TE OGH 2006/9/28 4Ob180/06h

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Prunbauer, Peyrer-Heimstätt & Romig, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** GmbH, 2. Bernhard W*****, beide vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2006, GZ 2 R 101/06x-12, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. April 2006, GZ 10 Cg 19/06h-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Um dem Verpflichteten eine Umgehung des Unterlassungsgebots nicht allzu leicht zu machen, gestattet die ständige Rechtsprechung eine weitere Fassung des Gebots. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruchs nicht nur völlig gleichartige Handlungen sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (RIS-Justiz RS0037671 und RS0037733). Ob das Unterlassungsgebot im Einzelfall diesen Voraussetzungen gerecht wird, bildet regelmäßig - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037671).

Anmerkung

E82158 4Ob180.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00180.06H.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20060928_OGH0002_0040OB00180_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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