Ergebnis gelangte, dass die häufige Verwendung des bescheidmäßig zugelassenen Pflanzenschutzmittels im fraglichen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit das Bienensterben verursacht habe. Im Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass schon im Jahr 1993 der Dienststelle und dem Institut für Bienenkunde im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels "Bienentotenfalle" bekannt geworden seien. Damals habe aber nicht eindeutig geklärt werden können, ob Ursache des Bienensterbens die spezielle "Formulierungsart" des Mittels oder seine nicht sachgerechte Anwendung, nämlich bei blühender Kultur oder bei blühender Unterkultur, gewesen sei. Unter der Überschrift "Behördliche Aktionen" stellte das begutachtende Institut dar, dass der Registerinhaber des Präparats, mit dem intensive Gespräche geführt worden seien, umgehend reagiert und einen Antrag auf Einschränkung und teilweise Streichung von Indikationen für das Pflanzenschutzmittel eingebracht habe. Diesem Antrag sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vollinhaltlich stattgegeben worden. Die vordem zugelassenen Indikationen, so auch "gegen Traubenwickler: 0,1 %ig", seien unter anderem wie folgt eingeschränkt worden: "gegen die zweite Generation des Traubenwicklers (Sauerwurm) im Weinbau nach der Blüte: 0,1 %ig". Unter der Überschrift "Sachgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" wurde zu den Bestimmungen des § 8 Abs 1 und § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG), wonach der Bundesminister die Zulassung von Amts wegen mit Bescheid abzuändern habe, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr ausreichend gewährleistet sind, ausgeführt, dass diese Vorgangsweise nicht notwendig gewesen sei, weil der Registerinhaber sofort einen entsprechenden Antrag eingebracht habe. Im Gutachtensteil "Zur Bienengefährlichkeit ..."Am 10. 6. 1994 erstattete der Kläger beim zuständigen Gendarmerieposten Anzeige über den Vorfall und äußerte bereits damals den Verdacht, dass das bescheidmäßig zugelassene Pflanzenschutzmittel Ursache des Bienensterbens sein könnte, weil dieses im Wein- und Obstbau verwendet werde. Im Zuge des darauf folgenden Strafverfahrens wurde vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft am 21. 10. 1994, beim Strafgericht eingelangt am 31. 10. 1994, ein Gutachten erstattet, das zu dem Ergebnis gelangte, dass die häufige Verwendung des bescheidmäßig zugelassenen Pflanzenschutzmittels im fraglichen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit das Bienensterben verursacht habe. Im Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass schon im Jahr 1993 der Dienststelle und dem Institut für Bienenkunde im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels "Bienentotenfalle" bekannt geworden seien. Damals habe aber nicht eindeutig geklärt werden können, ob Ursache des Bienensterbens die spezielle "Formulierungsart" des Mittels oder seine nicht sachgerechte Anwendung, nämlich bei blühender Kultur oder bei blühender Unterkultur, gewesen sei. Unter der Überschrift "Behördliche Aktionen" stellte das begutachtende Institut dar, dass der Registerinhaber des Präparats, mit dem intensive Gespräche geführt worden seien, umgehend reagiert und einen Antrag auf Einschränkung und teilweise Streichung von Indikationen für das Pflanzenschutzmittel eingebracht habe. Diesem Antrag sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vollinhaltlich stattgegeben worden. Die vordem zugelassenen Indikationen, so auch "gegen Traubenwickler: 0,1 %ig", seien unter anderem wie folgt eingeschränkt worden: "gegen die zweite Generation des Traubenwicklers (Sauerwurm) im Weinbau nach der Blüte: 0,1 %ig". Unter der Überschrift "Sachgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" wurde zu den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, des Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG), wonach der Bundesminister die Zulassung von Amts wegen mit Bescheid abzuändern habe, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr ausreichend gewährleistet sind, ausgeführt, dass diese Vorgangsweise nicht notwendig gewesen sei, weil der Registerinhaber sofort einen entsprechenden Antrag eingebracht habe. Im Gutachtensteil "Zur Bienengefährlichkeit ..."

wird erläutert, dass durch die angewendete "Mikrokapselformulierung" für pollensammelnde Insekten auf Grund der etwa gleichen Größe der Mikrokapseln im Vergleich zu den Pollenkörnern der Blütenpflanzen eine zusätzliche Gefährdung zu erwachsen scheine. Schließlich ist aus dem Gutachtensteil "Zu den aktuellen Bienenvergiftungen" der Passus hervorzuheben:

"Die sofort nach dem massiven Bienensterben Anfang Juni untersuchten Bienenproben wiesen im Vergleich zu den erst später (Anfang Juli) anfallenden wesentlich geringere Belastungen durch ... (Wirkstoff des Pflanzenschutzmittels) auf. Dies wäre damit erklärbar, dass sich die Mikrokapseln bei vorschriftsmäßiger Anwendung des Mittels vor der Blüte überwiegend an der Außenseite der Blütenblätter befinden. Nach dem Aufblühen ist das Innere der Blüte weitgehend unbelastet. Dies wäre ein Hinweis darauf, dass im Einklang mit den Anwendungsbestimmungen nicht in die blühende Kultur gespritzt worden ist."

Mit Klage, bei Gericht eingelangt am 13. 11. 1995, nahm der Kläger seinen Nachbarn aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Behauptung in Anspruch, dieser habe das Pflanzenschutzmittel während der Blüte der Weinkulturen ausgebracht und damit gegen die Anwendungsrichtlinien verstoßen. Der Beklagte legte zum Beweis der Unrichtigkeit dieses Vorwurfs unter anderem das vorgenannte Gutachten vom 21. 10. 1994 vor, das in der Verhandlung vom 25. 1. 1996 verlesen wurde. In diesem Verfahren wurde sodann das weitere Gutachten des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft vom 17. 10. 1996, bei Gericht eingelangt am 11. 11. 1996, dem Klagevertreter zugestellt am 15. 11. 1996, eingeholt, das als eindeutige Ursache des Bienensterbens die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels nannte und darauf hinwies, dass sich dessen Mikrokapsel auf jeden Fall im Kontaktbereich blütenbesuchender Bienen befinden, selbst wenn die Anwendung des Mittels vor der Blüte erfolge. Aus der Literatur sei seit langer Zeit das hohe Risiko dieses Pflanzenschutzmittels für die Bienen bekannt, das insbesondere in der Langzeitwirkung bestehe. Trotz der Gifteinwirkung seien die Flugbienen noch in der Lage, die Mikrokapseln in den Stock zu tragen, wo die mit Pflanzenschutzmittelwirkstoff belasteten Pollen später verzehrt werden. Dies habe den Totalverlust der Völker zur Folge. Mit Urteil vom 28. 10. 1997 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dieses Urteil stellte der Oberste Gerichtshof nach Abänderung durch das Berufungsgericht mit Urteil vom 25. 2. 1999 wieder her. Mit Schreiben vom 12. 5. 1997 forderte der Kläger die Beklagte gemäß § 8 AHG auf, seine Ansprüche anzuerkennen. Er stützte sich auf das Gutachten vom 21. 10. 1994 und wies darauf hin, dass die Behörde gemäß § 10 PMG verpflichtet gewesen wäre, die Zulassung abzuändern, weil der Zusammenhang des Verbringens des Pflanzenschutzmittels in Bienenstöcke mit dem Bienensterben in der Literatur seit langem bekannt sei. Mit Antwortschreiben vom 12. 8. 1997 lehnte die Beklagte zwar die Anerkennung des Anspruches ab, gab jedoch einen Verjährungsverzicht für den Fall ab, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des von ihm gegen seinen Nachbarn geführten Zivilverfahrens, spätestens jedoch bis 31. 12. 1998, eine Amtshaftungsklage einbringe. Am 14. 9. 1999 richtete der Kläger ein zweites Aufforderungsschreiben an die Beklagte, in dem er darauf hinwies, dass ihm das Verschulden von Organen der Beklagten erst durch das Gutachten vom 17. 10. 1996, das ihm am 15. 11. 1996 zugestellt worden sei, bekannt geworden sei. Das Datum des Gutachtens im ersten Aufforderungsschreiben sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unrichtig angegeben worden.Mit Klage, bei Gericht eingelangt am 13. 11. 1995, nahm der Kläger seinen Nachbarn aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Behauptung in Anspruch, dieser habe das Pflanzenschutzmittel während der Blüte der Weinkulturen ausgebracht und damit gegen die Anwendungsrichtlinien verstoßen. Der Beklagte legte zum Beweis der Unrichtigkeit dieses Vorwurfs unter anderem das vorgenannte Gutachten vom 21. 10. 1994 vor, das in der Verhandlung vom 25. 1. 1996 verlesen wurde. In diesem Verfahren wurde sodann das weitere Gutachten des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft vom 17. 10. 1996, bei Gericht eingelangt am 11. 11. 1996, dem Klagevertreter zugestellt am 15. 11. 1996, eingeholt, das als eindeutige Ursache des Bienensterbens die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels nannte und darauf hinwies, dass sich dessen Mikrokapsel auf jeden Fall im Kontaktbereich blütenbesuchender Bienen befinden, selbst wenn die Anwendung des Mittels vor der Blüte erfolge. Aus der Literatur sei seit langer Zeit das hohe Risiko dieses Pflanzenschutzmittels für die Bienen bekannt, das insbesondere in der Langzeitwirkung bestehe. Trotz der Gifteinwirkung seien die Flugbienen noch in der Lage, die Mikrokapseln in den Stock zu tragen, wo die mit Pflanzenschutzmittelwirkstoff belasteten Pollen später verzehrt werden. Dies habe den Totalverlust der Völker zur Folge. Mit Urteil vom 28. 10. 1997 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dieses Urteil stellte der Oberste Gerichtshof nach Abänderung durch das Berufungsgericht mit Urteil vom 25. 2. 1999 wieder her. Mit Schreiben vom 12. 5. 1997 forderte der Kläger die Beklagte gemäß Paragraph 8, AHG auf, seine Ansprüche anzuerkennen. Er stützte sich auf das Gutachten vom 21. 10. 1994 und wies darauf hin, dass die Behörde gemäß Paragraph 10, PMG verpflichtet gewesen wäre, die Zulassung abzuändern, weil der Zusammenhang des Verbringens des Pflanzenschutzmittels in Bienenstöcke mit dem Bienensterben in der Literatur seit langem bekannt sei. Mit Antwortschreiben vom 12. 8. 1997 lehnte die Beklagte zwar die Anerkennung des Anspruches ab, gab jedoch einen Verjährungsverzicht für den Fall ab, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des von ihm gegen seinen Nachbarn geführten Zivilverfahrens, spätestens jedoch bis 31. 12. 1998, eine Amtshaftungsklage einbringe. Am 14. 9. 1999 richtete der Kläger ein zweites Aufforderungsschreiben an die Beklagte, in dem er darauf hinwies, dass ihm das Verschulden von Organen der Beklagten erst durch das Gutachten vom 17. 10. 1996, das ihm am 15. 11. 1996 zugestellt worden sei, bekannt geworden sei. Das Datum des Gutachtens im ersten Aufforderungsschreiben sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unrichtig angegeben worden.

Mit seiner am 22. 10. 1999 beim Erstgericht eingelangten Amtshaftungsklage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung des aus dem Bienensterben resultierenden Schadensbetrags von S 461.310 sA schuldig zu erkennen. Das Pflanzenschutzmittel sei mit Bescheid vom 31. 5. 1985 genehmigt und die Anwendung kurz vor der Blüte als zulässig bezeichnet worden, obwohl auch bei Einhaltung der Anwendungsrichtlinien mit weitgehenden Bienenschäden zu rechnen gewesen sei. Bereits im Zeitpunkt der Genehmigung seien diese Zusammenhänge in Fachkreisen und in der Literatur bekannt gewesen, weshalb die Organe der Beklagten gemäß § 10 PMG zur Abänderung oder Aufhebung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verpflichtet gewesen wären. Aus dem Gutachten vom 21. 10. 1994 habe sich noch kein Hinweis auf ein Verschulden der zuständigen Behörde ergeben. Der Kläger habe erst durch Zustellung des Gutachtens vom 17. 10. 1996 an seinen Vertreter am 15. 11. 1996 Hinweise auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten erhalten. Die Beklagte wendete dagegen ein, ihr seien erst durch das Gutachten vom 21. 10. 1994 Verdachtsmomente dahin, dass das Pflanzenschutzmittel für Bienen auch bei Anwendung vor der Blüte gefährlich ist, bekannt geworden. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt, weil sich bereits aus diesem Gutachten, das dem Kläger länger als drei Jahre vor Klagserhebung bekannt gewesen sei, ausreichende Anhaltspunkte für ein allfälliges Verschulden von Organen der Beklagten ergeben hätten.Mit seiner am 22. 10. 1999 beim Erstgericht eingelangten Amtshaftungsklage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung des aus dem Bienensterben resultierenden Schadensbetrags von S 461.310 sA schuldig zu erkennen. Das Pflanzenschutzmittel sei mit Bescheid vom 31. 5. 1985 genehmigt und die Anwendung kurz vor der Blüte als zulässig bezeichnet worden, obwohl auch bei Einhaltung der Anwendungsrichtlinien mit weitgehenden Bienenschäden zu rechnen gewesen sei. Bereits im Zeitpunkt der Genehmigung seien diese Zusammenhänge in Fachkreisen und in der Literatur bekannt gewesen, weshalb die Organe der Beklagten gemäß Paragraph 10, PMG zur Abänderung oder Aufhebung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verpflichtet gewesen wären. Aus dem Gutachten vom 21. 10. 1994 habe sich noch kein Hinweis auf ein Verschulden der zuständigen Behörde ergeben. Der Kläger habe erst durch Zustellung des Gutachtens vom 17. 10. 1996 an seinen Vertreter am 15. 11. 1996 Hinweise auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten erhalten. Die Beklagte wendete dagegen ein, ihr seien erst durch das Gutachten vom 21. 10. 1994 Verdachtsmomente dahin, dass das Pflanzenschutzmittel für Bienen auch bei Anwendung vor der Blüte gefährlich ist, bekannt geworden. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt, weil sich bereits aus diesem Gutachten, das dem Kläger länger als drei Jahre vor Klagserhebung bekannt gewesen sei, ausreichende Anhaltspunkte für ein allfälliges Verschulden von Organen der Beklagten ergeben hätten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die sofort geäußerte Vermutung des Klägers, das Pflanzenschutzmittel sei für das Bienensterben ursächlich, habe sich durch das Gutachten vom 21. 10. 1994 als mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend herausgestellt. Da das Gutachten von bereits 1993 festgestellten Bienensterben spreche und sich der Kläger in seinem Aufforderungsschreiben vom 12. 5. 1997 auf die seit langem in der Literatur bekannte Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels beziehe, sei ihm der anspruchsbegründende Sachverhalt ausreichend bekannt gewesen. Ab Kenntnis des Gutachtensinhalts, die spätestens mit dem 25. 1. 1996 anzunehmen sei, habe daher die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Aufforderungsschreibens bei der Beklagten sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die sofort geäußerte Vermutung des Klägers, das Pflanzenschutzmittel sei für das Bienensterben ursächlich, habe sich durch das Gutachten vom 21. 10. 1994 als mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend herausgestellt. Da das Gutachten von bereits 1993 festgestellten Bienensterben spreche und sich der Kläger in seinem Aufforderungsschreiben vom 12. 5. 1997 auf die seit langem in der Literatur bekannte Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels beziehe, sei ihm der anspruchsbegründende Sachverhalt ausreichend bekannt gewesen. Ab Kenntnis des Gutachtensinhalts, die spätestens mit dem 25. 1. 1996 anzunehmen sei, habe daher die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Aufforderungsschreibens bei der Beklagten sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Hinweise darauf, dass auch bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels entsprechend den Anwendungsrichtlinien mit nicht unbeträchtlichen Schäden gerechnet werden müsse, fehlten im ersten Gutachten vom 21. 10. 1994 nicht zur Gänze. Dennoch sei der Kenntnisstand nach diesem Gutachten noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme gewesen, den Organen der Beklagten sei die Unterlassung eines Vorgehens nach § 10 PMG zuzurechnen. Aus dem Gutachten sei zwar ersichtlich, dass Bienenschäden auch bei richtliniengemäßer Anwendung aufgetreten seien, was jedoch für sich allein keinesfalls Grundlage für eine Amtshaftungsklage habe sein können. Der Kenntnisstand des Klägers sei nach Zustellung des ersten Gutachtens noch nicht ausreichend gewesen, um eine Klage mit genügender Aussicht auf Erfolg erheben zu können. Im fortgesetzten Verfahren werde davon auszugehen sein, dass die Verjährung nicht vor Kenntnis des zweiten Gutachtens zu laufen begonnen habe.Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Hinweise darauf, dass auch bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels entsprechend den Anwendungsrichtlinien mit nicht unbeträchtlichen Schäden gerechnet werden müsse, fehlten im ersten Gutachten vom 21. 10. 1994 nicht zur Gänze. Dennoch sei der Kenntnisstand nach diesem Gutachten noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme gewesen, den Organen der Beklagten sei die Unterlassung eines Vorgehens nach Paragraph 10, PMG zuzurechnen. Aus dem Gutachten sei zwar ersichtlich, dass Bienenschäden auch bei richtliniengemäßer Anwendung aufgetreten seien, was jedoch für sich allein keinesfalls Grundlage für eine Amtshaftungsklage habe sein können. Der Kenntnisstand des Klägers sei nach Zustellung des ersten Gutachtens noch nicht ausreichend gewesen, um eine Klage mit genügender Aussicht auf Erfolg erheben zu können. Im fortgesetzten Verfahren werde davon auszugehen sein, dass die Verjährung nicht vor Kenntnis des zweiten Gutachtens zu laufen begonnen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 AHG setzt voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden und von einem dafür ursächlichen Organverschulden Kenntnis erlangte. Der Geschädigte muss auf Grund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgend eines Organs des später beklagten Rechtsträgers schließen können. Erst wenn der Geschädigte weiß, dass er, ohne selbst tätig zu werden, den Stand seines Wissens über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald die Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (SZ 52/186; SZ 56/36; SZ 57/171; 1 Ob 199/00x; 1 Ob 68/01h ua).Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG setzt voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden und von einem dafür ursächlichen Organverschulden Kenntnis erlangte. Der Geschädigte muss auf Grund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgend eines Organs des später beklagten Rechtsträgers schließen können. Erst wenn der Geschädigte weiß, dass er, ohne selbst tätig zu werden, den Stand seines Wissens über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald die Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (SZ 52/186; SZ 56/36; SZ 57/171; 1 Ob 199/00x; 1 Ob 68/01h ua).

Gemäß dem hier noch anzuwendenden § 8 Abs 1 Z 2 lit b des Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG) - nunmehr § 7 Abs 1 lit e des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 - ist einem Antrag auf Zulassung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid stattzugeben, wenn das Pflanzenschutzmittel unter anderem zu keinen unvertretbaren Beeinträchtigungen der Umwelt führen kann. Gemäß § 10 Abs 1 PMG (nunmehr § 18 Abs 1 Z 1 PflanzenschutzmittelG 1997) ist die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs 1 PMG entspricht. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass auf diese Rechtslage bereits im ersten Gutachten vom 21. 10. 1994 hingewiesen wurde, doch wird dort auch hervorhoben, dass eine dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise in diesem Fall gerade nicht notwendig war, weil der Zulassungsinhaber selbst einen entsprechenden Abänderungsantrag eingebracht habe. Wohl konnte ein aufmerksamer Leser auch aus dem Gutachtensabschnitt "Zu den aktuellen Bienenvergiftungen" erschließen, dass die Anwendung des Pflanzenschutzmittels vor der Blüte der Weinkulturen gleichfalls zum Bienensterben führe, doch kann dem Gutachten selbst nicht entnommen werden, dass dieser Umstand der Behörde bekannt war oder doch hätte bekannt sein müssen, insbesondere fehlte der im zweiten Gutachten enthaltene Hinweis auf Literaturstellen. Die Einleitung des Gutachtens, dass 1993 und vermehrt 1994 zeitlich und räumlich mit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels zusammenhängende Bienentotenfälle bekannt geworden seien, wird bereits im nächsten Satz dahin relativiert, dass "meist" nicht eindeutig habe geklärt werden können, ob die Ursache des Bienensterbens an der speziellen Formulierungsart des Mittels oder an seiner nicht sachgerechten Anwendung gelegen sei. Dass Organe der Beklagten ihre Pflicht zur Abänderung oder Aufhebung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels gemäß § 10 Abs 1 PMG verletzt hätten, war daher auch auf Grund des Inhalts dieses Gutachtens nicht anzunehmen, kann doch im Zweifel unterstellt werden, dass die Organe der Beklagten ihre Pflichten erfüllen (SZ 56/36). Wird zudem in Rechnung gestellt, dass die Beklagte jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. Die Verjährungsfrist begann daher erst mit der Herstellung ausreichender Gewissheit oder mit dem Wissen, nun selbst aktiv werden zu müssen, weil keine weitere Klarheit mehr zu gewinnen war, zu laufen (SZ 56/36). Es kann dahinstehen, ob in dem jedenfalls nach Vorliegen des zweiten Gutachtens verfassten Aufforderungsschreiben vom 12. 5. 1997 über die Angabe des Gutachtensdatums ein Irrtum vorlag, weil diese Frage mit der hier wesentlichen, ab wann der Kläger sein Risiko abwägen konnte, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht (vgl SZ 56/36) und der Kläger inhaltlich jedenfalls auf das zweite Gutachten Bezug nahm. Entgegen das Auffassung des beklagten Rechtsträgers hat das Berufungsgericht dem Erstgericht auch nicht zu Unrecht die Rechtsansicht überbunden, im fortgesetzten Verfahren sei davon auszugehen, dass die Verjährung nicht vor Kenntnis des Klägers vom zweiten Gutachten zu laufen begonnen habe. Wie bereits dargestellt, war der Kläger nicht verhalten, ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Gutachtens vom 21. 10. 1994 einzuholen. Dass ihm "sonstige die Verjährungsfrist auslösende Informationen nach Kenntnis des ersten Gutachtens, jedoch noch vor Kenntnis des zweiten Gutachtens zugekommen" seien, ist bislang von der dafür beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0034456) Beklagten nicht vorgebracht worden. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass zwar zwischen den beiden Gutachten ein Zeitraum von rund zwei Jahren liegt, der Kläger vom ersten Gutachten jedoch erst wesentlich später, nämlich zu Beginn des Jahres 1996, Kenntnis erhielt. Da dem Kläger das zweite Gutachten schon gegen Ende desselben Jahres bekannt wurde, kann dem Kläger insofern kein Vorwurf der Sorglosigkeit gemacht werden, als er - wie bereits erörtert - weitere Aufklärung im Rechtsstreit erwarten durfte.Gemäß dem hier noch anzuwendenden Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG) - nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Litera e, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 - ist einem Antrag auf Zulassung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid stattzugeben, wenn das Pflanzenschutzmittel unter anderem zu keinen unvertretbaren Beeinträchtigungen der Umwelt führen kann. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PMG (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, PflanzenschutzmittelG 1997) ist die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, PMG entspricht. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass auf diese Rechtslage bereits im ersten Gutachten vom 21. 10. 1994 hingewiesen wurde, doch wird dort auch hervorhoben, dass eine dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise in diesem Fall gerade nicht notwendig war, weil der Zulassungsinhaber selbst einen entsprechenden Abänderungsantrag eingebracht habe. Wohl konnte ein aufmerksamer Leser auch aus dem Gutachtensabschnitt "Zu den aktuellen Bienenvergiftungen" erschließen, dass die Anwendung des Pflanzenschutzmittels vor der Blüte der Weinkulturen gleichfalls zum Bienensterben führe, doch kann dem Gutachten selbst nicht entnommen werden, dass dieser Umstand der Behörde bekannt war oder doch hätte bekannt sein müssen, insbesondere fehlte der im zweiten Gutachten enthaltene Hinweis auf Literaturstellen. Die Einleitung des Gutachtens, dass 1993 und vermehrt 1994 zeitlich und räumlich mit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels zusammenhängende Bienentotenfälle bekannt geworden seien, wird bereits im nächsten Satz dahin relativiert, dass "meist" nicht eindeutig habe geklärt werden können, ob die Ursache des Bienensterbens an der speziellen Formulierungsart des Mittels oder an seiner nicht sachgerechten Anwendung gelegen sei. Dass Organe der Beklagten ihre Pflicht zur Abänderung oder Aufhebung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PMG verletzt hätten, war daher auch auf Grund des Inhalts dieses Gutachtens nicht anzunehmen, kann doch im Zweifel unterstellt werden, dass die Organe der Beklagten ihre Pflichten erfüllen (SZ 56/36). Wird zudem in Rechnung gestellt, dass die Beklagte jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. Die Verjährungsfrist begann daher erst mit der Herstellung ausreichender Gewissheit oder mit dem Wissen, nun selbst aktiv werden zu müssen, weil keine weitere Klarheit mehr zu gewinnen war, zu laufen (SZ 56/36). Es kann dahinstehen, ob in dem jedenfalls nach Vorliegen des zweiten Gutachtens verfassten Aufforderungsschreiben vom 12. 5. 1997 über die Angabe des Gutachtensdatums ein Irrtum vorlag, weil diese Frage mit der hier wesentlichen, ab wann der Kläger sein Risiko abwägen konnte, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht vergleiche SZ 56/36) und der Kläger inhaltlich jedenfalls auf das zweite Gutachten Bezug nahm. Entgegen das Auffassung des beklagten Rechtsträgers hat das Berufungsgericht dem Erstgericht auch nicht zu Unrecht die Rechtsansicht überbunden, im fortgesetzten Verfahren sei davon auszugehen, dass die Verjährung nicht vor Kenntnis des Klägers vom zweiten Gutachten zu laufen begonnen habe. Wie bereits dargestellt, war der Kläger nicht verhalten, ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Gutachtens vom 21. 10. 1994 einzuholen. Dass ihm "sonstige die Verjährungsfrist auslösende Informationen nach Kenntnis des ersten Gutachtens, jedoch noch vor Kenntnis des zweiten Gutachtens zugekommen" seien, ist bislang von der dafür beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0034456) Beklagten nicht vorgebracht worden. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass zwar zwischen den beiden Gutachten ein Zeitraum von rund zwei Jahren liegt, der Kläger vom ersten Gutachten jedoch erst wesentlich später, nämlich zu Beginn des Jahres 1996, Kenntnis erhielt. Da dem Kläger das zweite Gutachten schon gegen Ende desselben Jahres bekannt wurde, kann dem Kläger insofern kein Vorwurf der Sorglosigkeit gemacht werden, als er - wie bereits erörtert - weitere Aufklärung im Rechtsstreit erwarten durfte.

Dass die Klage, gerechnet von der Kenntnis des zweiten Gutachtens innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht wurde, ist im Verfahren unstrittig.

Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E64124 1Ob95.01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00095.01D.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20011217_OGH0002_0010OB00095_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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