TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/29 2005/05/0193

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

ABGB §365;
BStG 1971 §20 Abs1;
LStG NÖ 1999 §11 Abs3;
LStG NÖ 1999 §11;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des KD und 2. der ID, beide in Göllersdorf, beide vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. April 2005, Zl. RU1- SL-19/001-2004, betreffend Enteignung nach dem NÖ Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung), nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.410,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Land Niederösterreich (Straßenbauabteilung 1) die Bewilligung zur Errichtung einer zusätzlichen Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes auf der westlichen Seite der B 303 Weinviertler Straße von km 11,220 bis km 13,580, im Rahmen des Bauloses "Viendorf-Göllersdorf" nach Maßgabe der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen, Planung 1. Oktober 2003, sowie der in der Verhandlungsschrift vom 3. November 2003 und in den Beilagen A und B enthaltenen Projektsbeschreibung und den angeführten Auflagen und Erklärungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten.

Mit einer Bezugsklausel zu diesem Bescheid versehen ist unter anderem ein technischer Bericht, der eine Beschreibung des Vorhabens enthält. Dort wurde zum gegenwärtigen Zustand ausgeführt:

"Abschnittsweise führen entlang der B 303 beidseitig situierte Begleitwege in Asphalt- und Schotterbefestigung. Diese sollen im Zuge der Verbreiterung verlegt und teilweise verbreitert werden. An die Begleitwege bzw. direkt an bestehenden Böschungsfuß angrenzend, verlaufen großteils Ackerflächen bzw. bereits erwähnte Pferdekoppeln."

Zum künftigen Zustand wird ausgeführt:

"Die im Bestand vorhandenen Begleitwege werden im Zuge der Verbreiterung um das erforderliche Verbreiterungsmaß in den jeweiligen Teilbereichen verlegt. Generell werden die Begleitwege mit einer Breite von 3,5 m plus 2 x 0,50 m Bankett in Asphaltbauweise ausgeführt.

...

Wie bereits beschrieben hat im Zuge dieses Bauloses eine Verbreiterung des Brückenobjektes bei km 12.600 zu erfolgen. ... Auf Grund des großen Längsgefälles des überbrückten asphaltierten Güterweges (Hauptzufahrt zum Reitgelände) ergibt sich durch die Verbreiterung in westlicher Richtung eine Verringerung der Durchfahrtshöhe. Um diese dem Bestand über gleichzuhalten, ist die Absenkung des bestehenden Güterweges laut Planunterlagen durchzuführen. ...

...

Begleitweg:

Die im Bestand vorhandenen Begleitwege werden im Zuge der Verbreiterung um das erforderliche Verbreiterungsmaß in den jeweiligen Teilbereichen verlegt. Generell werden die Begleitwege mit einer Breite von 3,5 m plus 2 x 0,50 m Bankett in

Asphaltbauweise ausgeführt. ... Im Bereich des bestehenden

Sickerbeckens bei km 12,3 (auf einem Grundstück der Beschwerdeführer, im Plan als 'Gewässer stehend' bezeichnet) ist der zukünftige Begleitweg auf die östliche Böschungskrone zu situieren, um bauliche Maßnahmen am Becken hintanzuhalten."

Der gleichfalls mit der Bezugsklausel versehene Grundeinlöseplan vom 1. Oktober 2003 stellt diesen Begleitweg samt den dafür erforderlichen Grundeinlösungen dar. Der Begleitweg teilt sich, von der genannten Brücke aus gesehen, in einen linken Ast (km 12,6 bis km 12,25) und in einen rechten Ast (km 12,6 bis km 13,0). Aus diesem Plan ist auch der bestehende Begleitweg (öffentliches Gut der Marktgemeinde Göllersdorf) ersichtlich, der in der Verbreiterung der Landesstraße aufgehen soll.

Nach dem Grundeinlöseplan ist für die Schaffung der neuen Begleitwege die Einbeziehung nachstehender Grundstücksteile aus den Grundstücken der Beschwerdeführer erforderlich (insgesamt 1.898 m2):

a) für den rechten Begleitweg:

Grundstücknummer

E.Z.

m2

1811/1

320

124

1803/2

37

144

b) für den linken Begleitweg:

Grundstücknummer

E.Z.

m2

1791/4

320

210

1791/3

320

94

1791/2

320

21

781

141

574

1817

320

139

1816/1

38

592

Anlässlich der Verhandlung zur Straßenbaubewilligung vom 3. November 2003, zu der nur der Erstbeschwerdeführer erschienen war, wurde vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass durch die Verbreiterung der Fahrbahn die bestehenden Begleitwege in Richtung Westen verschoben würden. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass er dem Ausbau der LB 303 zwischen Viendorf und Göllersdorf sehr positiv gegenüber stehe, da nur solche Maßnahmen die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisteten. Er warf die Frage auf, wie die gesicherte ungestörte Zufahrt seiner Kunden sichergestellt werde. Dazu führte die Verhandlungsleiterin aus, dass die Zufahrt sichergestellt sein werde. In der Begründung des eingangs angeführten Bewilligungsbescheides findet sich dazu folgende Äußerung:

"Herr D äußert ebenfalls Zweifel an der Sicherstellung der ungestörten Zufahrt der Kunden der Betriebsanlage. Dazu wird aufgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück des Nachbarn, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann, vorgesehen wird. Dieser Zugang wird somit sicherlich gewährleistet sein. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte auch eine Zusage der NÖ Straßenbauabteilung. Bemerkt wird, dass die Vorbringen bzw. Erklärungen des Herrn KD in der mündlichen Verhandlung am 3.11.2003 durch die Verhandlungsleiterin ausreichend beantwortet wurden."

Hier gegenständlich ist das Ansuchen des mitbeteiligten Landes vom 31. August 2004, betreffend die Enteignung der oben aufgezählten Grundstücksteile der Beschwerdeführer. In ihrem Antrag brachte das mitbeteiligte Land vor, es sei mit der Grundeinlöse begonnen worden und es hätte mit Ausnahme der Beschwerdeführer mit allen Grundeigentümern bezüglich der Ablösen eine Einigung erzielt werden können. Ergebnis der bisherigen Verhandlungen mit den Beschwerdeführern sei gewesen, dass weitere Gespräche zu keinem gütlichen Abschluss führen würden, wobei sich aber die Beschwerdeführer bereit erklärt hätten, die Grundflächen für den Straßenbau zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine Einigung bezüglich der Ablösesumme erzielt worden wäre. Für die insgesamt abzutretende Fläche von 1.898 m2 würde eine Grundablöse von EUR 9.029,47 geboten werden, zuletzt hätten die Beschwerdeführer aber in einem Schreiben vom 30. Juni 2004 erklärt, dass die angebotene Ablöse ihrer Auffassung nach nicht angemessen sei. Es werde daher die Enteignung der genannten Flächen beantragt.

Darauf beauftragte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Verständigung der Beschwerdeführer die Abteilung Bau-, Agrar- und Verkehrstechnik mit Schreiben vom 13. September 2004 ein Gutachten über jene Beträge zu erstellen, durch die bei dauerhafter und vorübergehender Inanspruchnahme der gegenständlichen Teilflächen die geforderte Schadloshaltung der Grundeigentümer abgedeckt erscheine.

In einem Schreiben vom 23. September 2004 gab der Erstbeschwerdeführer Entschädigungsvoraussetzungen zur Ermittlung des Schätzwertes für die Betriebsflächen bekannt.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 ergänzte die belangte Behörde den Gutachtensauftrag dahingehend, dass auch ein Gutachten über jene Beträge zu erstellen sei, durch die die Kosten der Rückversetzung des Zaunes abgedeckt erscheinen.

Vom 16. Dezember 2004 stammt das agrartechnische Gutachten des Dipl. Ing. F. Z., welches unter Bedachtnahme auf den Bodenwert für 1.898 m2, die Formverschlechterung bei den Grundstücken jenseits des rechten Begleitweges, die Erwerbsverluste bei den Grundstücken jenseits des linken Begleitweges, die Umstellung auf die biologische Wirtschaftsweise und die Wiederbeschaffungskosten zu einer Entschädigungssumme von EUR 14.527,27 gelangt.

In einem weiteren Gutachten vom 21. Jänner 2005 wurde die Entschädigung für die 210 m lange Zaunversetzung mit EUR 2.500,-- geschätzt.

In ihrer Eingabe vom 22. März 2005 bekämpften die Beschwerdeführer diese Gutachten und brachten insbesondere Umstände vor, die eine höhere Bewertung erforderten. Sie begehrten die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Am 7. April 2005 fand die Verhandlung über das gegenständliche Enteignungsbegehren statt.

Bei den im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen im Protokoll dürfte es sich - ein entsprechender Einleitungssatz fehlt - um das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Dipl. Ing. W., handeln:

"Die Durchsicht der zu Grunde gelegten Einreichunterlagen in Verbindung mit dem durchgeführten Ortsaugenschein hat ergeben, dass die Trassierung und Projektierung der Landesstrasse B 303 gemäß den Richtlinien für das Verkehrs- und Strassenwesen erfolgte. Die Ausbauelemente und die Trasse der Landesstrasse B 303 gewährleisten somit die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf dem gegenständlichen Strassenabschnitt. Überdies wird eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt.

Aus den vorgelegten Lage- und Höhenplan und Grundeinlösungsplan ist zu entnehmen, dass westlich der Landesstrasse B 303 ein Begleitweg vorgesehen ist. Dieser Begleitweg stellt eine Verbindung zwischen der Gemeindestrasse Parzelle Nr. 1815 (südwestlicher Ast) zur Gemeindestrasse Parzelle Nr. 780/1 her. Derzeit ist an Stelle dieses Begeleitweges die Gemeindestrasse mit den Parzellen Nr. 1815 (südöstlicher Ast), 958 und 1777/2 mit einer Breite von ca. 4 m in der Natur vorhanden. Diese Gemeindestrasse ist auf den Parzellen Nr. 1815 und 958 bis zur Zufahrt auf Höhe der Reithalle auf der Parzelle Nr. 781 mit einer Asphaltfahrbahn ausgestattet. Im Anschluss daran weist diese Gemeindestrasse keine staubfreie befestige Fahrfläche bis zur Gemeindestrasse Parzelle Nr. 780/1 auf.

Derzeit ist die Gemeindestrasse Parzelle Nr. 1815 (südwestlicher Ast) beginnend von der Unterführung der B 303 mit einer Asphaltfahrbahn ausgestattet. Die Gemeindestrasse Parzelle Nr. 780/1 und 786 sind derzeit nicht staubfrei befestigt. Die Fahrbahnbreiten dieser Gemeindestrassen betragen ca. 3,5 m.

Bei den gegenständlichen Gemeindestrassen handelt es sich ausschließlich um Güterwege, die für die Erschließung der angrenzenden landw. genutzten Liegenschaften diesen.

Angaben hinsichtlich der Breiten und der Längsneigung des projektieten Begleitweges zwischen der Gemeindestrasse Parzellen Nr. 1815 (südwestlicher Ast) und der Gemeindestrasse Parzelle Nr. 780/1 liegen keine vor.

Bei der verkehrstechnischen Beurteilung stellt ein wesentliches Kriterium die Erschließung der angrenzenden Liegenschaften über das öffentliche Strassennetz dar. Die im Verhandlungsgegenstand berührten Liegenschaften erstrecken sich zur Gänze zwischen den Gemeindestrassen Parzellen Nr. 786 und 1815 (südöstlicher Ast) bzw. 958 und 1777/2. Diesbezüglich erfolgt die Erschließung dieser Liegenschaften zur Gänze auch über die Gemeindestrasse Parzelle Nr. 786. Der erforderliche Mehrweg vom Ortszentrum kommend beträgt ca. 300 m und dieser wird für die Erschließung der angrenzenden landw. genutzten Liegenschaften auch als zumutbar angesehen. In diesem Zusammenhang wird keine zwingende Notwendigkeit für die Führung des Begleitweges zwischen der Gemeindestrasse Parzellen Nr. 1815 (südwestlicher Ast) und der Gemeindestrasse 780/1 für erforderlich abgeleitet. Dies begründet sich vor allem darauf, dass es sich bei den zu erschließenden Liegenschaften ausschließlich um landw. Genutzte Liegenschaften handelt und die erforderlichen Mehrweglängen für den anfallenden Fahrzeugverkehr gering sind und somit auch zumutbar sind."

Einem Angebot der Enteignungswerberin, die Teilflächen um insgesamt EUR 19.404,94 abzulösen, stimmten die Beschwerdeführer nicht zu; deren Gegenangebot, die Flächen um EUR 40,-- pro m2, also insgesamt EUR 75.920,-- abzulösen, fand nicht die Zustimmung des mitbeteiligten Landes.

Im Schreiben vom 22. April 2005, gerichtet an die belangte Behörde, erklärte das mitbeteiligte Land:

"Mit ST3-G-4/3-04 wurde am 31. Oktober 2004 bei der Abt. RU1 der Antrag gestellt, Grundflächen, die im Eigentum der Ehegatten K und ID, Göllersdorf, stehen und für den Ausbau der Landesstraße B 303 im genannten Straßenabschnitt benötigt werden, im Wege eines Behördenverfahrens dem NÖ Straßendienst zur Verfügung zu stellen.

Anlässlich der Enteignungsverhandlung am 7. April stellte sich heraus, dass auf Grund der Stellungnahme des ASV für Verkehrstechnik die Möglichkeit der Enteignung für Grundflächen, die für die Verlegung eines Güterweges (Begleitweges) benötigt werden, nicht mehr gegeben ist.

Somit wird hiermit der Antrag auf Enteignung von Grundflächen der GstNr. 1791/2, 1791/3, 1791/4, 1817, EZ 320, und des GstNr. 1816/1, EZ. 38, alle KG Göllersdorf, sowie des GstNr. 781, EZ 141, KG Viendorf, zurückgezogen. Es bleibt lediglich der Antrag auf Enteignung von 2 Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 268 m2 der GstNr. 1811/1, EZ 320 und GstNr. 1803/2, EZ 37, beide KG Göllersdorf, aufrecht.

Bevor jedoch der Enteignungsbescheid ausgestellt wird, wird von Seiten des NÖ Straßendienstes der Versuch einer gütlichen Einigung mit den Ehegatten D unternommen. Ob dieser Versuch erfolgreich war, wird noch gesondert mitgeteilt."

Ohne dass dieses Schreiben den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden wäre, erging der hier angefochtene Bescheid. Mit Spruchpunkt I dieses Bescheides wurden die im Grundeinlösungsplan türkis umrandeten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1811/1, EZ 320, und 1803/2, EZ 37, KG Göllersdorf, im Ausmaß von insgesamt 268 m2 (das sind die beiden Grundstücke jenseits des rechten Begleitweges) dauerhaft und lastenfrei zu Gunsten des mitbeteiligten Landes enteignet. Mit Spruchpunkt II. wurde die Höhe der den Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung mit EUR 968,61 festgesetzt. Weiters wurde im Spruch (zu welchem Spruchpunkt zugehörig, ist nicht erkennbar) ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik vom 16. Dezember 2004 sowie die dem Bescheid beiliegende Verhandlungsniederschrift vom 6. April 2005 (richtig: 7. April 2005) zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides erklärt werden.

In der Begründung wurde auf die rechtskräftige straßenrechtliche Baubewilligung vom 13. Mai 2004 verwiesen. In der mündlichen Enteignungsverhandlung habe der verkehrstechnische Amtssachverständige nach Darlegung des seinem Gutachten zu Grunde liegenden Sachverhalts ausgeführt, dass die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Beschwerdeführer nicht nur über den parallel zur Landesstraße B 303 führenden Begleitweg (gemeint ist der linke Begleitweg), sondern auch über die Gemeindestraße GStNr. 786 erfolge und der Mehrweg von 300 m zur Erreichung der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke für den anfallenden Fahrzeugverkehr als zumutbar anzusehen sei. Aus verkehrstechnischer Sicht werde keine zwingende Notwendigkeit für die Führung des (linken) Begleitweges gesehen. Mit Schreiben vom 22. April 2005 habe das mitbeteiligte Land seinen Antrag auf Enteignung von Grundflächen hinsichtlich der jenseits des linken Begleitweges befindlichen Grundstücksteile auf Grund des Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 6. April 2005 zurückgezogen. Der Notwendigkeit des Ausbaues der Landesstraße B 303 hätten die Enteignungsgegner nicht widersprochen. Ihrem Einwand, dass die Einreichung der Unterlagen nicht für eine Enteignung geeignet seien, da sie keinen Genehmigungsvermerk aufweisen würden und Breitenangaben des projektierten Begleitweges fehlen würden, werde erwidert, dass aus den Unterlagen eindeutig hervorgehe, welche Teilflächen der Beschwerdeführer zu enteignen sei. Der linke Begleitweg sei nicht mehr vom Enteignungsantrag umfasst und daher sei auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzugehen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten einer gütlichen Einigung auf Basis der eingeholten Schätzgutachten nicht zugestimmt; die Enteignung im Ausmaß von insgesamt 268 m2 sei für den rechtskräftig bewilligten Ausbau der Landesstraße B 303 notwendig.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen, ursprünglich an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2005, B 620/05, abgelehnt.

In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie verwiesen auf die Bindungswirkung, die der Verwaltungsgerichtshof mehrfach bezüglich des Baubewilligungsverfahrens und des Enteignungsverfahrens angenommen habe. Im Beschwerdefall habe sich die belangte Behörde nicht an den Baubewilligungsbescheid gehalten und daher sei durch die Abänderung des Straßenprojekts eine Rechtsverletzung entstanden. Der Begleitweg solle nur teilweise errichtet werden, was den Vorstellungen der Antragstellerin und auch der Straßenbehörde nicht entspreche. Die belangte Behörde sei unzuständig, weil es sich um eine Bundesstraße handle. Es sei auch unklar, wer tatsächlich Antragsteller sei, zumal nur dann von einer Notwendigkeit der Enteignung gesprochen werden könne, wenn der öffentliche Weg der Gemeinde aus irgendeinem Grunde aufgelassen werde. Die Widmungsauflassung sei bis heute nicht erfolgt und daher sei eine Enteignungsnotwendigkeit nicht gegeben, weil der Weg offenbar weiter bestehen solle. Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass am 7. April 2005 der Verkehrssachverständige die gegenständlich zur Enteignung anstehenden Flächen nicht besichtigt habe.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin verweist sie darauf, dass ein rechtskräftiger Straßenbaubewilligungsbescheid nicht dazu verpflichte, auch tatsächlich von dieser Bewilligung Gebrauch zu machen bzw., bei einer Teilbarkeit des Projekts, es möglich sei, auch nur von einem Teil der Bewilligung Gebrauch zu machen. Es sei die Vorgangsweise, dass ein Teil des Straßenprojektes nicht errichtet werde, zulässig. Dem nach einem Ortsaugenschein erstatteten Gutachten in der Verhandlung vom 7. April 2005 seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2005 legten die Beschwerdeführer das oben genannte Schreiben des mitbeteiligten Landes vom 22. April 2005 vor, welches den Beschwerdeführern zuvor nicht zugänglich gemacht worden sei. Weiters äußerten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2006, 21. Februar 2006, 10. März 2006, 18. September 2006, 23. April 2007, 10. Juni 2007 und vom 15. Jänner 2008.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 NÖ Straßengesetz 1999 (hier in der Fassung LGBl. 8500-1; StrG) regelt dieses Gesetz den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich. Nach § 4 Z. 3 leg. cit. gehören zu den in diesem Gesetz geregelten öffentlichen Straßen die Landesstraßen und die Gemeindestraßen; zu den Landesstraßen gehören seit 1. April 2002 auch alle ehemaligen Bundesstraßen im Landesgebiet mit Ausnahme der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen. Im Landesstraßenverzeichnis ist seit der Fassung LGBl. 8500-2 die "B 303 Weinviertler Straße" (Stockerau-Hollabrunn-Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf) aufgezählt.

Die §§ 11 bis 13 StrG lauten:

"§ 11

Enteignung

(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden

-

für den Bau, die Umlegung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße

-

oder zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach § 7 in eine öffentliche Straße nach den §§ 5 und 6.

(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. Die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens ist zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.

(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Investitionen nach der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche sind nicht zu berücksichtigen.

...

§ 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Umgestaltungen von Straßen,

-

bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 berührt werden oder

-

denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Dazu gehören insbesonders:

     1.        ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der

Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der

Namen und Anschriften der Eigentümer der für das

Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran

angrenzenden Grundstücke,

     2.        ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder

1: 500 : 50 oder 1: 200 : 20,

     3.        die erforderlichen charakteristischen Querprofile

im Maßstab 1 : 100,

     4.        bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr

dienen (§ 4 Z. 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200

sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und

     5.        eine Baubeschreibung.

In begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.

(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle (Trassenbegehung) vorzunehmen ist.

Zur Verhandlung sind zu laden:

     1.        die Parteien nach § 13 Abs. 1,

     2.        die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen

Gemeinden,

     3.        der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),

     4.        die Verfügungsberechtigten über die im Boden

vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen

durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,

     5.        die beteiligten Behörden und Dienststellen,

6.

die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßen nach § 5.

(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen. Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat zu enthalten:

-

die Angabe des bewilligten Straßenbauvorhabens,

-

die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen sowie

-

die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 entsprochen wird.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.

§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

     1.        der Antragsteller (Straßenerhalter),

     2.        die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte

der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden

sollen,

     3.        die Eigentümer der Grundstücke, die an die für den

geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen (Nachbarn),

     4.        die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die

geplante Straße angeschlossen werden sollen,

5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) dürfen nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen.

     (2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind

     1.        die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke

der Nachbarn

     2.        die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der

zulässigen Gebäude der Nachbarn

     3.        die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder

eine bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann."

Zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde genügt es auf § 11 Abs. 3 StrG zu verweisen, wonach die Landesregierung immer Enteignungsbehörde für Enteignungen nach diesem Landesgesetz ist.

Nach § 11 Abs. 1 StrG ist eine Enteignung für die dort genannten Vorhaben zulässig. Die hier gegenständliche Verbreiterung der Landesstraße ist als Umgestaltung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen; eine Umgestaltung ist, wenn Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 StrG berührt werden, bewilligungspflichtig nach § 12 Abs. 1 StrG. Schon aus dem Zusammenhang des § 11 Abs. 1 StrG mit § 12 Abs. 1 StrG ergibt sich, dass die Enteignung nur für tatsächlich bewilligte Umgestaltungen zulässig ist (vgl Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 8, wonach die Enteignung für einen Zweck erfolgen muss, für den das Straßengesetz eine Enteignung zulässt).

Dass eine Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig sein muss, wird aus Art. 5 StGG in Verbindung mit § 365 ABGB abgeleitet (Brunner, aaO, unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Bundesstraßengesetz). So wie in der zuletzt genannten Bestimmung nennt auch § 11 Abs. 3 NÖ LStG 1999 die Notwendigkeit als Entscheidungskriterium.

Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden kann (hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/05/0085, ergangen zum StrG, mwN). Der Erlassung eines Baubewilligungsbescheides hat nicht die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vorauszugehen, soll doch gerade das Enteignungsverfahren die Durchführung der straßenrechtlichen Baubewilligung garantieren, sofern sich ein Enteignungsverfahren überhaupt als notwendig erweist (hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/05/0055). Im Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, ergangen zum OÖ StrG, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründet dargelegt, dass der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid die Bedingungen festsetzt, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Er entfalte daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden dürfe. Im Enteignungsverfahren sei daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei.

Pauger hält in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, 71 f, dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Bedenken entgegen:

"Nach der Judikatur schließt der rechtskräftige Baubescheid Einwendungen wie, die Inanspruchnahme der Liegenschaft sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen, oder liege nicht im öffentlichen Interesse, aus. Allerdings können nach der Judikatur von der Enteignung Bedrohte ihre Einwendungen bereits im Baubewilligungsverfahren vorbringen. Die Lösung findet in den einfachen Gesetzen kaum Deckung (...). Sie ist auch unbefriedigend, da etwa im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren die eisenbahnrechtlichen Genehmigungsgesichtspunkte deutlich prävalieren, nur zT ist die Berücksichtigung eingriffsminimierender Maßnahmen im BaubewilligungsB ausdrücklich vorgesehen."

Diesen Bedenken kann entgegnet werden, dass auf eine strenge Identität des bewilligten Projekts mit dem Gegenstand der Enteignung geachtet wird. Nur wenn exakt das bewilligte Projekt Gegenstand auch der Enteignung ist, kann der Enteignungsgegner auf seine schon im Bewilligungsverfahren gegebene Rechtsposition verwiesen werden, wo er seinen Anspruch auf Berücksichtigung eingriffsminimierender Maßnahmen wahren konnte. Projektsänderungen nach der Bewilligung, insbesondere Projektsänderungen, von denen Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 StrG berührt werden können und die daher als bewilligungspflichtige Umgestaltung zu qualifizieren sind, beseitigen die Identität von Bewilligungs- und Enteignungsgegenstand, sodass es an der grundsätzlichen Voraussetzung der Enteignung, dass die Enteignung nur für einen bewilligten Bau erfolgen darf, mangelt.

Mit seinem Schreiben vom 22. April 2005 hat das mitbeteiligte Land eine Projektsänderung vorgenommen: Gegenstand des bewilligten Projekts war (auch) der (linke) asphaltierte Begleitweg; die Herausnahme dieses Projektteils bewirkte nicht bloß eine Reduktion des Umfanges der erteilten Bewilligung, sondern war durchaus geeignet, in Anrainerrechte einzugreifen. Der Erstbeschwerdeführer hat ja in der Straßenbauverhandlung ausdrücklich auf das Erfordernis einer tauglichen Zufahrt verwiesen, von der Verhandlungsleiterin wurde eine entsprechende Zusicherung abgegeben. Sodann wurde dieses Projekt mit diesem asphaltierten Begleitweg bewilligt. Es bestand daher für den Erstbeschwerdeführer keine Veranlassung, gegen die Straßenbaubewilligung ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Die mit Schreiben vom 22. August 2005 vorgenommene Projektsänderung, die geeignet war, in Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen, hätte daher einer neuerlichen straßenrechtlichen Bewilligung zugeführt werden müssen. Für dieses nunmehr abgeänderte Projekt liegt keine Bewilligung vor, sodass die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Enteignung fehlt.

Jedenfalls belastete die belangte Behörde dadurch, dass sie eine Enteignung billigte, ohne dass dem eine entsprechende Straßenbaubewilligung vorausgegangen wäre, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben war. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer muss daher nicht eingegangen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Jänner 2008

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050193.X00

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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