TE OGH 2004/2/10 10ObS284/03t

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stanislav M*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner und Mag. Klaus Habeler, Rechtsanwälte in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2003, GZ 9 Rs 68/03s-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht seit SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden kann (dazu ausführlich SSV-NF 7/74 uva). Soweit der Kläger ins Treffen führt, dass der Grundsatz des Ausschlusses der wiederholten Mängelrüge in vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht anzuwenden sei, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung, der die Grundlage für diese Rechtsprechung bildet, im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden ist. § 87 Abs 1 ASGG ordnet vielmehr nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Mit diesen Argumenten hat sich der Senat im Übrigen in früheren Entscheidungen bereits auseinandergesetzt (SSV-NF 3/115 ua). Für den Standpunkt des Klägers kann aus § 87 Abs 1 ASGG daher nichts abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0043061 [T 9, T 10]). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft. Schon eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen lässt, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49). Dies trifft hier zu.Es entspricht seit SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden kann (dazu ausführlich SSV-NF 7/74 uva). Soweit der Kläger ins Treffen führt, dass der Grundsatz des Ausschlusses der wiederholten Mängelrüge in vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht anzuwenden sei, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung, der die Grundlage für diese Rechtsprechung bildet, im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden ist. Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ordnet vielmehr nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Mit diesen Argumenten hat sich der Senat im Übrigen in früheren Entscheidungen bereits auseinandergesetzt (SSV-NF 3/115 ua). Für den Standpunkt des Klägers kann aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG daher nichts abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0043061 [T 9, T 10]). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft. Schon eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen lässt, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49). Dies trifft hier zu.

Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge die Feststellung getroffen, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Extruderführers in der Gummiindustrie um eine typische Zweckausbildung handle, die nach einer innerbetrieblichen Einschulung von ca 4 bis 6 Wochen zu einer qualifizierten Hilfsarbeit führe. Ein im Zusammenhang mit dieser ergänzenden Feststellung bestehender Verfahrensmangel wird im Rechtsmittel nicht gerügt. Die Feststellung ist für die Prüfung eines Berufsschutzes des Klägers ausreichend.

Ein angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufs sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen (10 ObS 260/00h ua). Es ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes indessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung eine betriebsüblichen Einstellungszeit erlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70; 4/80; 6/69; 7/108 ua; 10 ObS 260/00h; 10 ObS 68/02a).Ein angelernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufs sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen (10 ObS 260/00h ua). Es ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes indessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung eine betriebsüblichen Einstellungszeit erlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70; 4/80; 6/69; 7/108 ua; 10 ObS 260/00h; 10 ObS 68/02a).

Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt jedoch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Bereits der Umstand, dass die für die Tätigkeit eines Extruderführers in der Gummiindustrie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer maximalen Anlernzeit von 6 Wochen erlangt werden können und die Lehrzeit im zum Vergleich heranziehbaren Lehrberuf Kunststoffverarbeiter drei Jahre beträgt (s Berufslexikon, Lehrberufe, herausgegeben vom Arbeitsmarktservice Österreich [1997]), zeigt, dass in einer sechswöchigen innerbetrieblichen Einschulung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann (vgl SSV-NF 14/61; SSV-NF 7/49 ua).Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, kommt jedoch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Bereits der Umstand, dass die für die Tätigkeit eines Extruderführers in der Gummiindustrie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer maximalen Anlernzeit von 6 Wochen erlangt werden können und die Lehrzeit im zum Vergleich heranziehbaren Lehrberuf Kunststoffverarbeiter drei Jahre beträgt (s Berufslexikon, Lehrberufe, herausgegeben vom Arbeitsmarktservice Österreich [1997]), zeigt, dass in einer sechswöchigen innerbetrieblichen Einschulung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann vergleiche SSV-NF 14/61; SSV-NF 7/49 ua).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E72298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00284.03T.0210.000

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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