TE OGH 2008/3/7 9Bs81/08p

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Veröffentlicht am 07.03.2008
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Starlinger und Dr. Koch über die Beschwerde des S***** O***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried i.I. vom 19. Februar 2008, 13 BE 109/08v-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am 28.5.1974 geborene mazedonische Staatsbürger S***** O***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben eine Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 7 Monaten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.8.2005, 12 Hv 122/05t-80, wurde er des Verbrechens nach dem § 28 Abs 2 2. und 3. Fall, Abs 3 1. und 2. Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens nach dem § 28 Abs 2 4. Fall, Abs 3 1. und 2. Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür nach dem § 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Demnach hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Z***** P***** am 18.2. und 21.2.2005 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung, die auf den Schmuggel und die In-Verkehrsetzung von übergroßen Suchtgiftmengen ausgerichtet war und der neben Z***** P***** und S***** O***** auch der abgesondert verfolgte N***** D***** sowie ein unbekannter Mittäter "Redzo" oder "Rexho" oder "Redzeb" angehörten, ein- und ausgeführt sowie in Verkehr gesetzt, indem sie insgesamt 2.986,7 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 602 g Heroin in Reinsubstanz in einem Pkw versteckt über den Grenzübergang Passau von Deutschland nach Österreich schmuggelten und in weiterer Folge einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres verkauften. Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 4.10.2007, 1 U 44/07t-10, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, da er am 30.1.2007 in der JA Suben im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung S***** M***** durch einen Schlag in das Gesicht verletzte, wodurch dieser eine Prellung mit einer Abschürfung der Nase sowie eine Laesion des ersten oberen Zahnes links erlitt. Beide Strafen stehen derzeit im Vollzug. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21.9.2009; die Hälfte der Strafzeit hat S**** O**** am 5.6.2007 verbüßt, zwei Drittel am 12.3.2008.Der am 28.5.1974 geborene mazedonische Staatsbürger S***** O***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben eine Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 7 Monaten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.8.2005, 12 Hv 122/05t-80, wurde er des Verbrechens nach dem Paragraph 28, Absatz 2, 2. und 3. Fall, Absatz 3, 1. und 2. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Verbrechens nach dem Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall, Absatz 3, 1. und 2. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Demnach hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Z***** P***** am 18.2. und 21.2.2005 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung, die auf den Schmuggel und die In-Verkehrsetzung von übergroßen Suchtgiftmengen ausgerichtet war und der neben Z***** P***** und S***** O***** auch der abgesondert verfolgte N***** D***** sowie ein unbekannter Mittäter "Redzo" oder "Rexho" oder "Redzeb" angehörten, ein- und ausgeführt sowie in Verkehr gesetzt, indem sie insgesamt 2.986,7 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 602 g Heroin in Reinsubstanz in einem Pkw versteckt über den Grenzübergang Passau von Deutschland nach Österreich schmuggelten und in weiterer Folge einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres verkauften. Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 4.10.2007, 1 U 44/07t-10, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, da er am 30.1.2007 in der JA Suben im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung S***** M***** durch einen Schlag in das Gesicht verletzte, wodurch dieser eine Prellung mit einer Abschürfung der Nase sowie eine Laesion des ersten oberen Zahnes links erlitt. Beide Strafen stehen derzeit im Vollzug. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21.9.2009; die Hälfte der Strafzeit hat S**** O**** am 5.6.2007 verbüßt, zwei Drittel am 12.3.2008.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes nach dem § 133 Abs 1 StVG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar mit einem unbefristeten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbot belegt sei, nach der Aktenlage aber über kein Reisedokument bzw. kein Heimreisezertifikat verfüge; demnach stünden einer Ausreise Hindernisse iSd § 133a Abs 1 Z 3 StVG entgegen.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StVG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar mit einem unbefristeten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbot belegt sei, nach der Aktenlage aber über kein Reisedokument bzw. kein Heimreisezertifikat verfüge; demnach stünden einer Ausreise Hindernisse iSd Paragraph 133 a, Absatz eins, Ziffer 3, StVG entgegen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er auf das mittlerweile eingelangte und bis 21.3.2008 gültige Heimreisezertifikat verwies.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 133a Abs 1 StVG kann vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber 3 Monate verbüßt hat undGemäß Paragraph 133 a, Absatz eins, StVG kann vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber 3 Monate verbüßt hat und

  1. 1.Ziffer eins
    gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht,
  2. 2.Ziffer 2
    er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und
                  3.              der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen stehen.
Gemäß § 133a Abs 2 StVG ist ein Absehen vom Vollzug jedoch unzulässig, wenn ein StrafgefangenerGemäß Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG ist ein Absehen vom Vollzug jedoch unzulässig, wenn ein Strafgefangener
              1.              wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
  1. 2.Ziffer 2
    zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als 5 Jahren oder
  2. 3.Ziffer 3
    wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verurteilt wurde. Im Übrigen kann vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren erst nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit vorläufig abgesehen werden.
Die (u.a.) im Vollzug stehende Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG für Strafsachen Graz, 12 Hv 122/05t, betrifft nun Fälle schwerer Suchtgiftdelinquenz, die - vom geschützten Rechtsgut her betrachtet - (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtet sind und damit (auch) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben darstellen (14 Os 112/90, 11 Os 102/07w u.v.a.). Damit aber steht der beantragten Maßnahme nach dem § 133a Abs 1 StGB schon die zwingende Bestimmung des § 133a Abs 2 Z 3 StVG entgegen.Die (u.a.) im Vollzug stehende Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG für Strafsachen Graz, 12 Hv 122/05t, betrifft nun Fälle schwerer Suchtgiftdelinquenz, die - vom geschützten Rechtsgut her betrachtet - (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtet sind und damit (auch) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben darstellen (14 Os 112/90, 11 Os 102/07w u.v.a.). Damit aber steht der beantragten Maßnahme nach dem Paragraph 133 a, Absatz eins, StGB schon die zwingende Bestimmung des Paragraph 133 a, Absatz 2, Ziffer 3, StVG entgegen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen, ohne dass ein Eingehen auf die Frage erforderlich gewesen wäre, ob der Ausreise des Strafgefangenen nach wie vor tatsächliche Hindernisse iSd § 133a Abs 1 Z 3 StVG entgegenstünden.Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen, ohne dass ein Eingehen auf die Frage erforderlich gewesen wäre, ob der Ausreise des Strafgefangenen nach wie vor tatsächliche Hindernisse iSd Paragraph 133 a, Absatz eins, Ziffer 3, StVG entgegenstünden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Oberlandesgericht Linz, Abt. 9,

Anmerkung

EL00096 9Bs81.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:0090BS00081.08P.0307.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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