TE OGH 2002/10/22 10Ob99/02k

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** M***** reg.GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwalts-OEG in Liezen, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Anfechtung (Streitwert EUR 7.267,28 = S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 7. Februar 2002, GZ 1 R 406/01z-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 13. August 2001, GZ 6 C 886/00p-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Pfandgläubigerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** St. P*****, welche im Eigentum der G***** GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) steht. Auf dieser Liegenschaft sind zu Gunsten der Klägerin Pfandrechte bis zu einem Kredithöchstbetrag von S 5,590.000,-- und S 1,340.000,-- einverleibt. Vorrangig vor diesen Pfandrechten der Klägerin ist zu Gunsten der österreichischen K*****-AG ein Pfandrecht über S 2 Mio eingetragen. In den Pfandurkunden hatte sich die Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin, bei welcher es sich um ihre "Hausbank" handelt, verpflichtet, ohne deren Zustimmung die verpfändete Liegenschaft weder zu verkaufen, zu vermieten, zu verpachten, noch sonst eine Handlung zu treffen, die den Wert der Liegenschaft vermindern würde. Tatsächlich benützte aber die beklagte Partei seit ihrer Gründung im Jahr 1994 auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin einen ehemaligen Abstell- und Lagerraum der Gemeinschuldnerin als Büro und verwendete auch die Anschrift der Gemeinschuldnerin als Geschäfts- und Kontaktadresse. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde zunächst nicht errichtet. Der monatliche Mietzins in Höhe von S 1.200,-- kam der Gemeinschuldnerin als Bareinnahme zu. Geschäftsführer der beklagten Partei ist Peter G*****. Er ist der Sohn des Siegfried G*****, der ehemals Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war. Peter G***** war auch Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des mündlichen Mietvertrages war ihm das in den Pfandurkunden erwähnte Verbot einer Vermietung nicht bekannt. Damals hatte die spätere Gemeinschuldnerin noch keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Jahr 1997 geriet sie allerdings in Zahlungsschwierigkeiten. Es wurde zunächst ein Ausgleichsverfahren und sodann ein Konkursverfahren eröffnet. Es folgte ein Zwangsausgleich. Dieser konnte nicht erfüllt werden. Hierauf wurde am 25. 3. 1999 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin neuerlich ein Konkursverfahren eröffnet.

Als sich im Jahr 1998 eine Änderung in der Firmenstellung der beklagten Partei ergab, errichtete die Gemeinschuldnerin mit der beklagten Partei am 20. 10. 1998 einen "offiziellen" schriftlichen Mietvertrag. Die Vertragspartner verzichteten in diesem Vertrag für die Dauer von 15 Jahren auf eine Kündigung. Im monatlichen Pauschalmietzins von (wie bisher) brutto S 1.200,-- waren nicht nur die Miete, sondern auch die Versorgung mit elektrischem Strom, Beheizung und die Benützung der Müllgefäße sowie die Benützung eines WCs und zweier Garderobenschränke im Aufenthaltsraum beinhaltet. Weiters bestand für die beklagte Partei die Möglichkeit, zwei PKW vor dem Büro abzustellen. Der Mieterin wurde darüber hinaus die Option eingeräumt, bei gleichzeitiger Erhöhung des Pauschalmietzinses auf S 2.000,-- brutto monatlich einen zusätzlichen Raum zu mieten. Die beklagte Partei nahm diese Option in Anspruch.

Weder bei Abschluss des mündlichen Mietvertrages im Jahr 1994, noch bei Abschluss des schriftlichen Mietvertrages im Jahr 1998 holte die Gemeinschuldnerin die Zustimmung der Klägerin zur Vermietung ein. Die Vertreter der Klägerin hatten jedoch von Anfang an von dieser Vermietung Kenntnis. Ihre Vertreter waren öfters im Gebäude der Gemeinschuldnerin, wo auffällige Firmenschilder der beklagten Partei existierten und führten dort Gespräche über Finanzangelegenheiten. Sie erklärten nie ausdrücklich ihre Zustimmung zur Vermietung, setzten dieser aber auch keine Einwendungen entgegen. Mit Mietvertrag vom 9. 12. 1998 vermietete die Gemeinschuldnerin Räume auch an die Firma Peter G*****. Diesbezüglich ist das Verfahren 7 Cg 55/00t des Landesgerichtes Leoben anhängig.

Im Zwangsversteigerungsverfahren 16 E 24/00b des Bezirksgerichtes Leoben ermittelte ein Sachverständiger den Wert der Liegenschaft EZ 375 Grundbuch 60351 St. Peter-Freienstein ohne Berücksichtigung der Bestandrechte mit S 3,600.000,-- und bei Übernahme der Bestandrechte der beklagten Partei und der Firma Peter Gruber mit S 3,050.000,--. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 2 Z 1 bis 3 AnfO die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Exekution in die erwähnte Liegenschaft ohne Geltendmachung ihres Bestandrechtes zu dulden. Die Gemeinschuldnerin habe trotz des in den Pfandurkunden enthaltenen Verbotes die Liegenschaft an die beklagte Partei vermietet. Dieser sei die Benachteiligungsabsicht bekannt gewesen. Die Höhe des vereinbarten Mietzinses sei nicht ortsüblich. Bezüglich des Geschäftsführers der beklagten Partei bestehe Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 4 Abs 2 AnfO. Vor 1998 habe die beklagte Partei einen Raum bei der Gemeinschuldnerin genutzt, jedoch keinen Mietzins gezahlt. Vom Mietvertrag aus dem Jahr 1998 habe die Klägerin erst durch einen Bericht des Masseverwalters aus dem Jahr 1999 Kenntnis erlangt. Ohne Bestandrechte könne für die Liegenschaft ein höherer Erlös erzielt werden.Im Zwangsversteigerungsverfahren 16 E 24/00b des Bezirksgerichtes Leoben ermittelte ein Sachverständiger den Wert der Liegenschaft EZ 375 Grundbuch 60351 St. Peter-Freienstein ohne Berücksichtigung der Bestandrechte mit S 3,600.000,-- und bei Übernahme der Bestandrechte der beklagten Partei und der Firma Peter Gruber mit S 3,050.000,--. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin unter Berufung auf Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 AnfO die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Exekution in die erwähnte Liegenschaft ohne Geltendmachung ihres Bestandrechtes zu dulden. Die Gemeinschuldnerin habe trotz des in den Pfandurkunden enthaltenen Verbotes die Liegenschaft an die beklagte Partei vermietet. Dieser sei die Benachteiligungsabsicht bekannt gewesen. Die Höhe des vereinbarten Mietzinses sei nicht ortsüblich. Bezüglich des Geschäftsführers der beklagten Partei bestehe Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, AnfO. Vor 1998 habe die beklagte Partei einen Raum bei der Gemeinschuldnerin genutzt, jedoch keinen Mietzins gezahlt. Vom Mietvertrag aus dem Jahr 1998 habe die Klägerin erst durch einen Bericht des Masseverwalters aus dem Jahr 1999 Kenntnis erlangt. Ohne Bestandrechte könne für die Liegenschaft ein höherer Erlös erzielt werden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe bereits im Jahr 1994 einen mündlichen Mietvertrag mit der Gemeinschuldnerin geschlossen. Damals sei sie weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, sodass keine Benachteiligungsabsicht existiert habe. Der Mietvertrag vom 20. 10. 1998 habe nur dazu gedient, das Bestandrecht schriftlich zu dokumentieren. Vom Vermietungsverbot laut den Pfandurkunden sei konkludent abgegangen worden. Der Klägerin sei die Vermietung bekannt gewesen. Ihren Vertretern hätten die bei der Gemeinschuldnerin angebrachten Firmenschilder nicht entgehen können. Die Klägerin habe gegen die Vermietung keine Einwendungen erhoben. Weiters bestritt die beklagte Partei die Befriedigungstauglichkeit der gegenständlichen Anfechtungsklage. Die beklagte Partei habe weder Kenntnis noch schuldhafte Unkenntnis einer allfälligen Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin gehabt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, die Klägerin habe der Vermietung schlüssig zugestimmt. Außerdem sei die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des mündlichen Mietvertrages im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, sodass auch aus diesem Grunde eine allfällige Benachteiligung nicht in Betracht komme.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Begründung, dass die Klägerin der Vermietung stillschweigend zugestimmt habe. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige, die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO jedoch nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Begründung, dass die Klägerin der Vermietung stillschweigend zugestimmt habe. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige, die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO jedoch nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Der beklagten Partei wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Sie hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.

Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ihre Vertreter hätten gegen die vertragswidrige Vermietung protestieren und diese ausdrücklich ablehnen müssen, wenn sie die Folgen einer angenommenen Zustimmung zur Vermietung im Sinn des § 863 ABGB vermeiden wollten.Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ihre Vertreter hätten gegen die vertragswidrige Vermietung protestieren und diese ausdrücklich ablehnen müssen, wenn sie die Folgen einer angenommenen Zustimmung zur Vermietung im Sinn des Paragraph 863, ABGB vermeiden wollten.

Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. Deshalb bestimmt das Gesetz, dass eine konkludente Erklärung nur angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Gemäß § 863 Abs 2 ABGB kommen zwar als konkludente Handlungen auch Unterlassungen in Betracht. Doch darf dem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden, weil es verschiedene Ursachen haben kann. Schweigen gilt in der Regel nicht als Zustimmung. Es kann aber dann ausnahmsweise als Zustimmung gewertet werden, wenn wegen einer Sonderrechtsbeziehung (zB vorvertragliches Schuldverhältnis, ständige Geschäftsbeziehung, gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung) eine Pflicht zum Widerspruch besteht, wenn es nach den bisherigen Gepflogenheiten der Geschäftspartner in diesem Sinn zu verstehen ist oder wenn das Geschäft dem Schweigenden ausschließlich Vorteile bringt (Koziol/Welser I12 93 f mwN; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 14 ff zu § 863 mwN; RIS-Justiz RS0013991; 0014146; 0013947 ua). Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht vor. Die Vorinstanzen haben aus dem Umstand, dass am Betriebsgebäude der Gemeinschuldnerin Firmenschilder der beklagten Partei angebracht waren, welche auch von den Vertretern der Klägerin wahrgenommen wurden, geschlossen, dass die Vertreter der Klägerin von Anfang an über eine vertragswidrige Vermietung Bescheid gewusst hätten. Selbst aus dieser von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen bloßen Kenntnisnahme der Vermietung kann aber ohne Hinzukommen weiterer Umstände noch keine konkludente Zustimmung der Klägerin zu einer solchen Vermietung abgeleitet werden (vgl 5 Ob 201/01x; WoBl 2000, 40/13 ua). Auf eine solche Zustimmung könnte wohl nur geschlossen werden, wenn die klagende Bank darauf deutende Erklärungen abgegeben hätte, nicht aber bereits dann, wenn sie nicht ausdrücklich gegen diese vertragswidrige Vorgangsweise protestiert hat (vgl auch ÖBA 1992/342; ÖBA 1991, 286 [Fink] ua; RIS-Justiz RS0015910). Zutreffend verweist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Rechtsprechung bereits zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach eine Verpflichtung aus einem Stillschweigen jedenfalls dann nicht angenommen werden könne, wenn der Geschäftspartner, der eine solche Verpflichtung des anderen Geschäftspartners in Anspruch nehme, nach den besonderen Umständen des Falles, wie sie auch hier vorliegen, nach Treu und Glauben selbst an erster Stelle zum Reden verpflichtet gewesen wäre (HS 3101).Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. Deshalb bestimmt das Gesetz, dass eine konkludente Erklärung nur angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Gemäß Paragraph 863, Absatz 2, ABGB kommen zwar als konkludente Handlungen auch Unterlassungen in Betracht. Doch darf dem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden, weil es verschiedene Ursachen haben kann. Schweigen gilt in der Regel nicht als Zustimmung. Es kann aber dann ausnahmsweise als Zustimmung gewertet werden, wenn wegen einer Sonderrechtsbeziehung (zB vorvertragliches Schuldverhältnis, ständige Geschäftsbeziehung, gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung) eine Pflicht zum Widerspruch besteht, wenn es nach den bisherigen Gepflogenheiten der Geschäftspartner in diesem Sinn zu verstehen ist oder wenn das Geschäft dem Schweigenden ausschließlich Vorteile bringt (Koziol/Welser I12 93 f mwN; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 14 ff zu Paragraph 863, mwN; RIS-Justiz RS0013991; 0014146; 0013947 ua). Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht vor. Die Vorinstanzen haben aus dem Umstand, dass am Betriebsgebäude der Gemeinschuldnerin Firmenschilder der beklagten Partei angebracht waren, welche auch von den Vertretern der Klägerin wahrgenommen wurden, geschlossen, dass die Vertreter der Klägerin von Anfang an über eine vertragswidrige Vermietung Bescheid gewusst hätten. Selbst aus dieser von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen bloßen Kenntnisnahme der Vermietung kann aber ohne Hinzukommen weiterer Umstände noch keine konkludente Zustimmung der Klägerin zu einer solchen Vermietung abgeleitet werden vergleiche 5 Ob 201/01x; WoBl 2000, 40/13 ua). Auf eine solche Zustimmung könnte wohl nur geschlossen werden, wenn die klagende Bank darauf deutende Erklärungen abgegeben hätte, nicht aber bereits dann, wenn sie nicht ausdrücklich gegen diese vertragswidrige Vorgangsweise protestiert hat vergleiche auch ÖBA 1992/342; ÖBA 1991, 286 [Fink] ua; RIS-Justiz RS0015910). Zutreffend verweist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Rechtsprechung bereits zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach eine Verpflichtung aus einem Stillschweigen jedenfalls dann nicht angenommen werden könne, wenn der Geschäftspartner, der eine solche Verpflichtung des anderen Geschäftspartners in Anspruch nehme, nach den besonderen Umständen des Falles, wie sie auch hier vorliegen, nach Treu und Glauben selbst an erster Stelle zum Reden verpflichtet gewesen wäre (HS 3101).

Die Sache ist aber auch aus der weiteren Begründung des Erstgerichtes, die Gemeinschuldnerin sei im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, sodass schon aus diesem Grunde eine allfällige Benachteiligung ausscheide, nicht spruchreif im Sinne der von den Vorinstanzen vorgenommenen Abweisung des Klagebegehrens. Es trifft zwar zu, dass die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach dem Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem sie gesetzt wurden. Unter Rechtshandlungen im Sinne der Anfechtungsnormen ist aber jede gewollte Handlung zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorruft (vgl MietSlg 33.795 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 23 mwN ua). Es sind nach der Rechtsprechung daher auch Rechtshandlungen anfechtbar, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden wie beispielsweise die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder auch die Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden (vgl SZ 53/31; SZ 44/19; SZ 10/35 ua). Im vorliegenden Fall geht aus den getroffenen Feststellungen nicht eindeutig hervor, ob die Parteien im Jahr 1998 lediglich einen bereits im Jahr 1994 mündlich geschlossenen Mietvertrag schriftlich fixiert haben oder ob sie den mündlichen Mietvertrag durch einen geänderten schriftlichen Mietvertrag ersetzt haben. Der Text des Mietvertrages (Blg./D) legt nahe, dass damals ein neuer Mietvertrag beginnend mit 1. 11. 1998 abgeschlossen wurde. Aus den getroffenen Feststellungen ist jedenfalls abzuleiten, dass es in mehreren Punkten zu Änderungen im Mietvertrag gekommen ist. Der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig war, schließt daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht von vornherein aus. Die Sache ist somit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht spruchreif im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Soweit von der beklagten Partei die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtungsklage in Abrede gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für die Annahme der Befriedigungstauglichkeit schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten des Gläubigers im Sinne einer günstigen Prozessprognose genügt (SZ 68/29 mwN; RIS-Justiz RS0050751). In diesem Sinn lässt die neueste Rechtsprechung einen prima-facie-Beweis zu Gunsten der Anfechtung zu: Der dem Anscheinsbeweis vorausgesetzte typische Geschehensablauf kann darin erblickt werden, dass die nach der erfolgreichen Anfechtung gebotene Rückabwicklung der angefochtenen Rechtshandlung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten des Gläubigers erhöht (vgl zuletzt 6 Ob 73/02g mwN). Dass durch die Bestandgabe einer Liegenschaft die Verwertungsmöglichkeit und demnach ihr Wert in der Regel erheblich beeinträchtigt wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl 7 Ob 616/89; MietSlg 28.713 ua) und wurde im gegenständlichen Fall sogar ausdrücklich festgestellt. Es wird daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren von der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung auszugehen haben. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungstatbestände näher zu prüfen und im Einzelnen konkret festzustellen sein. Da dazu die entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen fehlen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Die Sache ist aber auch aus der weiteren Begründung des Erstgerichtes, die Gemeinschuldnerin sei im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, sodass schon aus diesem Grunde eine allfällige Benachteiligung ausscheide, nicht spruchreif im Sinne der von den Vorinstanzen vorgenommenen Abweisung des Klagebegehrens. Es trifft zwar zu, dass die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach dem Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem sie gesetzt wurden. Unter Rechtshandlungen im Sinne der Anfechtungsnormen ist aber jede gewollte Handlung zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorruft vergleiche MietSlg 33.795 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 23 mwN ua). Es sind nach der Rechtsprechung daher auch Rechtshandlungen anfechtbar, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden wie beispielsweise die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder auch die Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden vergleiche SZ 53/31; SZ 44/19; SZ 10/35 ua). Im vorliegenden Fall geht aus den getroffenen Feststellungen nicht eindeutig hervor, ob die Parteien im Jahr 1998 lediglich einen bereits im Jahr 1994 mündlich geschlossenen Mietvertrag schriftlich fixiert haben oder ob sie den mündlichen Mietvertrag durch einen geänderten schriftlichen Mietvertrag ersetzt haben. Der Text des Mietvertrages (Blg./D) legt nahe, dass damals ein neuer Mietvertrag beginnend mit 1. 11. 1998 abgeschlossen wurde. Aus den getroffenen Feststellungen ist jedenfalls abzuleiten, dass es in mehreren Punkten zu Änderungen im Mietvertrag gekommen ist. Der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig war, schließt daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht von vornherein aus. Die Sache ist somit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht spruchreif im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Soweit von der beklagten Partei die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtungsklage in Abrede gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für die Annahme der Befriedigungstauglichkeit schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten des Gläubigers im Sinne einer günstigen Prozessprognose genügt (SZ 68/29 mwN; RIS-Justiz RS0050751). In diesem Sinn lässt die neueste Rechtsprechung einen prima-facie-Beweis zu Gunsten der Anfechtung zu: Der dem Anscheinsbeweis vorausgesetzte typische Geschehensablauf kann darin erblickt werden, dass die nach der erfolgreichen Anfechtung gebotene Rückabwicklung der angefochtenen Rechtshandlung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten des Gläubigers erhöht vergleiche zuletzt 6 Ob 73/02g mwN). Dass durch die Bestandgabe einer Liegenschaft die Verwertungsmöglichkeit und demnach ihr Wert in der Regel erheblich beeinträchtigt wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche 7 Ob 616/89; MietSlg 28.713 ua) und wurde im gegenständlichen Fall sogar ausdrücklich festgestellt. Es wird daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren von der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung auszugehen haben. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungstatbestände näher zu prüfen und im Einzelnen konkret festzustellen sein. Da dazu die entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen fehlen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E67538 10Ob99.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00099.02K.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_0100OB00099_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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