TE OGH 2003/8/28 8Ob41/03t

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Michael R*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die Antragsgegnerin Rosa R*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. August 1999, GZ 54 R 74/99z-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers am 22. 9. 1999 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.): Das Verfahren wurde nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers durch die Eröffnung des Anschlusskonkurses über sein Vermögen unterbrochen (siehe 8 Ob 274/99y). Nach Aufhebung des Konkurses ist das unterbrochene Verfahren vom Obersten Gerichtshof aufzunehmen (8 ObA 311/95; 9 Ob 162/02t).

Zu 2.): Der verstärkte Senat begründete in seiner Entscheidung SZ 66/164 den Rechtssatz, dass vom Erstgericht unmittelbar aufgenommene Beweise im Rekursverfahren nicht umgewürdigt werden können, unter anderem mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmung des § 526 Abs 1 ZPO, wonach über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist. Er hob allerdings hervor, dass anderes gelte, wenn innerhalb besonderer Verfahrensarten "das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nicht in bestimmter Weise festgeschrieben" sei und demnach ein Spielraum für die Auslegung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen verbleibe, ohne dadurch das Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung zu umgehen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Folge mehrfach (1 Ob 618/94; SZ 69/74; 1 Ob 2391/96s) - und zwar auch für das nacheheliche Aufteilungsverfahren (7 Ob 323/98w) - betont, dass die das Rekursverfahren im Verfahren außer Streitsachen regelnden Bestimmungen kein Verbot der mündlichen Rekursverhandlung enthalten, weshalb das Rekursgericht dann, wenn es gegen die auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme vorgenommene Beweiswürdigung des Erstgerichts Bedenken habe, nur dann von der angefochtenen Entscheidung abweichende Feststellungen treffen könne, wenn es die Beweisaufnahme wiederholt bzw ergänzt habe.Zu 2.): Der verstärkte Senat begründete in seiner Entscheidung SZ 66/164 den Rechtssatz, dass vom Erstgericht unmittelbar aufgenommene Beweise im Rekursverfahren nicht umgewürdigt werden können, unter anderem mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO, wonach über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist. Er hob allerdings hervor, dass anderes gelte, wenn innerhalb besonderer Verfahrensarten "das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nicht in bestimmter Weise festgeschrieben" sei und demnach ein Spielraum für die Auslegung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen verbleibe, ohne dadurch das Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung zu umgehen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Folge mehrfach (1 Ob 618/94; SZ 69/74; 1 Ob 2391/96s) - und zwar auch für das nacheheliche Aufteilungsverfahren (7 Ob 323/98w) - betont, dass die das Rekursverfahren im Verfahren außer Streitsachen regelnden Bestimmungen kein Verbot der mündlichen Rekursverhandlung enthalten, weshalb das Rekursgericht dann, wenn es gegen die auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme vorgenommene Beweiswürdigung des Erstgerichts Bedenken habe, nur dann von der angefochtenen Entscheidung abweichende Feststellungen treffen könne, wenn es die Beweisaufnahme wiederholt bzw ergänzt habe.

Dem Revisionsrekurswerber ist daher darin beizupflichten, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichts im Aufteilungsverfahren die Beweiswürdigung mit Rekurs bekämpft werden kann. Das Rekursgericht ist allerdings - wie dargestellt - nur bei Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung verhalten, eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen. Das Vorliegen derartiger Bedenken hat das Gericht zweiter Instanz mit zwar kurzer aber nachvollziehbarer Begründung verneint, sodass eine, vom Revisionsrekurswerber gar nicht substantiiert behauptete ("... die Aussagen der Zeugen ... erfordern andere Feststellungen, als sie vom Erstgericht getroffen wurden"), Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht vorliegt.

Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben (9 Ob 195/97k; 6 Ob 229/98i ua). Eine derartige grobe Fehlentscheidung im Ermessensbereich vermag die Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen: Die Darlehensübernahme durch den Antragsteller hat ihre zureichende Grundlage in dem von den Parteien angestrebten Zweck, durch die reale Teilung des Wohnhauses durch Schaffung von Eigentumswohnungen eine gleichartige Vermögensteilung zu erreichen, wobei die den Darlehensbetrag übersteigenden Kosten des Ausbaus des der Antragsgegnerin zugefallenen, noch im Rohbau befindlichen Hausbereichs auf diese Weise berücksichtigt wurden. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Beitrag des Antragstellers zum Ausbau bloß untergeordneter Natur und bestritt die Antragsgegnerin die Kosten hauptsächlich aus ihrem Lohn und den Mieteinnahmen aus den Ferienwohnungen. Letztere Einnahmen sind schon deshalb der Antragsgegnerin allein zuzurechnen, weil ihr nach der gar nicht bestrittenen Eigentumsteilung die Ferienwohnungen zufielen und den Mieteinnahmen - wie das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung zutreffend hervorhob - die Arbeitsleistung der Antragsgegnerin gegenüberzustellen ist. Die Vorinstanzen haben hinsichtlich der Garagennutzung zutreffend auf das Trennungsgebot des § 84 EheG verwiesen. Zu dem ebenfalls aufgeteilten Rückkaufswert der Lebensversicherung ist dem Revisionsrekurs zu entgegnen, dass sie trotz Verpfändung jedenfalls einen Vermögenswert darstellt, der im Ergebnis dem Antragsteller zu Gute kommt. Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Verpfändung sei zu Gunsten eines Betriebsmittelkredits erfolgt, verstößt gegen das für den außerordentlichen Revisionsrekurs auch im Außerstreitverfahren geltende Neuerungsverbot (4 Ob 1632/95; 4 Ob 69/98w ua), so dass nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen ist, dass es für die Ausscheidung aus der Aufteilungsmasse auch der Feststellung bedürfte, das Pfand werde tatsächlich zur Befriedigung der Unternehmensverbindlichkeit verwertet werden (SZ 68/127).Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben (9 Ob 195/97k; 6 Ob 229/98i ua). Eine derartige grobe Fehlentscheidung im Ermessensbereich vermag die Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen: Die Darlehensübernahme durch den Antragsteller hat ihre zureichende Grundlage in dem von den Parteien angestrebten Zweck, durch die reale Teilung des Wohnhauses durch Schaffung von Eigentumswohnungen eine gleichartige Vermögensteilung zu erreichen, wobei die den Darlehensbetrag übersteigenden Kosten des Ausbaus des der Antragsgegnerin zugefallenen, noch im Rohbau befindlichen Hausbereichs auf diese Weise berücksichtigt wurden. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Beitrag des Antragstellers zum Ausbau bloß untergeordneter Natur und bestritt die Antragsgegnerin die Kosten hauptsächlich aus ihrem Lohn und den Mieteinnahmen aus den Ferienwohnungen. Letztere Einnahmen sind schon deshalb der Antragsgegnerin allein zuzurechnen, weil ihr nach der gar nicht bestrittenen Eigentumsteilung die Ferienwohnungen zufielen und den Mieteinnahmen - wie das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung zutreffend hervorhob - die Arbeitsleistung der Antragsgegnerin gegenüberzustellen ist. Die Vorinstanzen haben hinsichtlich der Garagennutzung zutreffend auf das Trennungsgebot des Paragraph 84, EheG verwiesen. Zu dem ebenfalls aufgeteilten Rückkaufswert der Lebensversicherung ist dem Revisionsrekurs zu entgegnen, dass sie trotz Verpfändung jedenfalls einen Vermögenswert darstellt, der im Ergebnis dem Antragsteller zu Gute kommt. Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Verpfändung sei zu Gunsten eines Betriebsmittelkredits erfolgt, verstößt gegen das für den außerordentlichen Revisionsrekurs auch im Außerstreitverfahren geltende Neuerungsverbot (4 Ob 1632/95; 4 Ob 69/98w ua), so dass nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen ist, dass es für die Ausscheidung aus der Aufteilungsmasse auch der Feststellung bedürfte, das Pfand werde tatsächlich zur Befriedigung der Unternehmensverbindlichkeit verwertet werden (SZ 68/127).

Textnummer

E70600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00041.03T.0828.000

Im RIS seit

27.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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