TE OGH 2003/9/10 7Ob203/03h

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen B*****, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 4.717 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 13. Mai 2003, GZ 6 R 118/03z-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Jänner 2003, GZ 2 C 505/02i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (hierin enthalten EUR 66,62) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Kläger nahm am 8. 6. 2002 an einem Rennwochenende der Champion Racing Austria am Hungaro-Ring in Ungarn teil, wo er "während des freien oder Sicherheitstrainings" (das Zeittraining begann erst zweieinhalb Stunden später) ohne Fremdeinwirkung zu Sturz kam, wodurch sein Motorrad beschädigt wurde. Der Ersatz dieses Schadens (abzüglich Selbstbehalt) bildet die Klageforderung, welche von beiden Vorinstanzen (unter rechtskräftigem Abzug eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens) zugesprochen wurde. Nach den der Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des Erstgerichtes hatte sich der Versicherungsvertreter des Klägers, der bei der beklagten Partei eine KFZ-Kaskoversicherung beantragt (und in der Folge auch abgeschlossen) hatte, zuvor "bei der Landesdirektion der beklagten Partei in Linz telefonisch nach der Kaskodeckung bei 'freiem Fahren' auf einer Rennstrecke erkundigt. Erst nach der fernmündlichen Bestätigung, dass auch solche Fahrten vom Versicherungsschutz umfasst seien, kam es zur Unterschrift unter dem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages".

Die beklagte Partei beantragt die Klageabweisung unter Hinweis auf Art 4 Z 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB), wonach von der Versicherung Schadensereignisse ausgeschlossen sind, "die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen".Die beklagte Partei beantragt die Klageabweisung unter Hinweis auf Artikel 4, Ziffer eins, der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB), wonach von der Versicherung Schadensereignisse ausgeschlossen sind, "die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen".

Ausgehend von den zuvor zusammenfassend wiedergegebenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist die von der beklagten Partei hiegegen unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision in ihrer Rechtsrüge deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (und damit insoweit unbeachtlich), als davon ausgegangen (und unterstellt) wird, dass es zwischen den Parteien "keine mündlichen Nebenabreden" bezüglich Versicherungsschutz eines "freien Fahrens auf einer Rennstrecke" gegeben habe. Da jedoch seitens der beklagten Versicherung das Risiko einer solchen Fahrt ausdrücklich als im Versicherungsschutz gedeckt zugesagt wurde, bedarf es - entgegen des Ausspruches des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO allerdings nicht gebunden ist - keiner Auslegung der zitierten Risikoausschlussbestimmung des Art 4 Z 1 AFIB. Vielmehr fiel damit auch der auf einer solchen "freien Fahrt" auf der Rennstrecke des Hungaro-Ringes erfolgte Unfall(schaden) in den Deckungsbereich der geschlossenen KFZ-Kaskoversicherung, ohne dass sich die beklagte Partei nunmehr - nach redlicher Verkehrsauffassung - mit Erfolg darauf berufen kann. Dass diese Deckungszusage von einer "inkompetenten" Stelle der beklagten Versicherung und damit rechtsunwirksam abgegeben worden wäre (vgl hiezu etwa 7 Ob 26/90, VersR 1992, 214 = VR 1991, 385 = RdW 1991, 174 im Zusammenhang mit telefonischer Zusage einer Rechtsschutzdeckung), wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Der klagende Versicherungsnehmer hatte nach den Feststellungen auch keinen Anlass, an der Verbindlichkeit der ihm sohin von (offensichtlich) kompetenter Stelle gemachten Zusage ernsthaft zu zweifeln. Auf Grund dieser bestehenden Vertragslage bedarf es aber dann weder eines Rückgriffes auf weitere Interpretationskriterien (vgl hiezu jüngst auch 7 Ob 51/03f und 7 Ob 164/03y) noch einer Beantwortung der ausschließlich auf eine solche Auslegung ausgerichteten Revisionszulassungsfrage durch das Berufungsgericht. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der beklagten Partei sohin als unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend von den zuvor zusammenfassend wiedergegebenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist die von der beklagten Partei hiegegen unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision in ihrer Rechtsrüge deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (und damit insoweit unbeachtlich), als davon ausgegangen (und unterstellt) wird, dass es zwischen den Parteien "keine mündlichen Nebenabreden" bezüglich Versicherungsschutz eines "freien Fahrens auf einer Rennstrecke" gegeben habe. Da jedoch seitens der beklagten Versicherung das Risiko einer solchen Fahrt ausdrücklich als im Versicherungsschutz gedeckt zugesagt wurde, bedarf es - entgegen des Ausspruches des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO allerdings nicht gebunden ist - keiner Auslegung der zitierten Risikoausschlussbestimmung des Artikel 4, Ziffer eins, AFIB. Vielmehr fiel damit auch der auf einer solchen "freien Fahrt" auf der Rennstrecke des Hungaro-Ringes erfolgte Unfall(schaden) in den Deckungsbereich der geschlossenen KFZ-Kaskoversicherung, ohne dass sich die beklagte Partei nunmehr - nach redlicher Verkehrsauffassung - mit Erfolg darauf berufen kann. Dass diese Deckungszusage von einer "inkompetenten" Stelle der beklagten Versicherung und damit rechtsunwirksam abgegeben worden wäre vergleiche hiezu etwa 7 Ob 26/90, VersR 1992, 214 = VR 1991, 385 = RdW 1991, 174 im Zusammenhang mit telefonischer Zusage einer Rechtsschutzdeckung), wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Der klagende Versicherungsnehmer hatte nach den Feststellungen auch keinen Anlass, an der Verbindlichkeit der ihm sohin von (offensichtlich) kompetenter Stelle gemachten Zusage ernsthaft zu zweifeln. Auf Grund dieser bestehenden Vertragslage bedarf es aber dann weder eines Rückgriffes auf weitere Interpretationskriterien vergleiche hiezu jüngst auch 7 Ob 51/03f und 7 Ob 164/03y) noch einer Beantwortung der ausschließlich auf eine solche Auslegung ausgerichteten Revisionszulassungsfrage durch das Berufungsgericht. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der beklagten Partei sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat die Zurückweisung der Revision ihrer Gegnerin ausdrücklich beantragt.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat die Zurückweisung der Revision ihrer Gegnerin ausdrücklich beantragt.

Textnummer

E70757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00203.03H.0910.000

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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