Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Hassan K***** A*****, vertreten durch Mag. Birgit Götz, Mag. Michael Fresner, Mag. Monika Zwanzger, Funktionäre der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Graz, Südtirolerplatz 13, 8010 Graz, wider die Antragsgegnerin Heidelinde G*****, vertreten durch Dr. Johann Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Mai 2002, GZ 3 R 44/02s-12, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Oktober 2001, GZ 8 Msch 16/98i-8, bestätigt wurde, nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Hassan K***** A*****, vertreten durch Mag. Birgit Götz, Mag. Michael Fresner, Mag. Monika Zwanzger, Funktionäre der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Graz, Südtirolerplatz 13, 8010 Graz, wider die Antragsgegnerin Heidelinde G*****, vertreten durch Dr. Johann Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Mai 2002, GZ 3 R 44/02s-12, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Oktober 2001, GZ 8 Msch 16/98i-8, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Rekursgericht hat nachträglich über Antrag des Antragstellers die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses damit begründet, dass unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch die Auffassung vertreten werden könnte, es liege bei Zuwarten des Antragstellers durch mehr als vier Monate mit der Stellung eines Fortsetzungsantrags doch eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens vor.
Zunächst ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die für Verjährungsfristen geltenden Regelungen auch auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0034507, zuletzt 5 Ob 232/02g). Gleichermaßen ist geklärt, dass dann, wenn sich in einem Verfahren der Beklagte (hier die Antragsgegnerin) auf Verjährung (hier Präklusion) wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, es Aufgabe des Klägers (hier Antragstellers) ist, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0034805; zuletzt 5 Ob 265/02k). Die Frage, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, stellt aber wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (6 Ob 43/00t; 3 Ob 194/02d; RIS-Justiz RS0034765 ua).Zunächst ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die für Verjährungsfristen geltenden Regelungen auch auf die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0034507, zuletzt 5 Ob 232/02g). Gleichermaßen ist geklärt, dass dann, wenn sich in einem Verfahren der Beklagte (hier die Antragsgegnerin) auf Verjährung (hier Präklusion) wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, es Aufgabe des Klägers (hier Antragstellers) ist, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0034805; zuletzt 5 Ob 265/02k). Die Frage, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, stellt aber wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (6 Ob 43/00t; 3 Ob 194/02d; RIS-Justiz RS0034765 ua).
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.
Textnummer
E70705European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00097.03F.0826.000Im RIS seit
25.09.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012