TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/27 WI-4/02 - WI-5/02 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2
Vlbg GWG §16
Vlbg GWG §18
Vlbg GWG §21
Vlbg GWG §22
Vlbg GWG §50

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas; Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe von der zuständigen Wahlbehörde mangels erforderlicher (Unterstützungs)Unterschriften zu Recht als nicht eingebracht gewertet; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelungen über die Verbesserung von Wahlvorschlägen hinsichtlich des Fehlens von Unterschriften einerseits und der nachträglichen Ungültigkeit von Unterschriften andererseits sowie von Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 18.4.2002, LGBl. 20, wurden für den 30.6.2002 die Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas ausgeschrieben, und zwar für die restliche Funktionsperiode.

(Die vorzeitigen Neuwahlen waren notwendig geworden, weil [mehr als] die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmitglieder [Verzicht der Mandatare] erledigt war [s. dazu §71 Gemeindewahlgesetz - GWG, Vorarlberger LGBl. 1999/30, idF 2001/58].)

1.1.2. Für diese Wahl in die Gemeindevertretung (nicht auch für die Bürgermeisterwahl) wurde ua. von der Wählergruppe "FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas - Wald", der nunmehrigen Anfechtungswerberin, ein Wahlvorschlag eingereicht (eingelangt im Gemeindeamt Dalaas am 27.5.2002 um 16.54 Uhr), der jedoch keine (Unterstützungs)Unterschriften von Wahlberechtigten enthielt.

Dem Anfechtungsvorbringen zu Folge räumte daraufhin der (Wahl)Leiter der Gemeindewahlbehörde (di. gem. §6 GWG iVm §8 Abs1 LandtagswahlG, Vbg. LGBl. 1988/60, idF 2001/58, der Bürgermeister) der anfechtenden Wählergruppe die Möglichkeit ein, den Wahlvorschlag durch Vorlage der erforderlichen (Unterstützungs)Unterschriften bis 28.5.2002, 9.00 Uhr zu verbessern.

Die anfechtende Wählergruppe reichte hierauf 20 (Unterstützungs)Unterschriften für ihren Wahlvorschlag nach (die beim Gemeindeamt Dalaas am 28.5.2002 um 8.15 Uhr einlangten).

1.1.3. In einer Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 3.6.2002 wurde der am 27.5.2002 um 16.54 Uhr eingebrachte Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe (gemäß §18 Abs3 GWG) mangels Unterstützungsunterschriften als nicht eingebracht gewertet. Weiters wurde beschlossen, dass die am 28.5.2002 um 8.15 Uhr eingelangte Eingabe der anfechtenden Wählergruppe - als nicht rechtzeitig eingereicht - diese nicht zur Beteiligung an der Wahlwerbung berechtige.

Nachdem hinsichtlich gleichartiger (Wahlvorschlags)Eingaben der Wählergruppe "SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten" (eine von dieser Wählergruppe beim Verfassungsgerichtshof eingereichte Wahlanfechtung wurde zu WI-5,6/02 protokolliert; sie wird gesondert erledigt) in der selben Weise entschieden wurde, verblieb für die Neuwahlen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas nur ein einziger Wahlvorschlag, nämlich der der Wählergruppe "Volkspartei und Parteifreie Dalaas - Wald", dessen Kundmachung schließlich (mit Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde am 10.6.2002) erfolgte.

Der Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe lag somit der Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas vom 30.6.2002 nicht zu Grunde.

1.2. Mit ihrer am 18.7.2002 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Anfechtung begehrt die Wählergruppe "FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas - Wald", das Verfahren zur Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas am 30.6.2002 ab der Anmeldung der Wahlwerbung für nichtig zu erklären und als rechtswidrig aufzuheben.

In der Anfechtungsschrift heißt es wörtlich wie folgt:

"... [A]m 27.05.2002 [wurde] ... der Wahlvorschlag der Partei 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas - Wald' für die Gemeindevertretung eingebracht. Dieser Wahlvorschlag enthielt keine (Unterstützungs-)Unterschriften. Daraufhin räumte der Bürgermeister der Gemeinde Dalaas ..., der zugleich auch als Leiter der Gemeindewahlbehörde fungierte, der Partei 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas - Wald' ausdrücklich die Möglichkeit ein, den Wahlvorschlag durch Vorlage der erforderlichen Unterstützungserklärungen bis zum 28.05.2002, 09.00 Uhr, zu verbessern.

Im Hinblick auf die vom Gemeindewahlleiter eingeräumte Nachfrist brachte die Partei 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas - Wald' am 28.05.2002, 08.15 Uhr, den Wahlvorschlag verbessert ein. Der Wahlvorschlag enthielt 20 Unterschriften von wahlberechtigten Personen gemäß §16 Abs3 Vorarlberger Gemeindewahlgesetz.

Nachdem auch der Wahlvorschlag der Partei 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' für die Gemeindevertretungswahl für mangelhaft befunden wurde, wurde auch dieser Partei vom Leiter der Gemeindewahlbehörde ... die Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt.

Die Partei 'SPÖ Dalaas - Wald und Parteifreie Kandidaten' brachte ebenfalls am 28.05.2002, 08.15 Uhr, den verbesserten Wahlvorschlag ein, der 19 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aufwies.

Am 03. Juni 2002, 19.30 Uhr, fand im Sitzungszimmer des Gemeindehauses in Dalaas die Sitzung der Gemeindewahlbehörde Dalaas statt. An der Sitzung nahmen teil als Vorsitzender (Wahlleiter) Bürgermeister ... (ÖVP), als stimmberechtigte Beisitzer vier Mitglieder der ÖVP, zwei Mitglieder der FPÖ und ein Mitglied der SPÖ.

Anlässlich dieser Sitzung wurde mit den 6 Stimmen der ÖVP gegen die drei Stimmen der FPÖ und SPÖ beschlossen, dass der am 27. Mai 2002 um 8.30 Uhr für die Neuwahl in die Gemeindevertretung von Dalaas eingebrachte Wahlvorschlag der Partei 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' und der am 27. Mai 2002 um 16.54 Uhr für die Neuwahl in die Gemeindevertretung von Dalaas eingebrachte Wahlvorschlag der Partei 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas - Wald' mangels (Unterstützungs-)Unterschriften gemäß §18 Abs3 [GWG] als nicht eingebracht gelte.

Des weiteren wurde mit demselben Stimmenverhältnis beschlossen, dass der am 28. Mai 2002 um 08.15 Uhr für die Neuwahl in die Gemeindevertretung von Dalaas eingebrachte Wahlvorschlag der Partei 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' und der am 28. Mai 2002 um 08.15 Uhr für die Neuwahl in die Gemeindevertretung von Dalaas eingebrachte Wahlvorschlag der Partei 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas - Wald' gemäß §16 Abs2 [GWG] nicht rechtzeitig eingereicht sei und daher diese Parteien nicht zur Beteiligung an der Wahlwerbung berechtigt.

Nachdem die Partei 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' und die Antragstellerin von der Teilnahme an der Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas ausgeschlossen wurden, kandidierte in der Folge lediglich eine einzige Partei, nämlich die Partei 'Volkspartei und Parteifreie Dalaas - Wald', bei der Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas am 30.06.2002. Die Zulassung der entsprechenden Wahlvorschläge wurde von der Gemeindewahlbehörde anlässlich der Sitzung vom 07.06.2002 mit den Stimmen der 6 ÖVP Mitglieder gegen die Stimmen der Mitglieder der FPÖ

(2) und der SPÖ (1) beschlossen.

...

[D]er Leiter der Gemeindewahlbehörde, der zugleich als Spitzenkandidat der Partei 'Volkspartei und Parteifreie Dalaas - Wald' fungierende Bürgermeister ... [hat] dadurch, dass er der Anfechtungswerberin sowie der Partei 'SPÖ Dalaas-Wald und Parteifreie Kandidaten' eine Nachfrist für die Vorlage der erforderlichen Unterstützungserklärungen bis zum 28.05.2002, 09.00 Uhr, eingeräumt hat, einen Vertrauenstatbestand gesetzt, den er bzw. die Gemeindewahlbehörde gegen sich gelten lassen muss.

Wenn die Gemeindewahlbehörde in der Folge eben jene beiden Parteien von der Beteiligung an der Wahlwerbung und damit zugleich von der Teilnahme an der Wahl ausschließt, wird damit gegen den verfassungsrechtlich aus dem Gleichheitssatz, aber auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsatz von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes verstoßen, wodurch die entsprechenden Beschlüsse aber (weil verfassungswidrig) ungültig werden.

Neben den gerügten einfachgesetzlichen Verstößen wurden bei der Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas am 30.06.2002 auch verfassungswidrige Bestimmungen des [GWG] angewendet.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitssatz sowohl den Gesetzgeber als auch die Verwaltungsbehörden. Dem Gesetzgeber ist zufolge der Geltung des Gleichheitssatzes verboten, Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Er muss an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen sind sohin von verfassungswegen verboten... Darüber hinaus wird aus dem Gleichheitsgrundsatz auch ein allgemeines und umfassendes verfassungsrechtliches Sachlichkeitsgebot abgeleitet... Diesem Sachlichkeitsgebot haben einfach gesetzliche Normen jedenfalls zu entsprechen.

In dem hier zur Entscheidung vorliegenden Fall wird der Ausschluss der Anfechtungswerberin als wahlwerbende Partei von der Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas am 30.06.2002 unter anderem auf §16 Abs3 [GWG] gestützt. §16 Abs3 [GWG] schreibt u. a. vor, dass den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag neben dem Familien- und Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnungsadresse beizufügen ist. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, so ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Ergänzung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §16 Abs3 [GWG] ist eine Mängelbehebung dann nicht möglich, wenn Unterschriften auf dem Wahlvorschlag selbst fehlen.

...

Das [GWG] differenziert in §16 zwischen (von vornherein) fehlenden Unterschriften einerseits und ungültigen (und damit im Ergebnis gleichfalls 'fehlenden') Unterschriften andererseits. Während im Falle einer ('bloß') ungültigen Unterschrift jedoch eine Verbesserung binnen 48 Stunden durch Beibringung der 'ausfallenden' und damit 'fehlend' gewordenen Unterschrift möglich ist, soll im Falle der von vornherein fehlenden Unterschrift eine solche Verbesserung nicht möglich sein.

Obwohl das Ergebnis dasselbe ist - nämlich das Fehlen einer gültigen Unterschrift, die einen Wahlvorschlag wirksam unterstützen kann -, knüpft der Gesetzgeber (zumindest dem Wortlaut des Gesetzes nach) an diesen Sachverhalt unterschiedliche Rechtsfolgen: Während im Falle des Ungültigwerdens einer Unterschrift infolge Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch ein- und denselben Wahlberechtigten eine Nachbesserung binnen 48 Stunden möglich ist, soll die Nachbesserung einer von vornherein fehlenden Unterschrift als solche nicht möglich sein.

Argumente, die für eine solche Ungleichbehandlung sprechen würden, sind nicht einsichtig. Ob nun eine Unterschrift auf einem Wahlvorschlag von vornherein fehlt oder aber infolge Mehrfachnennung auf verschiedenen Wahlvorschlägen für ungültig erklärt wird, kann qualitativ keinen Unterschied machen. Demzufolge ist auch nicht einsichtig, weshalb bei einer fehlenden Unterschrift eine Nachbesserung binnen der Frist von 48 Stunden nicht möglich sein soll. Die unterschiedliche Wertung des Gesetzgebers ist umso unverständlicher, wenn man bedenkt, dass die bewusste (vorsätzliche) Manipulation von Wahlvorschlägen durch Mehrfachnennungen von Bewerbern privilegiert wird, während das versehentliche Fehlen auch nur einer Unterschrift die Ungültigkeit des Wahlvorschlages nach sich ziehen soll. Da §16 Abs6 letzter Satz [GWG] von 'fehlenden Unterschriften' spricht, ist sogar der Fall möglich, dass sämtliche Unterschriften auf einem Wahlvorschlag zufolge Mehrfachnennung innerhalb der Nachfrist ausgetauscht werden können, während ein Wahlvorschlag, auf dem - wenn auch nur unabsichtlich - eine Unterschrift fehlen sollte, einer Verbesserung innerhalb gleichermaßen zu setzender Nachfrist nicht möglich sein soll. Für diese Ungleichbehandlung findet sich kein vernünftiger Grund. Sie ist unsachlich und würde daher, bei strenger Befolgung im Zuge des Wahlverfahrens (infolge Gleichheitswidrigkeit), Verfassungswidrigkeit der angewendeten Norm zur Folge haben.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich daher, dass §16 Abs3 [GWG] verfassungskonform dahingehend zu interpretieren ist, dass nicht nur bei Ungültigwerden einer Unterschrift infolge Mehrfachnennung, sondern auch bei (rechtspolitisch als weitaus weniger gravierend zu wertendem) ursprünglichem Fehlen einer Unterschrift auf einem Wahlvorschlag eine Nachbesserung binnen einer Frist von 48 Stunden möglich sein muss.

Zu dem zuletzt genannten Ergebnis gelangt man im übrigen auch, wenn man die weiteren Bestimmungen des [GWG], vor allem diejenigen betreffend die Wahl des Bürgermeisters, einer näheren Betrachtung unterzieht.

Gemäß §22 Abs2 litb [GWG] ist ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ungültig, wenn er nicht den Bestimmungen des §21 Abs1 [GWG] entspricht. Danach darf einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Der Wahlvorschlag muss gemäß §21 Abs3 GWG von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind. Bei der Nichterfüllung dieses Erfordernisses handelt es sich um einen Mangel, der grundsätzlich geeignet ist, die Ungültigkeit des Wahlvorschlages nach sich zu ziehen.

Gemäß §22 Abs3 [GWG] ist der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die Mängel binnen 48 Stunden zu beheben, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des §21 Abs3 oder 4 nicht entspricht oder dem §21 Abs2 in einer anderen als der im Abs2 genannten Art nicht entspricht. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Fehlt es daher auf dem Wahlvorschlag zur Wahl des Bürgermeisters an der entsprechenden Anzahl an Unterstützungsunterschriften, so kann dieser Mangel binnen 48 Stunden beseitigt werden. Genau derselbe Mangel, nämlich das Fehlen einer Unterstützungsunterschrift, soll indessen nicht binnen 48 Stunden beseitigbar sein, wenn er [...] den Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung betrifft. Eine solche Auffassung birgt zwangsläufig erhebliche Wertungswidersprüche in sich, für die es keinen vernünftigen Grand gibt und die daher [...] in Summe zur Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelung führen würden, könnte man dieser nur dieses Verständnis zugrunde legen. Auch daraus folgt sohin, dass der Wahlvorschlag betreffend die Wahl in die Gemeindevertretung einer Nachbesserung zugänglich sein muss.

Dass eine Nachbesserung des Wahlvorschlages bei fehlenden Unterschriften binnen einer Frist von 48 Stunden möglich sein muss, ergibt sich im übrigen auch aus dem Zusammenhalt der einschlägigen Bestimmungen mit §21 Abs1 [GWG]. Gemäß §21 Abs1 1. Satz [GWG] darf einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Da der Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung von denselben Personen unterstützt werden kann wie der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters, ist klar ersichtlich, dass auch eine Differenzierung bei den Unterstützungsunterschriften je nach Art des Wahlvorschlages mangels sachlicher Rechtfertigung als gleichheitswidrig abzulehnen ist. Es gibt keinen vernünftigen Grund, aus dem heraus es gerechtfertigt wäre, fehlende Unterstützungsunterschriften beim Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung als nicht verbesserungsfähig anzusehen, während fehlende Unterstützungsunterschriften beim Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeister nachgeholt werden können. Eine solche Differenzierung in der Wertung der Unterschriften im Zusammenhang mit der Ausübung demokratischer Rechte ist unsachlich.

Ist §16 Abs3 [GWG] (entgegen der Auffassung der Antragstellerin) einer verfassungskonformen Interpretation in dem hier aufgezeigten Sinn nicht zugänglich, so ist diese Regelung aber zwangsläufig als unsachlich und damit zugleich als gleichheitswidrig zu qualifizieren."

1.3. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erstattung einer Gegenschrift aufgeforderte Landeswahlbehörde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung legte die Wahlakten vor. Ferner teilte sie, mit Bezug sowohl auf die vorliegende Wahlanfechtung als auch auf eine von der Wählergruppe "SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten" eingebrachte und beim Verfassungsgerichtshof zu WI-5,6/02 protokollierte Anfechtung (die gesondert erledigt wird), zur Frage der Verbesserungsmöglichkeit bei Fehlen von Unterstützungsunterschriften Folgendes mit:

"Die Anfechtungen bringen vor, dass der Bürgermeister der Gemeinde Dalaas den anfechtenden Wählergruppen zur Verbesserung ihrer Wahlvorschläge - die keine (Unterstützungs)Unterschriften aufwiesen - eine Nachfrist bis zum 28.5.2002, 9.00 Uhr eingeräumt habe.

Nach Kenntnis der Landeswahlbehörde liegt folgender Sachverhalt vor:

Die Landesregierung hat mit Verordnung, LGBl. Nr.20/2002, die Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters von Dalaas auf Sonntag, den 30.06.2002, ausgeschrieben. Die Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen endete somit auf Grund des §16 Abs2 GWG in Verbindung mit §79 GWG am 27.05.2002.

Am 27.05.2002 um 8.30 Uhr hat die Wählergruppe 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' den Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung in Dalaas und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters von Dalaas eingebracht. Am 27.05.2002 um

16.54 Uhr hat die Wählergruppe 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas-Wald' einen Wahlvorschlag für die Neuwahl der Gemeindevertretung Dalaas eingebracht.

Am 27.05.2002 gegen 16.30 Uhr hat der Gemeindewahlleiter beim Amt der Vorarlberger Landesregierung angerufen und mitgeteilt, dass der Wahlvorschlag der Wählergruppe 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' keine Unterstützungsunterschriften aufweise. Vom Vertreter des Amtes der Landesregierung wurde hiezu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2000, WI-1/00-9, hingewiesen, wonach u.a. ein Nachbringen von Unterstützungsunterschriften nicht möglich sei. Die im §16 Abs3 GWG erwähnte Verbesserungsfrist von 48 Stunden ermögliche nicht die Ergänzung fehlender Unterstützungsunterschriften, sondern lediglich die Ergänzung bestimmter Angaben zu den Unterstützungsunterschriften. Am 27.05.2002 kurz nach 17.00 Uhr hat der Gemeindewahlleiter erneut beim Amt der Vorarlberger Landesregierung angerufen und mitgeteilt, dass der Wahlvorschlag der Wählergruppe 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas-Wald' gleichfalls keine Unterstützungsunterschriften trage. Vom Vertreter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde nochmals auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen und gleichzeitig auch erklärt, dass die Prüfung der Wahlvorschläge und die Entscheidung über ihre Veröffentlichung der Gemeindewahlbehörde obliege...

Nach diesem Gespräch hat der Gemeindewahlleiter den Wählergruppen freigestellt, bis 9.00 Uhr des 28.05.2002 die Unterstützungsunterschriften nachzuholen. Die Erklärung des Bürgermeisters war offensichtlich von der Absicht getragen, eine Situation, in der wahlwerbende Gruppen aus formalen Gründen von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen bleiben, vielleicht doch noch vermeiden zu können. Die Erklärung erfolgte nach Schluss der um 17.00 Uhr endenden Amtsstunden und unter dem Vorbehalt der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde...

Am 28.05.2002, um 8.15 Uhr, haben die Wählergruppe 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas-Wald' und die Wählergruppe 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' neue Wahlvorschläge eingereicht. Eine Zurückstellung der am 27.05.2002 eingereichten Wahlvorschläge hat offenbar nicht stattgefunden."

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeindevertretungswahl (zB. VfSlg. 14.847/1997). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.1.2. Zu Folge §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingereicht wurde (so zB VfSlg. 7387/1974, 10.217/1984, 11.256/1987, 12.287/1990, 13.187/1992, 16.044/2000).

2.1.1.3. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.1.2. Nun sieht zwar §50 GWG administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - vor, mit welchen jedoch nur die Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde geltend gemacht werden kann (s. VfSlg. 14.282/1995).

Zur Geltendmachung aller anderen (d.s. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (§68 Abs1 erster Teilsatz VfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 11.167/1986, 13.089/1992, 14.282/1995, 16.044/2000).

Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §50 GWG vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Nichtberücksichtigung ihres Wahlvorschlages aus formalen Gründen, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

2.1.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10.610/1985), das ist bei Gemeindevertretungswahlen in Vorarlberg die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Veröffentlichung gemäß §49 GWG (vgl. VfSlg. 16.044/2000).

Diese Verlautbarung fand hier am 1.7.2002 statt. Die am 18.7.2002 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde somit rechtzeitig eingebracht.

2.1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1. §16 GWG lautet samt Überschrift wie folgt:

"16

Anmeldung der Wahlwerbung und Wahlvorschläge für die Wahlen

in die Gemeindevertretung

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und hat zu enthalten:

a) die unterscheidende Parteibezeichnung;

b) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs3 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Falls eine Wählergruppe binnen dieser Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung.

(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes [betreffend das Wahlverfahren für die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen] Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen Wahlvorschlag vorzulegen. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.

(3) Der Wahlvorschlag muss von 1 v.H. der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 15 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterschrieben sein. Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnungsadresse beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, so ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Ergänzung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Der Wahlvorschlag muss enthalten:

a) die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

die Parteiliste, d. i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, weniger einen, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Berufes, Geburtsjahres, der Adresse und der eigenhändigen Unterschrift jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, das passive Wahlrecht besitzt (§9 Abs2);

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

(4) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.

(5) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(6) Wenn ein Wahlvorschlag den Voraussetzungen des Abs3 nicht mehr entspricht, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die fehlenden Unterschriften binnen 48 Stunden beizubringen. Wenn die fehlenden Unterschriften innerhalb dieser Frist beigebracht werden, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht."

2.2.2. §18 GWG hat - mit Überschrift - folgenden Wortlaut:

"§18

Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach §16 Abs3 litb kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Staates, dessen Bürger der Wahlwerber ist, verlangen, mit der bestätigt wird, dass er dort das passive Wahlrecht besitzt oder dass diesen Behörden ein Verlust des passiven Wahlrechtes nicht bekannt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen."

2.2.3. Die Bestimmungen der §§21 und 22 GWG über die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und deren Prüfung lauten wie folgt:

"§21

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.

(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a) die unterscheidende Parteibezeichnung;

b) den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

(3) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind.

(4) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist auch Zustellungsbevollmächtigter für die Wahl des Bürgermeisters.

(6) Ändert sich nach §17 die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs2 lita entsprechend.

§22

Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen.

(2) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

a) der Wahlwerber nicht wählbar ist (§9 Abs3),

b) er den Bestimmungen des §21 Abs1 nicht entspricht,

c)

er den Bestimmungen des §21 Abs2 nicht entspricht und dadurch die Identität des Wahlwerbers zweifelhaft ist,

d)

der Wahlwerber auf dem Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wird oder

e)

der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung als nicht eingebracht gilt.

In diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich zu verständigen.

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die Mängel binnen 48 Stunden zu beheben, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des §21 Abs3 oder 4 nicht entspricht oder dem §21 Abs2 in einer anderen als der im Abs2 genannten Art nicht entspricht. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht."

2.3.1. Zu der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des §16 GWG führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.044/2000 Folgendes aus:

"Zu Folge ... §16 GWG ist grundsätzlich zwischen der Anmeldung der Beteiligung an der Wahlwerbung und der Einbringung eines Wahlvorschlages (für die Wahlen in die Gemeindevertretung) zu unterscheiden. Die Anmeldung der Beteiligung an der Wahlwerbung hat spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag beim Leiter der Gemeindewahlbehörde zu erfolgen (§16 Abs1 erster Satz GWG). Der Wahlvorschlag ist gemäß §16 Abs2 zweiter Satz GWG spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde vorzulegen, wenn aber eine Wählergruppe binnen der für die Anmeldung der Beteiligung an der Wahlwerbung vorgesehenen Frist (also bis spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag) bereits einen Wahlvorschlag einbringt, dann gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung der Beteiligung an der Wahlwerbung (§16 Abs1 letzter Satz GWG). Was die Gültigkeit dieser beiden wahlrechtlichen Eingaben im Hinblick auf ihre ausreichende Unterstützung durch in der Gemeinde wahlberechtigte Personen anlangt, so schreibt das Gesetz vor, dass sie - von Ausnahmen abgesehen - jeweils von 1 v.H. der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 15 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde (eigenhändig) unterschrieben sein müssen (§16 Abs1 dritter Satz und Abs3 erster Satz GWG).

Die die Einbringung von Wahlvorschlägen betreffende Bestimmung des §16 Abs3 GWG unterscheidet weiters zwischen der eigenhändigen Unterschrift eines Wahlwerbers auf der einen integrierenden Bestandteil des Wahlvorschlages bildenden "Parteiliste" (§16 Abs3 siebter Satz litb GWG), mit der der Wahlwerber seine Zustimmung zur Kandidatur bekundet, einerseits und der eigenhändigen Unterschrift eines Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag selbst (§16 Abs3 erster Satz GWG), mit der der Wahlberechtigte seine Unterstützung für den Wahlvorschlag (einschließlich der Parteiliste) zum Ausdruck bringt, andererseits.

Nach §18 Abs1 GWG hat die Gemeindewahlbehörde ua. zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde enthalten; weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er zu Folge des §18 Abs3 GWG als nicht eingebracht.

Unter dem Begriff 'Unterschriften' in der soeben genannten Vorschrift des §18 Abs3 GWG sind dabei - wie sich in systematischer Interpretation der einschlägigen Bestimmungen, nämlich der §§16 Abs3, 18 Abs1 und 3 GWG, ergibt - nur solche iSd. §16 Abs3 erster Satz GWG - das sind die (Unterstützungs)Unterschriften von Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag selbst - zu verstehen und nicht auch die (Zustimmungs)Unterschriften der einzelnen Wahlwerber iSd. §16 Abs3 siebter Satz litb GWG...

Daraus folgt insbesondere, dass die gültige Einbringung eines Wahlvorschlages unter Umständen sowohl die (eigenhändige) Unterschrift einer Person als Wahlwerber auf der Parteiliste (§16 Abs3 siebter Satz litb GWG) als auch die (eigenhändige) Unterfertigung des Wahlvorschlages als solchen (§16 Abs3 erster Satz GWG) durch die selbe Person als Wahlberechtigter verlangt. Ob eine solche Regelung zweckmäßig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.

...

[Dem] weiteren Vorbringen der Anfechtungswerberin, dass ihr Wahlvorschlag von der Wahlbehörde 'zur Ergänzung binnen 48 Stunden wegen fehlender Angaben, darunter wegen fehlender Unterschriften, gemäß §16 GWG zurückzustellen' gewesen wäre, kann nicht beigepflichtet werden.

... In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach alle - die Wahlbehörde streng bindenden - Formalvorschriften der Wahlordnungen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind. Nach dem vierten Satz des §16 Abs3 GWG ist den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag neben dem Familien- und Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnungsadresse beizufügen. Fehlen diese (den Unterschriften beizufügenden) Angaben ganz oder teilweise, so ist nach dem fünften Satz der erwähnten Gesetzesbestimmung der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Ergänzung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Entgegen der Auffassung der Anfechtungswerberin sind dieser Form der Mängelbehebung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur die den Unterschriften beizufügenden Angaben (Familien- und Vorname, Geburtsjahr, Wohnungsadresse), so sie (ganz oder teilweise) fehlen, nicht aber fehlende Unterschriften auf dem Wahlvorschlag (selbst) zugänglich. Eine Zurückstellung zur Beibringung fehlender Unterschriften ist vielmehr nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall vorgesehen, dass ein Wahlvorschlag den Voraussetzungen des §16 Abs3 leg. cit. deshalb nicht mehr entspricht, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hatte und seine Unterschrift in Folge dessen auf allen Wahlvorschlägen ungültig ist (§16 Abs5 und 6 GWG)."

2.3.2. Die anfechtende Wählergruppe steht nun auf dem Standpunkt, dass die Bestimmung des §16 Abs3 GWG - bei dem ihr von der Gemeindewahlbehörde beigemessenen Inhalt - dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot widerspräche:

Es wäre unsachlich, wenn nur bei Ungültigwerden einer [Unterstützungs]Unterschrift infolge "Mehrfachnennung" (also bei Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten) eine "Nachbesserung" binnen einer Frist von 48 Stunden möglich sei, nicht aber für den Fall des "rechtspolitisch als weitaus weniger gravierend zu wertende[n] Fehlen[s] einer Unterschrift auf einem Wahlvorschlag".

Die in Rede stehende Unsachlichkeit zeige auch ein Vergleich mit den Bestimmungen des GWG betreffend die Wahl des Bürgermeisters:

Fehle es nämlich auf dem Wahlvorschlag zur Wahl des Bürgermeisters an der entsprechenden Anzahl an Unterstützungsunterschriften, so könne dieser Mangel binnen 48 Stunden beseitigt werden. Genau derselbe Mangel solle indessen nicht binnen 48 Stunden beseitigbar sein, wenn er den Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung betreffe. Eine solche Auffassung berge zwangsläufig erhebliche Wertungswidersprüche in sich, für die es keinen vernünftigen Grund gebe und die daher zur Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelung führte. Auch daraus folge, dass der Wahlvorschlag betreffend die Wahl in die Gemeindevertretung einer Nachbesserung zugänglich sein müsse.

Schließlich dürfe gemäß §21 Abs1 GWG einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringe. Da der Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung von denselben Personen unterstützt werden könne wie der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters, sei klar ersichtlich, dass auch eine Differenzierung bei den Unterstützungsunterschriften je nach Art des Wahlvorschlages mangels sachlicher Rechtfertigung als gleichheitswidrig abzulehnen sei. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, fehlende Unterstützungsunterschriften beim Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung als nicht verbesserungsfähig anzusehen, während fehlende Unterstützungsunterschriften beim Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nachgeholt werden könnten. Eine solche Differenzierung in der Wertung der Unterschriften im Zusammenhang mit der Ausübung demokratischer Rechte sei unsachlich.

2.3.3. Diese Auffassung ist auf Grund der folgenden Erwägungen unzutreffend:

Die von der anfechtenden Wählergruppe kritisierte, im Hinblick auf die Mängelbehebbarkeit von Wahlvorschlägen für die Wahl in die Gemeindevertretung vorgenommene gesetzliche Differenzierung, je nach dem, ob es sich um von vornherein fehlende (Unterstützungs)Unterschriften handelt - die einer Mängelbehebung nicht zugänglich sind - oder um den Fall, dass eine solche Unterschrift erst dadurch hinfällig wird, dass ein Unterstützungswilliger zwei oder mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hatte, - welcher Mangel behebbar ist - ist keineswegs sachfremd. Vielmehr nahm der Vorarlberger Landesgesetzgeber bei der Regelung der zuletzt beschriebenen Konstellation - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - auf einen (Ausnahms)Fall Bedacht, auf dessen Eintritt eine wahlwerbende Gruppe in der Regel überhaupt keinen Einfluss nehmen kann. Insoferne macht es einen Unterschied im Tatsächlichen, ob ein Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung - bei seiner Vorlage - nicht von der nach dem Gesetz erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterstützt ist und deshalb - von vornherein - als nicht eingebracht gilt oder ob ein solcher Wahlvorschlag, der an sich die nach dem Gesetz erforderliche Anzahl von (Unterstüztungs)Unterschriften enthält, nur deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, weil sich herausstellt, dass ein Wahlberechtigter - von den wahlwerbenden Parteien im Regelfall völlig unbeeinflussbar - mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hatte und daher seine (Unterstützungs)Unterschriften auf sämtlichen davon betroffen Wahlvorschlägen ungültig sind [s. dazu auch die Aussage des Berichters in der 6. Sitzung des XX. Vorarlberger Landtages im Jahr 1969, in der die im Rechtsausschuss vorgeschlagenen - wörtlich gleich wie §16 Abs5 u. 6 GWG lautenden - Bestimmungen der Abs4 und 5 des §36 Gemeindewahlordnung, kundgemacht im Vbg. LGBl. 1969/23, beschlossen wurden: (Seite 172:) Es solle "verhindert werden, dass dadurch, dass verschiedene Unterschriften auf zwei oder mehreren Wahlvorschlägen aufscheinen, ein Wahlvorschlag ungültig wird. Deshalb die Nachfrist."]

Die Vorschrift über die Behebung von Mängeln bei Vorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters wiederum unterscheidet sich von der für die Behebbarkeit der Mängel von Wahlvorschlägen für die Wahl in die Gemeindevertretung ganz wesentlich dadurch, dass ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nicht von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten der Gemeinde unterstützt sein muss, sondern (nur) von Wahlwerbern, die ohnedies schon auf der Parteiliste für die Wahl in die Gemeindevertretung stehen. Dem gesetzlichen Erfordernis der Unterfertigung eines Wahlvorschlages durch eine bestimmte Anzahl unterstützungswilliger Personen kommt daher für den Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nicht die selbe Bedeutung zu wie für den Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung. Dies wird auch bei Betrachtung des gesetzessystematischen Zusammenhanges deutlich: Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung einbringt, so wie sie nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen darf, der in ihrer Parteiliste für die Wahl in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist (§21 Abs1 erster und zweiter Satz GWG). Endlich ist ein Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters ungültig, wenn deren Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung als nicht eingebracht gilt (§22 Abs2 lite GWG). Im Hinblick auf diese Unterschiede erweisen sich aber auch die differenzierenden Regelungen, was die Behebbarkeit von Mängeln im hier in Rede stehenden Zusammenhang betrifft, als verfassungsrechtlich unbedenklich; ob diese Regelungen zweckmäßig sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.

Erweisen sich aber die von der anfechtenden Wählergruppe vorgetragenen Bedenken gegen §16 Abs3 GWG - aus den genannten Gründen - als unzutreffend, so scheidet auch die von ihr ins Treffen geführte "verfassungskonforme" Interpretation dieser Bestimmung dahingehend, dass nicht nur bei Ungültigwerden einer (Unterstützungs)Unterschrift in Folge Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten sondern auch bei ursprünglichem Fehlen einer solchen Unterschrift auf einem Wahlvorschlag eine Nachbesserung binnen einer Frist von 48 Stunden möglich sein müsse, aus.

2.3.4. Schließlich behauptet die anfechtende Wählergruppe, dass der Leiter der Gemeindewahlbehörde mit der Setzung einer Nachfrist für die Vorlage der erforderlichen Unterstützungserklärungen bis zum 28.5.2002, 9.00 Uhr, einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe, den die Gemeindewahlbehörde gegen sich gelten lassen müsse. Ein Ausschluss der Anfechterin von der Teilnahme an der Wahl verstoße daher gegen den aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen den Vertrauensschutz, weshalb die entsprechenden Beschlüsse - als verfassungswidrig - ungültig seien.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die allfällige Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung der anfechtenden Wählergruppe zur Wahl in die Gemeindevertretung nur zur Aufhebung dieser Wahl (oder Teilen davon) in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führen kann, nicht aber dazu, dass die in Rede stehenden wahlrechtlichen Beschlüsse der Gemeindewahlbehörde als solche ungültig sind (s. VfSlg. 15.066/1997 S 902). Das von der Anfechtungswerberin inkriminierte Verhalten des Leiters der Gemeindewahlbehörde kann aber vom Verfassungsgerichtshof - im Rahmen dieses Wahlanfechtungsverfahrens - gar nicht aufgegriffen werden. Insbesondere kann dieses Verhalten - schon ausgehend von der Darstellung der Anfechtungswerberin selbst (S 3 drittletzter Absatz der Anfechtungsschrift) - nicht als eine Handlung iSd §16 Abs3 fünfter Satz GWG - Zurückstellung eines Wahlvorschlages zur Ergänzung binnen 48 Stunden - aufgefasst und verstanden werden. Dafür fehlte es nämlich schon an der Setzung einer 48 Stunden-Frist. Dies ganz abgesehen davon, dass - nach dem bisher Gesagten - eine solche Vorgehensweise der Gemeindewahlbehörde nicht dem Gesetz entsprochen hätte und (daher) selbst die (rechtzeitige) Befolgung eines dem entsprechenden Mangelbehebungsauftrages nicht zur Folge haben hätte können, dass der Wahlvorschlag der einschreitenden Wählergruppe als (rechtzeitig) "eingebracht gegolten" (§16 Abs3 sechster Satz GWG) hätte.

2.3.5. Aus all dem ergibt sich, dass der Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe von der zuständigen Wahlbehörde zu Recht als nicht eingebracht gewertet wurde. Auf das die Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe "Volkspartei und Parteifreie Dalaas - Wald" betreffende Vorbringen in der Anfechtungsschrift war bei dieser Sachlage nicht einzugehen (s. VfSlg. 16.044/2000 S 1025 f).

2.4. Da die im Zusammenhang mit der Einbringung des Wahlvorschlages geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nicht gegeben sind, war der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlvorschlag, Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:WI4.2002

Dokumentnummer

JFT_09978873_02W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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