Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel M*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang F*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Dezember 2007, GZ 53 R 85/07z-U53, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 11. April 2007, GZ 4 P 6/97v-U41, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zusammenhang mit einem Unterhaltserhöhungsbegehren des Kindes wurde dem Vater - und nunmehrigen Revisionsrekurswerber - die Verfahrenshilfe insoweit bewilligt, als die Befreiung von den Gerichtsgebühren und Sachverständigengebühren ausgesprochen wurde. Nachdem das Erstgericht eine Sachentscheidung über das Unterhaltsbegehren gefällt hatte (Zustellung am 24. 4. 2007), beantragte der Vater am 27. 4. 2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rekurses. Über gerichtliche Ladung gab der Vater am 2. 7. 2007 einen Rekurs zu Protokoll, in dem er eine Abänderung im Sinne einer Abweisung des Erhöhungsbegehrens beantragte. Nachdem ihm vom Erstgericht nahegelegt worden war, seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückzuziehen, erklärte er am 15. 11. 2007 die Rückziehung seines Antrags auf Beigebung eines Rechtsanwalts zu Protokoll.
Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück und sprach letztlich aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Nach § 7 Abs 1 AußStrG seien die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß anzuwenden. Mit § 7 Abs 2 AußStrG habe eine inhaltliche Übernahme der Regelung des § 521 iVm § 464 Abs 3 ZPO in das Außerstreitverfahren erfolgen sollen. Auch im Außerstreitverfahren beginne daher eine verfahrensrechtliche Notfrist nur dann bei der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags neu zu laufen, wenn über diesen Antrag (stattgebend oder abweislich) entschieden werde. Werde jedoch ein Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgezogen, wirke die Rücknahme des Antrags ex tunc, sodass in einem solchen Fall die Unterbrechungswirkung wegfalle und die Rechtsmittelfrist nicht verlängert werde. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, durch die Stellung von Verfahrenshilfeanträgen, welche in der Folge wieder zurückgezogen werden, verfahrensrechtliche Notfristen zu verlängern. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil lediglich eine einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege, sodass noch nicht von einer ständigen oder gesicherten Rechtsprechung gesprochen werden könne.Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück und sprach letztlich aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG seien die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß anzuwenden. Mit Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG habe eine inhaltliche Übernahme der Regelung des Paragraph 521, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in das Außerstreitverfahren erfolgen sollen. Auch im Außerstreitverfahren beginne daher eine verfahrensrechtliche Notfrist nur dann bei der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags neu zu laufen, wenn über diesen Antrag (stattgebend oder abweislich) entschieden werde. Werde jedoch ein Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgezogen, wirke die Rücknahme des Antrags ex tunc, sodass in einem solchen Fall die Unterbrechungswirkung wegfalle und die Rechtsmittelfrist nicht verlängert werde. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, durch die Stellung von Verfahrenshilfeanträgen, welche in der Folge wieder zurückgezogen werden, verfahrensrechtliche Notfristen zu verlängern. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil lediglich eine einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege, sodass noch nicht von einer ständigen oder gesicherten Rechtsprechung gesprochen werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er ersichtlich auch eine Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, erweist sich als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erörtert wird. Zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Rekurses macht der Revisionsrekurswerber unter anderem geltend, bereits sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung des Rekurses sei als Rekurs zu betrachten, was sich auch daraus ergebe, dass der Akt dem Rechtshilfegericht mit dem Ersuchen um Vorladung des Vaters zwecks allfälliger Aufnahme eines Rekurses bzw „Konkretisierung eines Rekurses" übermittelt worden sei. Daraus ist aber in Wahrheit für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, ist doch kaum erklärlich, warum in diesem Zusammenhang von der allfälligen „Konkretisierung" eines Rekurses gesprochen wurde; möglicherweise war daran gedacht, dass der Vater einen Rekurs zu Protokoll geben solle, sofern er seinen Verfahrenshilfeantrag zurückzieht. Davon, dass „gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Rekurs erhoben wurde", kann schon angesichts des Inhalts des Antrags, der sich unmissverständlich auf die Verfahrenshilfe beschränkt, keine Rede sein.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er ersichtlich auch eine Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, erweist sich als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erörtert wird. Zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Rekurses macht der Revisionsrekurswerber unter anderem geltend, bereits sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung des Rekurses sei als Rekurs zu betrachten, was sich auch daraus ergebe, dass der Akt dem Rechtshilfegericht mit dem Ersuchen um Vorladung des Vaters zwecks allfälliger Aufnahme eines Rekurses bzw „Konkretisierung eines Rekurses" übermittelt worden sei. Daraus ist aber in Wahrheit für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, ist doch kaum erklärlich, warum in diesem Zusammenhang von der allfälligen „Konkretisierung" eines Rekurses gesprochen wurde; möglicherweise war daran gedacht, dass der Vater einen Rekurs zu Protokoll geben solle, sofern er seinen Verfahrenshilfeantrag zurückzieht. Davon, dass „gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Rekurs erhoben wurde", kann schon angesichts des Inhalts des Antrags, der sich unmissverständlich auf die Verfahrenshilfe beschränkt, keine Rede sein.
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist auch das Argument des Rekursgerichts, die 14-tägige Rekursfrist werde nur dann unterbrochen und beginne später neuerlich zu laufen, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag (stattgebend oder abweisend) entschieden wird, keineswegs „nicht nachvollziehbar". Das Rekursgericht hat insoweit auf die einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 131/98f), die auch etwa von Pimmer (in Fasching/Konecny2 § 464 ZPO Rz 19) zustimmend zitiert wird, verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass eine gegenteilige Auffassung dazu führen würde, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch das Zurückziehen eines Verfahrenshilfeantrags eine verfahrensrechtliche Notfrist zu verlängern. Dem setzt der Revisionsrekurswerber keine inhaltlichen Argumente entgegen. Ob ihm allenfalls ein Wiederaufnahmsgrund zuzubilligen wäre, ist hier nicht zu prüfen.Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist auch das Argument des Rekursgerichts, die 14-tägige Rekursfrist werde nur dann unterbrochen und beginne später neuerlich zu laufen, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag (stattgebend oder abweisend) entschieden wird, keineswegs „nicht nachvollziehbar". Das Rekursgericht hat insoweit auf die einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 131/98f), die auch etwa von Pimmer (in Fasching/Konecny2 Paragraph 464, ZPO Rz 19) zustimmend zitiert wird, verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass eine gegenteilige Auffassung dazu führen würde, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch das Zurückziehen eines Verfahrenshilfeantrags eine verfahrensrechtliche Notfrist zu verlängern. Dem setzt der Revisionsrekurswerber keine inhaltlichen Argumente entgegen. Ob ihm allenfalls ein Wiederaufnahmsgrund zuzubilligen wäre, ist hier nicht zu prüfen.
Anmerkung
E895171Ob125.08aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2009/106 S 78 - Zak 2009,78XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00125.08A.1125.000Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009