RS Vwgh 1987/12/1 85/16/0111

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §135 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
GrEStG 1955 §18 Abs1 idF 2;
GrEStG 1955 §18;
GrEStG 1955 §20 Abs6 idF vor 1986/552;

Rechtssatz

Der Anordnung des § 18 Abs 1 erster Satz GrEStG 1955 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß dann, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet, die im § 18 GrEStG 1955 vorgesehene Anzeigepflicht aus diesem Grunde bereits verletzt wäre. Die Vorlage des Vordruckes dient nur der Erleichterung der Tätigkeit der Finanzbehörde. Auf das formelle Erfodernis der Vorlage einer Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG 1955 kommt es daher nach der Rechtsprechung des VwGH weder für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach § 135 Abs 1 BAO noch für die Rechtsfolge des mit U des VfGH vom 20.6.1986, G 229/85, BGBl 1986/552, aus dem Rechtsbestand beseitigen § 20 Abs 6 GrEStG 1955 oder für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160111.X07

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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