TE OGH 2004/9/14 10Ob36/04y

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Manfred E*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Dr. Gerold Ludwig und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Stadt Haag, gegen die beklagte und widerklagende Partei Christine E*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Helmuth Hackl, Mag. Michaela Fattinger und Mag. Christian Premm, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2004, GZ 23 R 14/04p-49, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 6. November 2003, GZ 2 C 263/03v-41, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Prozessakten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Manfred E***** und Christine E***** haben am 1. 7. 1994 vor dem Standesamt der Stadt W***** die Ehe geschlossen. Am 12. November 2001 hat Manfred E***** eine auf das Verschulden der Beklagten Christine E***** gestützte Scheidungsklage eingebracht. Die Beklagte ihrerseits hat am 7. Februar 2002 eine auf das Verschulden des Klägers gestützte Scheidungswiderklage eingebracht. Die beiden Ehescheidungsverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Laufe des Verfahrens haben beide Parteien auch beantragt, die Ehe im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Beklagten (und Widerklägerin) gemäß § 50 EheG zu scheiden.Manfred E***** und Christine E***** haben am 1. 7. 1994 vor dem Standesamt der Stadt W***** die Ehe geschlossen. Am 12. November 2001 hat Manfred E***** eine auf das Verschulden der Beklagten Christine E***** gestützte Scheidungsklage eingebracht. Die Beklagte ihrerseits hat am 7. Februar 2002 eine auf das Verschulden des Klägers gestützte Scheidungswiderklage eingebracht. Die beiden Ehescheidungsverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Laufe des Verfahrens haben beide Parteien auch beantragt, die Ehe im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Beklagten (und Widerklägerin) gemäß Paragraph 50, EheG zu scheiden.

Mit Teilurteil vom 6. November 2003 hat das Erstgericht die Ehe gemäß § 50 EheG mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist. Die Entscheidung über das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe iSd § 61 Abs 2 EheG wurde der Endentscheidung vorbehalten.Mit Teilurteil vom 6. November 2003 hat das Erstgericht die Ehe gemäß Paragraph 50, EheG mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist. Die Entscheidung über das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe iSd Paragraph 61, Absatz 2, EheG wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Das mit Berufung beider Parteien angerufene Berufungsgericht hat das Ersturteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es auch aussprach, dass das Klagebehren des Klägers (und Widerbeklagten), die Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden der Beklagten (und Widerklägerin) zu scheiden, abgewiesen wird.Das mit Berufung beider Parteien angerufene Berufungsgericht hat das Ersturteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es auch aussprach, dass das Klagebehren des Klägers (und Widerbeklagten), die Ehe gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden der Beklagten (und Widerklägerin) zu scheiden, abgewiesen wird.

Gegen das Berufungsurteil erhob die Beklagte und Widerklägerin fristgerecht Revision an den Obersten Gerichtshof. Der Kläger und Widerbeklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. Am 7.5.2004 langte der Akt beim Obersten Gerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 9. 7. 2004 hat das Erstgericht den Obersten Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger und Widerbeklagte am 18. 6. 2004 verstorben ist.

Rechtliche Beurteilung

In diesem Fall muss - wegen des vor Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetretenen Todes eines Ehegatten - der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt angesehen werden. Die bereits ergangenen unterinstanzlichen Urteile sind wirkungslos (§ 460 Z 8 ZPO). Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist nur hinsichtlich der Verfahrenskosten möglich; sie setzt einen entsprechenden Antrag einer Prozesspartei voraus (RIS-Justiz RS0041699). Da ein solcher bisher nicht gestellt wurde, sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (2 Ob 557/86 = EFSlg 52.207).In diesem Fall muss - wegen des vor Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetretenen Todes eines Ehegatten - der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt angesehen werden. Die bereits ergangenen unterinstanzlichen Urteile sind wirkungslos (Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO). Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist nur hinsichtlich der Verfahrenskosten möglich; sie setzt einen entsprechenden Antrag einer Prozesspartei voraus (RIS-Justiz RS0041699). Da ein solcher bisher nicht gestellt wurde, sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (2 Ob 557/86 = EFSlg 52.207).

Anmerkung

E74613 10Ob36.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00036.04Y.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0100OB00036_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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