TE OGH 2005/10/14 14R183/05t

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Ronald Kunst als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Robert Fucik und Dr.Curd Steinhauer in der Rechtssache der klagenden Partei Hammouda K*****, vertreten durch Univ.Doz. Dr.Richard Soyer, Mag.Wilfried Embacher, Mag.Josef Bischof, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 2.428,28 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 2.184,20 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.6.2005, 32 Cg 3/04b-10, gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Ronald Kunst als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Robert Fucik und Dr.Curd Steinhauer in der Rechtssache der klagenden Partei Hammouda K*****, vertreten durch Univ.Doz. Dr.Richard Soyer, Mag.Wilfried Embacher, Mag.Josef Bischof, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 2.428,28 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 2.184,20 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.6.2005, 32 Cg 3/04b-10, gemäß Paragraph 492, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 485,86 (darin enthalten EUR 80,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.6.2002, 114 Hv 67/02m-13, wurde der Kläger, der als Lenker seines PKWs einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet hatte, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, 3 und 4, 2.Deliktsfall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit dem am 21.6.2002 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangten Antrag gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG begehrte der Kläger, den Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bis 30.9.2002 aufzuschieben. Diesen Antrag bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 16.8.2002 (ON 19 im Strafakt). Laut dem im Strafakt erliegenden Zustellnachweis wurde dieser Beschluss am 23.8.2002 von einer Angestellten der Klagevertreter übernommen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.6.2002, 114 Hv 67/02m-13, wurde der Kläger, der als Lenker seines PKWs einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet hatte, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, 3 und 4, 2.Deliktsfall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit dem am 21.6.2002 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangten Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG begehrte der Kläger, den Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bis 30.9.2002 aufzuschieben. Diesen Antrag bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 16.8.2002 (ON 19 im Strafakt). Laut dem im Strafakt erliegenden Zustellnachweis wurde dieser Beschluss am 23.8.2002 von einer Angestellten der Klagevertreter übernommen.

In dem zu 284 Ur 215/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Samir S***** ua wegen §§ 28 SMG, 278 StGB anhängigen Strafverfahren wurde der Kläger am 6.8.2002 um 19.30 Uhr in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin beauftragte der Kläger Rechtsanwalt Mag.E***** mit seiner Verteidigung. Dieser besuchte ihn am 13. und 19.8.2002 jeweils im Halbgesperre des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wobei der letztgenannte Besuch (Kommission) der Vorbereitung der am 20.8.2002 stattfindenden Haftprüfungsverhandlung diente. Bei dieser Besprechung wurde auch die Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft ventiliert und Mag.E***** vertrat die Meinung, dass der Kläger gute Chancen hätte, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden.In dem zu 284 Ur 215/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Samir S***** ua wegen Paragraphen 28, SMG, 278 StGB anhängigen Strafverfahren wurde der Kläger am 6.8.2002 um 19.30 Uhr in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin beauftragte der Kläger Rechtsanwalt Mag.E***** mit seiner Verteidigung. Dieser besuchte ihn am 13. und 19.8.2002 jeweils im Halbgesperre des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wobei der letztgenannte Besuch (Kommission) der Vorbereitung der am 20.8.2002 stattfindenden Haftprüfungsverhandlung diente. Bei dieser Besprechung wurde auch die Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft ventiliert und Mag.E***** vertrat die Meinung, dass der Kläger gute Chancen hätte, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden.

In der Haftprüfungsverhandlung am 20.8.2002 unterbrach jedoch die Untersuchungsrichterin - in Unkenntnis des dem Kläger im Verfahren 114 Hv 67/02m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bis 30.9.2002 bewilligten Strafaufschubs - die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft zur Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen des Verkehrsdelikts. Er wurde am 20.8.2002 um 8.00 Uhr in Strafhaft genommen. Mag.E***** versprach dem Kläger, sich um den Strafaufschub zu kümmern. Am 21.8.2002 besuchte er neuerlich den Kläger und informierte ihn über das Ergebnis seiner Bemühungen. Tatsächlich wurde der Kläger wegen des im erwähnten anderen Strafverfahren bewilligten Strafaufschubes am 21.8.2002 um 13.00 Uhr aus der Strafhaft entlassen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.11.2002 wurde das Strafverfahren 284 Ur 215/02f gegen den Kläger gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt. Von dieser Einstellung wurde der Verteidiger des Klägers nicht verständigt. In der Folge besprach Mag.E***** mit dem Kläger die Frage einer möglichen Haftentschädigung und nahm am 2.3.2003 Einsicht in den Strafakt.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.11.2002 wurde das Strafverfahren 284 Ur 215/02f gegen den Kläger gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt. Von dieser Einstellung wurde der Verteidiger des Klägers nicht verständigt. In der Folge besprach Mag.E***** mit dem Kläger die Frage einer möglichen Haftentschädigung und nahm am 2.3.2003 Einsicht in den Strafakt.

Mit Beschluss vom 2.4.2003, 284 Ur 215/02f-101, sprach die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aus, dass beim Kläger für die Anhaltung vom 6.8.2002, 19.30 Uhr, bis 20.8.2002, 8.00 Uhr (in Untersuchungshaft) die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung durch den Bund vorliegen. Mit Schreiben vom 20.5.2003 forderten die Klagevertreter die Beklagte zur Anerkennung von Ersatzansprüchen des Klägers, die durch die rechtswidrige Untersuchungshaft verursacht worden waren, in Höhe von EUR 5.196,08 (darin enthalten EUR 600,-- Verdienstentgang, EUR 4.229,39 an Verteidigerkosten und EUR 266,69 an Kosten des Aufforderungsschreibens) auf. Sukzessive anerkannte die Beklagte einen Ersatzanspruch in der Höhe von EUR 2.767,80 und zahlte diesen Betrag an den Kläger.

Mit seiner Klage macht der Kläger EUR 2.428,28 sA als weiterhin unberichtigte Vertretungskosten geltend. Im Einzelnen seien dies die Kosten für die Kommissionen des Klagevertreters am 19. und 21.8.2002 sowie am 2.3.2003. Unabhängig davon, dass der Klagevertreter den Kläger bereits am 14.8.2002 in der Untersuchungshaft besucht hätte, sei auch der Haftbesuch am 19.8.2002 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen, weil der Akteninhalt vor der für 28.8.2002 anberaumten Haftprüfungsverhandlung erörtert werden musste. Dies gelte auch für die Kommission am 21.8.2002, bei der der Verteidiger seiner anwaltlichen Informationspflicht gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit dem beantragten Strafaufschub nachgekommen sei; tatsächlich sei der Kläger ja am 21.8.2002 um 13.00 Uhr wegen des bewilligten Strafaufschubes aus der Strafhaft entlassen worden. Schließlich sei auch die Kommission zur Akteneinsicht am 2.3.2003 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil der Verteidiger von der am 13.11.2002 gemäß § 109 Abs 1 StPO erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger nicht verständigt worden sei. Erst durch die Akteneinsicht habe festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haftentschädigung vorlägen.Mit seiner Klage macht der Kläger EUR 2.428,28 sA als weiterhin unberichtigte Vertretungskosten geltend. Im Einzelnen seien dies die Kosten für die Kommissionen des Klagevertreters am 19. und 21.8.2002 sowie am 2.3.2003. Unabhängig davon, dass der Klagevertreter den Kläger bereits am 14.8.2002 in der Untersuchungshaft besucht hätte, sei auch der Haftbesuch am 19.8.2002 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen, weil der Akteninhalt vor der für 28.8.2002 anberaumten Haftprüfungsverhandlung erörtert werden musste. Dies gelte auch für die Kommission am 21.8.2002, bei der der Verteidiger seiner anwaltlichen Informationspflicht gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit dem beantragten Strafaufschub nachgekommen sei; tatsächlich sei der Kläger ja am 21.8.2002 um 13.00 Uhr wegen des bewilligten Strafaufschubes aus der Strafhaft entlassen worden. Schließlich sei auch die Kommission zur Akteneinsicht am 2.3.2003 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil der Verteidiger von der am 13.11.2002 gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger nicht verständigt worden sei. Erst durch die Akteneinsicht habe festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haftentschädigung vorlägen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Nach dem StEG seien nur die für die Haftentlassung notwendigen Verteidigerleistungen sowie der Antrag auf Haftentschädigung und die allenfalls im Zusammenhang damit abgeführte mündliche Verhandlung zu honorieren. Auf Grund des relativ einfach gelagerten Sachverhaltes seien nur die Kosten für die Vollmachtsbekanntgabe vom 13.8.2002, nicht jedoch für einen weiteren Mandantenbesuch am 19.8.2002 berechtigt. Da der Grundsatzbeschluss nach dem StEG der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.4.2003 (ON 101 im Strafakt) nur dem Zeitraum vom 6.8.2002, 19.30 Uhr, bis 20.8.2002, 8.00 Uhr, umfasse, könnten die vom Kläger geltend gemachten Kommissionen am 21.8.2002 und am 2.3.2003 nach dem StEG nicht ersetzt werden. Die von den Klagevertretern für die Herstellung einer Aktenabschrift am 2.3.2003 in Rechnung gestellten Kosten seien im Hinblick auf § 45a StPO nicht berechtigt.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Nach dem StEG seien nur die für die Haftentlassung notwendigen Verteidigerleistungen sowie der Antrag auf Haftentschädigung und die allenfalls im Zusammenhang damit abgeführte mündliche Verhandlung zu honorieren. Auf Grund des relativ einfach gelagerten Sachverhaltes seien nur die Kosten für die Vollmachtsbekanntgabe vom 13.8.2002, nicht jedoch für einen weiteren Mandantenbesuch am 19.8.2002 berechtigt. Da der Grundsatzbeschluss nach dem StEG der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.4.2003 (ON 101 im Strafakt) nur dem Zeitraum vom 6.8.2002, 19.30 Uhr, bis 20.8.2002, 8.00 Uhr, umfasse, könnten die vom Kläger geltend gemachten Kommissionen am 21.8.2002 und am 2.3.2003 nach dem StEG nicht ersetzt werden. Die von den Klagevertretern für die Herstellung einer Aktenabschrift am 2.3.2003 in Rechnung gestellten Kosten seien im Hinblick auf Paragraph 45 a, StPO nicht berechtigt.

Der Kläger replizierte, dass der Hinweis auf § 45a StPO ins Leere gehe. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung handle es sich um ein Recht des Verteidigers, jedoch nicht um eine Pflicht. Dem Verteidiger stehe es frei, trotz dieser Bestimmung persönlich bei Gericht Akteneinsicht zu nehmen. Im Übrigen würden nach den Erfahrungen des Klagevertreters oft Akten trotz eines gestellten Antrages nicht vollständig übermittelt. Um die Gewissheit zu haben, in einen Akt vollständig einsehen zu können, sei daher eine Kommission zu Gericht unerlässlich.Der Kläger replizierte, dass der Hinweis auf Paragraph 45 a, StPO ins Leere gehe. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung handle es sich um ein Recht des Verteidigers, jedoch nicht um eine Pflicht. Dem Verteidiger stehe es frei, trotz dieser Bestimmung persönlich bei Gericht Akteneinsicht zu nehmen. Im Übrigen würden nach den Erfahrungen des Klagevertreters oft Akten trotz eines gestellten Antrages nicht vollständig übermittelt. Um die Gewissheit zu haben, in einen Akt vollständig einsehen zu können, sei daher eine Kommission zu Gericht unerlässlich.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 2.184,20 sA zu bezahlen, und wies ein Mehrbegehren von EUR 244,08 sA ab. Das Erstgericht traf zusätzlich zu den dem Parteivorbringen vorangestellten, die aus den Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen und bejahte in rechtlicher Hinsicht die Berechtigung der Ansprüche auf Ersatz der Vertretungskosten des Verteidigers des Klägers für die Kommissionen vom 19. und 21.8.2002 sowie vom 2.3.2003 jeweils als zur Rechtsdurchsetzung bzw zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Dies ergebe den zuerkannten Betrag von EUR 2.184,20 (darin enthalten EUR 362,40 USt und EUR 9,60 Barauslagen). Die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 244,08 sA begründete das Erstgericht damit, dass es sich dabei um einen Teilbetrag der nicht ersatzfähigen Kosten des Aufforderungsschreibens handle; den restlichen Teil dieses Anspruches habe die Beklagte entgegen der herrschenden Rechtsprechung anerkannt und auch bezahlt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und im Kostenpunkt mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Kostenzuspruch von lediglich EUR 1.079,88 (darin enthalten EUR 125,03 Barauslagen) an den Kläger begehrt bzw ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Im Hinblick darauf, dass die Berufungswerberin in ihrer Rechtsrüge die Kosten des Haftbesuches des Verteidigers des Klägers am 19.8.2002 als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die von diesem am 21.8.2002 und am 2.3.2003 erbrachten Leistungen schon dem Grunde nach als nicht berechtigt gewertet wissen will, weil sie außerhalb des vom Grundsatzbeschluss nach dem StEG gelegenen Zeitraumes (6. bis 20.8.2002) entstanden seien, seien der Behandlung der Berufung folgende rechtliche Erwägungen vorangestellt:

Gemäß § 1 des hier noch anzuwendenden StEG 1969 hat der Bund die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen. Ein solcher Ersatzanspruch setzt zwar kein schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten von Bundesorganen voraus, kann aber selbstverständlich nur jene vermögensrechtlichen Nachteile umfassen, die durch die strafgerichtliche Anhaltung verursacht wurden. Nicht erforderlich ist aber, dass diese vermögensrechtlichen Nachteile auch während der Anhaltung entstanden sind (vgl SZ 52/187). Nur dann, wenn auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung (hier in Untersuchungshaft) erfolgt wäre, bestünde kein Ersatzanspruch. Dass die Untersuchungshaft verhängt werden musste (Pflichthaft), schließt den Kausalzusammenhang zwischen Haft und Beiziehung des Verteidigers nicht aus, da ja in einem solchen Fall jede Intervention zur Entkräftung des Verdachtes auch dem Zweck dient, dass die Haft aufgehoben wird (JBl 1964, 370).Gemäß Paragraph eins, des hier noch anzuwendenden StEG 1969 hat der Bund die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen. Ein solcher Ersatzanspruch setzt zwar kein schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten von Bundesorganen voraus, kann aber selbstverständlich nur jene vermögensrechtlichen Nachteile umfassen, die durch die strafgerichtliche Anhaltung verursacht wurden. Nicht erforderlich ist aber, dass diese vermögensrechtlichen Nachteile auch während der Anhaltung entstanden sind vergleiche SZ 52/187). Nur dann, wenn auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung (hier in Untersuchungshaft) erfolgt wäre, bestünde kein Ersatzanspruch. Dass die Untersuchungshaft verhängt werden musste (Pflichthaft), schließt den Kausalzusammenhang zwischen Haft und Beiziehung des Verteidigers nicht aus, da ja in einem solchen Fall jede Intervention zur Entkräftung des Verdachtes auch dem Zweck dient, dass die Haft aufgehoben wird (JBl 1964, 370).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass die Besprechung des Verteidigers am 19.8.2002 mit dem in Untersuchungshaft befindlichen Kläger, die feststellungsgemäß der Vorbereitung der für 20.8.2002 anberaumten Haftprüfungsverhandlung diente, angesichts der Anhaltung des Klägers in Untersuchungshaft kausal und zweifellos zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies gilt in gleicher Weise für den Besuch des Verteidigers am 21.8.2002, bei dem mit dem Kläger insbesondere die "Frage der Gewährung eines Haftaufschubes vor Unterbrechung der Untersuchungshaft" (S 7 der Urteilsausfertigung) erörtert wurde. So deponierte der Zeuge Mag.E***** durchaus glaubhaft, dass er dem Kläger, der ebenso wie der Verteidiger von der Unterbrechung der Untersuchungshaft und Überstellung des Klägers in Strafhaft anlässlich der Haftprüfungsverhandlung am 20.8.2002 überrascht worden war, entsprechend seiner Zusage, sich um den beantragten Strafaufschub zu kümmern, am 21.8.2002 mitgeteilt habe, dass dieser bereits am 16.8.2002 bewilligt worden sei, was dann ja auch zur Enthaftung des Klägers am 21.8.2002 um 13.00 Uhr geführt hat. Auch diese Intervention des Verteidigers war durch die Anhaltung, nämlich dadurch, dass der Kläger trotz bewilligtem Strafaufschub weiter in Untersuchungshaft belassen und sodann in Strafhaft genommen worden war, verursacht.

All diese Erwägungen gelten auch für die Akteneinsicht durch den Verteidiger am 2.3.2003, zumal dieser Verteidiger von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger am 13.11.2002 nicht verständigt worden war. Dass diese Kosten erst nach der Haft entstanden, ändert nichts an der Kausalität, da sie ja zur Vorbereitung der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers nach dem StEG erforderlich waren. Dem steht auch der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren relevierte § 45a StPO nicht entgegen, dem zufolge der Verteidiger beantragen kann, ihm Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachtes oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen unentgeltlich zuzustellen. Angesichts der unterbliebenen Verständigung des Klägers bzw seines Verteidigers von der Einstellung des gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahrens erscheint es gerechtfertigt, dass sich der Verteidiger durch unmittelbare Akteneinsicht vom tatsächlichen Akteninhalt Gewissheit verschaffte.All diese Erwägungen gelten auch für die Akteneinsicht durch den Verteidiger am 2.3.2003, zumal dieser Verteidiger von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger am 13.11.2002 nicht verständigt worden war. Dass diese Kosten erst nach der Haft entstanden, ändert nichts an der Kausalität, da sie ja zur Vorbereitung der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers nach dem StEG erforderlich waren. Dem steht auch der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren relevierte Paragraph 45 a, StPO nicht entgegen, dem zufolge der Verteidiger beantragen kann, ihm Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachtes oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen unentgeltlich zuzustellen. Angesichts der unterbliebenen Verständigung des Klägers bzw seines Verteidigers von der Einstellung des gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahrens erscheint es gerechtfertigt, dass sich der Verteidiger durch unmittelbare Akteneinsicht vom tatsächlichen Akteninhalt Gewissheit verschaffte.

Die als "Kommission zu LG 1 und Mandant" gemäß TP 7 Abs 2 RAT zuzüglich 50% Einheitssatz gemäß § 23 RATG verzeichnete Leistung vom 19.8.2002 bemängelt die Berufungswerberin deshalb als überhöht, weil sich die Kommission an diesem Tag "logischerweise" nicht auf die gesamte verzeichnete Zeit von 4/2 Stunden erstreckt haben könne. Im Zweifel sei die Hälfte der verzeichneten Zeit als Kommission gemäß TP 7 Abs 2 RAT, die andere Hälfte als Konferenz mit dem Mandanten zu werten, wobei der letztgenannte Teil der Leistung durch die Verrechnung des Einheitssatzes mit abgegolten sei. Jedenfalls hätte das Erstgericht nicht den gesamten verrechneten Ansatz von EUR 483,20 zuzüglich 50% Einheitssatz zuerkennen dürfen. Die Lösung dieser von der Berufungswerberin aufgeworfenen Fragen setzt eine differenziertere Beurteilung dieser Leistungen voraus:Die als "Kommission zu LG 1 und Mandant" gemäß TP 7 Absatz 2, RAT zuzüglich 50% Einheitssatz gemäß Paragraph 23, RATG verzeichnete Leistung vom 19.8.2002 bemängelt die Berufungswerberin deshalb als überhöht, weil sich die Kommission an diesem Tag "logischerweise" nicht auf die gesamte verzeichnete Zeit von 4/2 Stunden erstreckt haben könne. Im Zweifel sei die Hälfte der verzeichneten Zeit als Kommission gemäß TP 7 Absatz 2, RAT, die andere Hälfte als Konferenz mit dem Mandanten zu werten, wobei der letztgenannte Teil der Leistung durch die Verrechnung des Einheitssatzes mit abgegolten sei. Jedenfalls hätte das Erstgericht nicht den gesamten verrechneten Ansatz von EUR 483,20 zuzüglich 50% Einheitssatz zuerkennen dürfen. Die Lösung dieser von der Berufungswerberin aufgeworfenen Fragen setzt eine differenziertere Beurteilung dieser Leistungen voraus:

Der Kostenersatz nach TP 7 RAT bezieht sich deren Wortlaut nach zwar ganz allgemein auf alle Geschäfte des Rechtsanwaltes außerhalb seiner Kanzlei, doch werden auch die nach den TP 2, 3 und 4 RAT zu honorierenden Leistungen (Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen und Hauptverhandlungen) schon ihrer Art nach stets außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei verrichtet, ohne dass sie deshalb schon (auch) TP 7 RAT zu unterstellen wären. Nach TP 8 RAT sind Besprechungen aller Art, auch solche im Fernsprechweg, zu entlohnen, ohne dass unterschieden würde, ob die Besprechung in oder außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes abgehalten wird. Beim Kostenansatz der TP 8 RAT handelt es sich - ebenso wie bei den TP 2, 3 und 4 RAT - somit in Wahrheit gegenüber der TP 7 RAT um die speziellere Norm. Daraus folgt, dass dieser Kostenansatz nur auf jene Geschäfte des Rechtsanwaltes Anwendung findet, die nicht schon nach einer anderen TP des RAT zu entlohnen sind und außerhalb der Kanzlei vorgenommen werden. Soweit Geschäfte des Rechtsanwaltes, die nicht nach TP 7 RAT abzugelten sind, außerhalb der Kanzlei vorzunehmen sind, sieht TP 9 RAT ohnedies je nach Lage des Falles Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis vor. Diese TP wäre ihres Anwendungsbereiches entkleidet, wenn alle Geschäfte außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes nach TP 7 RAT abzugelten wären (1 Ob 510/89 = RZ 1989/56).

Bei der Entlohnung nach TP 8 RAT stehen somit für die Dauer der Besprechung die Ansätze nach TP 8 RAT ohne Einheitssatz und für die Fahrtzeit die Ansätze nach TP 9 RAT zu. Bei der Entlohnung nach TP 7 RAT gebühren die Ansätze nach TP 7 RAT plus Einheitssatz sowohl für die eigentliche Verrichtung des Geschäftes als auch für die nur mit der Hin- und Rückfahrt verbrachte Zeit. Weiters ist zu beachten, dass die nach TP 8 RAT zu entlohnenden Einzelleistungen gemäß § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz abgegolten werden, wenn der Rechtsanwalt nicht gemäß § 23 Abs 2 RATG gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen verrechnet. Macht der Rechtsanwalt sowohl den Einheitssatz als auch die einzelnen Leistungen geltend, dann tritt keine Präklusion der einen oder anderen Berechnungsart ein, sondern es sind die Gebühren nach dem für den Rechtsanwalt günstigeren höheren Ergebnis zu bestimmen (EvBl 1977/6). Sind die Ansätze nach TP 7 RAT insgesamt niedriger als die von der Partei für die Hauptverhandlung und Berufungsverhandlung begehrte Einheitssatz, so ist für jene Kommissionen, die nur eine Besprechung betreffen, statt TP 7 oder 8 RAT nur die Entschädigung für die Zeitversäumnis nach TP 9 RAT zuzuerkennen. Bei den Kommissionen, mit denen Geschäfte nach TP 7 und 8 RAT verbunden sind, ist die Fahrzeit der Entlohnung nach TP 7 RAT zuzuordnen, weil sie auch bei bloß dieser Verrichtung in gleicher Dauer angefallen wäre. Soweit nicht aufgeschlüsselt wurde, welche Zeiträume jeweils auf die Besprechung und auf sonstige Verrichtungen entfielen, ist jeweils die Hälfte der Zeit der einen und der anderen Tätigkeit zuzuordnen (3 Ob 555/89 = RZ 1990/107).Bei der Entlohnung nach TP 8 RAT stehen somit für die Dauer der Besprechung die Ansätze nach TP 8 RAT ohne Einheitssatz und für die Fahrtzeit die Ansätze nach TP 9 RAT zu. Bei der Entlohnung nach TP 7 RAT gebühren die Ansätze nach TP 7 RAT plus Einheitssatz sowohl für die eigentliche Verrichtung des Geschäftes als auch für die nur mit der Hin- und Rückfahrt verbrachte Zeit. Weiters ist zu beachten, dass die nach TP 8 RAT zu entlohnenden Einzelleistungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz abgegolten werden, wenn der Rechtsanwalt nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, RATG gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen verrechnet. Macht der Rechtsanwalt sowohl den Einheitssatz als auch die einzelnen Leistungen geltend, dann tritt keine Präklusion der einen oder anderen Berechnungsart ein, sondern es sind die Gebühren nach dem für den Rechtsanwalt günstigeren höheren Ergebnis zu bestimmen (EvBl 1977/6). Sind die Ansätze nach TP 7 RAT insgesamt niedriger als die von der Partei für die Hauptverhandlung und Berufungsverhandlung begehrte Einheitssatz, so ist für jene Kommissionen, die nur eine Besprechung betreffen, statt TP 7 oder 8 RAT nur die Entschädigung für die Zeitversäumnis nach TP 9 RAT zuzuerkennen. Bei den Kommissionen, mit denen Geschäfte nach TP 7 und 8 RAT verbunden sind, ist die Fahrzeit der Entlohnung nach TP 7 RAT zuzuordnen, weil sie auch bei bloß dieser Verrichtung in gleicher Dauer angefallen wäre. Soweit nicht aufgeschlüsselt wurde, welche Zeiträume jeweils auf die Besprechung und auf sonstige Verrichtungen entfielen, ist jeweils die Hälfte der Zeit der einen und der anderen Tätigkeit zuzuordnen (3 Ob 555/89 = RZ 1990/107).

Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Erstgericht zunächst zutreffend dem Kläger für die Leistung seines Verteidigers am 19.8.2002 die tarifmäßigen Kosten für 4/2 Stunden gemäß § 7 Abs 2 RAT zuzüglich 50% Einheitssatz gemäß § 23 RATG zuerkannt. Vereinfacht dargestellt gebührt TP 7 RAT für jede auch nur begonnene halbe Stunde der gesamten mit der Kommission verbundenen Zeit und TP 8 RAT für Besprechungen. § 23 RATG lässt nach TP 8 RAT zu honorierende Nebenleistungen zu Leistungen nach TP 7 RAT im Einheitssatz aufgehen. Der Kostennote ("19.8.2002 Kommission zu LG 1 und Mandant") lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die Besprechung mit dem Mandanten und die Kommission zum Landesgericht einerseits etwa gleich lang gedauert haben, andererseits auch so miteinander in Verbindung gestanden wären, dass die Mandantenbesprechung die Kommission zum LG vorbereitet oder nachbereitet hätte. Auch die Aussage des Zeugen Mag.E*****, der deponierte, die Besprechung mit dem Kläger im Halbgesperre des Landesgerichtes am 19.8.2002 habe der Vorbereitung der Haftverhandlung gedient (S 2 in ON 9), ist insoferne nicht aussagekräftig. Nur wenn festgestellt worden wäre, dass das Gespräch mit dem Mandanten dazu gedient hätte, diese Kommission entweder (so etwa durch Aufnahme zusätzlicher Informationen) vorzubereiten oder ihm die Ergebnisse der Kommission mitzuteilen, könnte die an sich nach TP 8 RAT zu honorierende Leistung als vom Einheitssatz umfasste Nebenleistung angesehen werden. Sollte das Gespräch mit dem Mandanten nicht länger gedauert haben als 25 Minuten, so wären mehr als 3/2 Stunden auf die Kommission entfallen. Auch dann stünden die gesamten verzeichneten Kosten zu. Schließlich könnten auf den Weg zum Landesgericht, der ebenfalls nach TP 7 RAT zu honorieren wäre, durchaus 2/2 Stunden entfallen sein. Sie müssten dann jedenfalls der Leistung zugerechnet werden, die von TP 7 RAT umfasst ist. Dann ließe sich allenfalls 1/2 Stunde aus TP 7 RAT wegkürzen, die ihrerseits nach TP 8 zu honorieren wäre. Auch daraus ergibt sich aber kein rechnerischer Vorteil, zumal eine solche halbe Stunde nach TP 8 RAT mit EUR 122,50, die halbe Stunde nach TP 7 RAT dagegen mit EUR 120,80 (freilich samt Einheitssatz, der aber als Pauschale nicht nur die Mandantenbesprechung umfasst) abzugelten wäre. Insgesamt besteht daher kein Anlass, den für die Leistung des Verteidigers am 19.8.2002 geltend gemachten Kostenanspruch zu reduzieren.Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Erstgericht zunächst zutreffend dem Kläger für die Leistung seines Verteidigers am 19.8.2002 die tarifmäßigen Kosten für 4/2 Stunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RAT zuzüglich 50% Einheitssatz gemäß Paragraph 23, RATG zuerkannt. Vereinfacht dargestellt gebührt TP 7 RAT für jede auch nur begonnene halbe Stunde der gesamten mit der Kommission verbundenen Zeit und TP 8 RAT für Besprechungen. Paragraph 23, RATG lässt nach TP 8 RAT zu honorierende Nebenleistungen zu Leistungen nach TP 7 RAT im Einheitssatz aufgehen. Der Kostennote ("19.8.2002 Kommission zu LG 1 und Mandant") lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die Besprechung mit dem Mandanten und die Kommission zum Landesgericht einerseits etwa gleich lang gedauert haben, andererseits auch so miteinander in Verbindung gestanden wären, dass die Mandantenbesprechung die Kommission zum LG vorbereitet oder nachbereitet hätte. Auch die Aussage des Zeugen Mag.E*****, der deponierte, die Besprechung mit dem Kläger im Halbgesperre des Landesgerichtes am 19.8.2002 habe der Vorbereitung der Haftverhandlung gedient (S 2 in ON 9), ist insoferne nicht aussagekräftig. Nur wenn festgestellt worden wäre, dass das Gespräch mit dem Mandanten dazu gedient hätte, diese Kommission entweder (so etwa durch Aufnahme zusätzlicher Informationen) vorzubereiten oder ihm die Ergebnisse der Kommission mitzuteilen, könnte die an sich nach TP 8 RAT zu honorierende Leistung als vom Einheitssatz umfasste Nebenleistung angesehen werden. Sollte das Gespräch mit dem Mandanten nicht länger gedauert haben als 25 Minuten, so wären mehr als 3/2 Stunden auf die Kommission entfallen. Auch dann stünden die gesamten verzeichneten Kosten zu. Schließlich könnten auf den Weg zum Landesgericht, der ebenfalls nach TP 7 RAT zu honorieren wäre, durchaus 2/2 Stunden entfallen sein. Sie müssten dann jedenfalls der Leistung zugerechnet werden, die von TP 7 RAT umfasst ist. Dann ließe sich allenfalls 1/2 Stunde aus TP 7 RAT wegkürzen, die ihrerseits nach TP 8 zu honorieren wäre. Auch daraus ergibt sich aber kein rechnerischer Vorteil, zumal eine solche halbe Stunde nach TP 8 RAT mit EUR 122,50, die halbe Stunde nach TP 7 RAT dagegen mit EUR 120,80 (freilich samt Einheitssatz, der aber als Pauschale nicht nur die Mandantenbesprechung umfasst) abzugelten wäre. Insgesamt besteht daher kein Anlass, den für die Leistung des Verteidigers am 19.8.2002 geltend gemachten Kostenanspruch zu reduzieren.

Nach diesen Grundsätzen erscheinen auch die jeweils 3/2 Stunde dauernden und als "21.8.2002 Kommission zu Mandant" bzw "2.3.2003 Kommission zu LG 1, AE" gemäß TP 7 Abs 2 RAT zuzüglich 50% Einheitssatz gemäß § 23 RATG verzeichneten Leistungen richtig und angemessen.Nach diesen Grundsätzen erscheinen auch die jeweils 3/2 Stunde dauernden und als "21.8.2002 Kommission zu Mandant" bzw "2.3.2003 Kommission zu LG 1, AE" gemäß TP 7 Absatz 2, RAT zuzüglich 50% Einheitssatz gemäß Paragraph 23, RATG verzeichneten Leistungen richtig und angemessen.

Aus obigen Erwägungen war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision gründet sich auf §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO. Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen.Aus obigen Erwägungen war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 502 Absatz eins, ZPO. Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00552 14R183.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:01400R00183.05T.1014.000

Dokumentnummer

JJT_20051014_OLG0009_01400R00183_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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