TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/7 2007/02/0216

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

MRKZP 07te Art4;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs6 litc;
VStG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des HH in A, vertreten durch Dr. Erich Holzinger und Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwälte in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6. Februar 2007, Zl. UVS 30.6-25/2007-2, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. November 2006 wurde die Strafverfügung dieser Bezirkshauptmannschaft vom 9. Februar 2006, mit welcher der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. a StVO bestraft worden war, gemäß § 30 Abs. 3 VStG iVm § 99 Abs. 6 lit. c StVO von Amts wegen aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2007 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 501/07-9, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit - weil seine Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0010). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 2003, Slg. 17.061/2003, festgehalten, dass aus dem im Art. 4 des

7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht (auf dieses Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Ablehnungsbeschluss ohnedies verwiesen). Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage die Strafverfügung aufgehoben (und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt) worden und ob dies objektiv rechtmäßig war. Sollte der Beschwerdeführer befürchten, das gerichtliche Strafverfahren könnte gegen ihn fortgeführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0010).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG

ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 7. September 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020216.X00

Im RIS seit

03.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten