TE OGH 2005/9/6 10ObS60/05d

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und DI Walter Holzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud B*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2005, GZ 7 Rs 18/05d-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die außerordentliche Revision der Klägerin stellt keine im Sinn dieser Gesetzesstelle erhebliche Rechtsfrage dar.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die außerordentliche Revision der Klägerin stellt keine im Sinn dieser Gesetzesstelle erhebliche Rechtsfrage dar.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall eines alkoholisierten Kraftfahrers auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause - ist ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war; eine bestimmte Höhe des Blukalkoholwerts allein führt noch nicht zwingend zum Ausschluss des Versicherungsschutzes. Eine durch Alkoholkonsum herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls soweit zurücktreten, dass diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen. Dann jedoch, wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war, geht auch im Fall einer Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren (10 ObS 133/98a = SSV-NF 12/61 mwN). Ferner hat der Oberste Gerichts bereits ausgesprochen, dass aus dem Blutalkoholwert allein ein individuell unterschiedlicher von den Umständen des Einzelfalls abhängiger Zustand der den Unfall herbeiführenden Fahruntüchtigkeit, der den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit löst, nicht abgeleitet werden (10 ObS 133/98a). Entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung der Revisionswerberin ist das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es hat insbesondere nicht ausgesprochen, dass der Versicherungsschutz der Klägerin schon allein wegen Überschreitung eines bestimmten Blutalkoholwerts entfalle. Vielmehr billigte es die auf dem Blutalkoholwert der Klägerin von 2,31 bis 2,56 Promille im Unfallszeitpunkt und den Umständen des Unfallhergangs basierende Beurteilung des Erstgerichts, der beklagten Partei sei der Beweis des ersten Anscheins gelungen, dass der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitswegs gehabt habe, sondern die Folge der Alkoholisierung der Klägerin gewesen sei. Darin kann eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung eines Einzelfalls nicht erblickt werden. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in der - vom Berufungsgericht auch zitierten - Entscheidung 10 ObS 133/98a (= SZ 71/81) ausgesprochen, dass bei einem Blutalkoholwert des Versicherten von 1,3 Promille und dem Abkommen von der Fahrbahn in einer Kurve letzteres geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind. Unter diesen Umständen spreche alles dafür, dass sich der Unfall deswegen ereignete, weil der dortige Versicherte sein Fahrzeug in beträchtlich alkoholisiertem Zustand lenkte. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall im Hinblick auf den festgestellten Blutalkoholwert der Klägerin und den festgestellten Unfallhergang einen Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf annahm und deshalb den Anscheinsbeweis für zulässig erachtete, so ist diese Auffassung unter Zugrundelegung der genannten Entscheidung jedenfalls vertretbar. Die Frage, ob der Anscheinsbeweis gelungen ist, was zu einer Verschiebung der objektiven Beweislast auf den Versicherten führt, den dann die Beweislast trifft, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten (10 ObS 133/98a; 10 ObS 423/98y), ist ebenso eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 423/98y mwN uva), wie die Frage, ob dem Versicherten der Beweis gelungen ist, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten.

Die Frage der Festlegung eines Grenzwerts des Blutalkohols für absolute Verkehrsuntauglichkeit eines Autofahrers, die von der Revisionswerberin als im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehen wird, stellt sich - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht.Die Frage der Festlegung eines Grenzwerts des Blutalkohols für absolute Verkehrsuntauglichkeit eines Autofahrers, die von der Revisionswerberin als im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich angesehen wird, stellt sich - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist der vorliegende Sachverhalt mit jenem der Entscheidung 10 ObS 163/89 = SSV-NF 3/65 zugrundeliegenden nicht vergleichbar. Der Versicherte war nicht als Kraftfahrer, sondern als Fussgänger auf einer Landstraße unterwegs. Er war zwar schwer alkoholisiert (2,48 Promille), hatte sich aber den Verkehrsvorschriften entsprechend verhalten. Die Klägerin hingegen verstieß nach den Feststellungen mehrfach gegen die Verkehrsvorschriften.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E79890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00060.05D.0906.000

Im RIS seit

06.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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