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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Beachte
Siehe: 84/07/0225 E 4. November 1984Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm S 17 Abs 1 ForstG 1975 ist ein Dauerdelikt (Hinweis auf E 21.2.1984, 83/07/0252). Die spruchgemäße Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens muss daher unmissverständlich klarstellen, dass dem Täter nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben vorgeworfen wird. (Hinweis auf E 17.12.1985, 85/07/0120).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100036.X03Im RIS seit
20.04.2006Zuletzt aktualisiert am
03.10.2008